Handbuch Genehmigungscodierungen aktualisiert

31. März 2025: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung ihrer Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben. Die jetzt veröffentlichte Fassung ersetzt die letzte Ausgabe vom 20. März 2025.

BAFA verlängert und aktualisiert Allgemeine Genehmigungen

27. März 2025: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute per Veröffentlichung im Internet die Verlängerungen und teilweise auch die inhaltlichen Veränderungen zu den Allgemeinen Genehmigungen auf nationaler Ebene bekanntgegeben. Generell gilt: Alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG'en) des BAFA werden - soweit deren Gültigkeit zum 31. März 2025 auslaufen würde - bis zum 31. März 2026 verlängert. Alle Allgemeinen Genehmigungen können daher über den 31. März 2025 hinaus genutzt werden. 

Im Bereich der Rüstungsgüter bleiben nur die AGGn Nr. 28 und Nr. 32 unverändert. An den übrigen AGGn dieses Bereichs (AGGn Nr. 18 bis Nr. 27 und AGGn Nr. 33 bis Nr. 36) treten Änderungen zum 1. April 2025 in Kraft. Im Bereich der „Dual-use“-Güter bleiben die AGGn Nr. 12, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 39, Nr. 43 und Nr. 44 unverändert. An den AGGn Nr. 13, Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 40 und Nr. 41 treten Änderungen zum 1. April 2025 in Kraft. Die sonstigen Allgemeinen Genehmigungen für bestimmte genehmigungsfähige Handlungen und Rechtsgeschäfte in bestimmten Embargoverordnungen - AGG Nr. 30, Nr. 31 und Nr. 42 - bleiben unverändert.

Handelskrieg: Trump will Zusatzzölle für alle KFZ-Importe

26. März 2025: U.S.-Präsident Donald Trump hat heute per Proklamation die Erhebung von Zusatzzöllen für KFZ-Importe angekündigt. Gegenüber der Presse verglich er die U.S.A. mit einem Sparschwein, aus dem alle übrigen Länder nach Belieben stehlen würden. Die Zölle sollen nicht nur für Kleinwagen, Limousinen und SUV gelten, sondern auch für leichtere Nutzfahrzeuge und Teile. Die jetzt verfügten Maßnahmen sollen am 3. April 2025 in Kraft treten und werden zusätzlich zu den bereits geltenden Abgaben erhoben. Offenbar meint Trump, dass Zusatzzölle die U.S.A. als Produktionsstandort stärken würden. In einer knappen Erklärung bedauerte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die Entscheidung Trumps. Die EU setze auf Verhandlungslösungen. Man werde in den nächsten Tagen mögliche Gegenmaßnahmen zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Interessen prüfen.

Aktualisierte PEM-Matrix veröffentlicht

20. März 2025: Die EU-Kommission hat heute mit dem Amtsblatt (EU) C/2025/1725 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Bestandteil der Veröffentlichung ist daher eine aktualisierte Fassung der sogenannten Matrix, aus der die Daten der Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien ablesen lassen. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlichen Mitteilung (EU) C/2025/465.

Handbuch Genehmigungscodierungen aktualisiert

20. März 2025: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung der Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben. Die jetzt veröffentlichte Fassung ersetzt die Version vom 31. Januar 2025.

Handelskrieg: EU will „verhältnismäßig“ auf U.S.-Zusatzzölle reagieren

12. März 2025: In der Nacht von gestern auf heute sind die von Donald Trump angekündigten Strafzölle für dem Import von Stahl und Aluminiumerzeugnissen aus der EU in Kraft gesetzt worden. Betroffen sind Produkte im Wert von jährlich etwa 26 Milliarden EUR - das sind rund 5 % der Gesamtlieferungen aus der EU. In einer Presseerklärung kündigte die EU-Kommissionspräsidentin gemeinsam mit Kommissar Šefčovič an, auf die U.S.-Zusatzzölle zu reagieren – und zwar zweistufig am 1. und 13. April. Man werde zunächst ausgesetzte Maßnahmen in Höhe von rund 4,5 Milliarden EUR aus den Jahren 2018 und 2020 wieder einsetzen und in einem zweiten Schritt dann Mitte April US-Exporte beim Import in die EU im Wert von 18 Mrd. EUR mit zusätzlichen Abgaben belegen. Inzwischen sei man bereit für konstruktive Gespräche zur Vermeidung eines Zollkrieges. Später am Tag veröffentlichte die EU-Kommission eine weitere Pressemitteilung mit Hintergrundinformationen. 

Handelskrieg: Trumps Zollpolitik ist unberechenbar

8. März 2025: Die U.S.A. haben die gerade erst verhängten Zusatzzölle für mexikanische Produkte vorerst weitgehend ausgesetzt. U.S.-Präsident Trump teilte über seine Onlineplattform Truth Social mit, dass für alle Einfuhren aus Mexiko, die unter das nordamerikanische Freihandelsabkommen USMCA fallen, bis zum 2. April keine Abgaben erhoben werden sollen. Auf Anordnung Trumps waren erst am 5. März Zölle in Höhe von 25 Prozent auf Waren aus Mexiko sowie aus Kanada in Kraft getreten. Trump begründete jetzt die vorübergehende Rücknahme der Zölle auf mexikanische Einfuhren mit seiner "sehr guten Beziehung" zu Mexikos Präsidentin Claudia Sheinbaum.

PEM-Matrix aktualisiert - EU - Tunesien jetzt mit revidierten Regeln

7. März 2025: Die deutsche Zollverwaltung weist heute in einer Fachmeldung auf einen neuen Vorabdruck der geplanten Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens („Matrix“) in der C-Serie des EU-Amtsblattes hin. Im bilateralen Warenverkehr zwischen der EU und Tunesien können ab dem 1. März 2025 die Regelungen des revidierten Regionalen Übereinkommens (RÜ) zusätzlich zu den bisherigen (alten) Regelungen des RÜ angewendet werden.

Trump bricht Handelskrieg vom Zaun

4. März 2025: U.S.-Präsident Donald Trump nutzt den Drogenschmuggel (Fentanyl) und die Migration als politische Begründung für seine handelspolitischen Maßnahmen. Seit heute gelten nun Strafzölle in Höhe von 25 % für Exporte aus Kanada und Mexiko in die U.S.A. (diese waren vor vier Wochen zunächst ausgesetzt worden). Für U.S.-Importe aus China gilt bereits seit Anfang Februar ein Strafzoll in Höhe von zehn Prozent. Er wurde heute auf 20 Prozent verdoppelt. China kündigte daraufhin an, auf Importe von Agrarprodukten aus den U.S.A. Strafzölle in Höhe von 10 % und für einige Produktgruppen 15 % zu erheben. Man werde zudem eine Klage bei der Welthandelsorganisation einreichen. Kanada erhebt Strafzölle in Höhe von 25 % für U.S.-Waren im Wert von rund 150 Milliarden EUR. Mexiko hat Gegenmaßnahmen angekündigt, will sich aber bis zum Wochenende in Ruhe überlegen, mit welcher Art und mit welchem Umfang man auf die U.S.-Strafzölle regiert wolle. Die EU ist bisher noch glimpflich davongekommen. Noch hat Trump nur Strafzölle für EU-Exporte in die U.S.A. angekündigt – eine Umsetzung fehlt aber noch. Nach seinen Äußerungen der letzten Woche, dass die EU nur gegründet worden sei, um die U.S.A. wirtschaftlich zu benachteiligen und über den Tisch und zu, darf man Zweifel daran haben, dass sich ein Zollkrieg mit der EU noch verhindern lässt.

16. Sanktionspaket der EU gegen Russland tritt heute in Kraft

24. Februar 2025: Die EU hat heute, am dritten Jahrestag des Beginns des verabscheuungswürdigen, gegen die Ukraine gerichteten russischen Angriffskrieges, mit der Veröffentlichung der nachfolgend aufgeführten Rechtsakte und Beschlüsse ihr nunmehr 16. gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket in Kraft gesetzt, das mit sofortiger Wirkung Anwendung findet:

Danach werden ab heute unter anderem (umfassende Darstellung in der Pressemitteilung der Kommission von heute):

  • 74 weitere Schiffe (Gesamtzahl jetzt 153 Schiffe) der unter fremden Flaggen laufenden sogenannten Schattenflotte von der EU sanktioniert und können somit u. a. keine europäischen Häfen mehr anlaufen;
  • mehr als 83 weitere Personen und Organisationen mit Reise- und Finanzsanktionen belegt;
  • wird der Export von Geräten verboten, die zur Steuerung von Kampfdrohnen eingesetzt werden können (zu denen auch Videospielkonsolen-Controller aus dem Hobby-Bereich zählen) sowie von Chrom und verschiedenen anderen chemischen Stoffen, die von Russland militärisch genutzt werden könnten;
  • führt die EU führt ein Importverbot für russisches Aluminium ein;
  • werden 13 weitere russische Banken vom Swift-System ausgeschlossen;
  • wird acht weiteren russischen Medien die Verbreitung von Nachrichten in der EU untersagt;
  • wird EU-Bürgern die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gas- und Ölverarbeitung für Russland verboten.

Liste der Verteidigungsgüter an Militärgüterliste angepasst

21. Februar 2025: Die Richtlinie 2009/43/EG dient der Vereinfachung der Bedingungen für innergemeinschaftliche Verbringungen der in ihrem Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter, die der Gemeinsamen Militärgüterliste genau entsprechen müssen. Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union war durch den Rat zuletzt am 19. Februar 2024 aktualisiert worden. Dadurch wird nun auch eine Anpassung der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG erforderlich, was mit der heute veröffentlichten Delegierten Richtlinie (EU) 2025/290 geschehen ist.

Zoll mit frischem Design im Internet

19. Februar 2025: Nach einer heute veröffentlichten Information wird der Internetauftritt der deutschen Zollverwaltung ab 26. Februar 2025 mit einem frischen Design und einer verbesserten Nutzerführung aufwarten. Die überarbeitete Plattform bietet eine optimierte Bedienung, die sowohl auf Desktop- als auch auf mobilen Geräten eine einheitliche Navigation gewährleistet. Ein modernisiertes Farbkonzept und das frische Design unterstützen eine intuitive Nutzerführung, indem Bedien- und Navigationselemente klar hervorgehoben werden. Vor allem die Startseite wurde neu gestaltet. Neu ist eine zusätzliche Navigationsleiste, die immer sichtbar bleibt und einen schnellen Zugriff auf alle Kontakte des Zolls, auf Formulare und Vorschriften oder auf die Online-Rechner ermöglicht.

EU bereitet 16. Sanktionspaket gegen Russland vor

19. Februar 2025: Die ständigen Vertreter der 27 EU-Mitgliedstaaten haben sich heute in Brüssel auf ein 16. gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket verständigt. Folgende Verschärfungen werden den Außenministern der EU-Staaten zur Annahme empfohlen:

  • 74 weitere Schiffe der unter fremden Flaggen laufenden sogenannten Schattenflotte werden von der EU sanktioniert und können somit u. a. keine europäischen Häfen mehr anlaufen;
  • Mehr als 83 weitere Personen und Organisationen werden mit Reise- und Finanzsanktionen belegt.
  • Verboten wird der Export von Geräten, die zur Steuerung von Kampfdrohnen eingesetzt werden können (zu denen auch Videospielkonsolen-Controller zählen) sowie von Chrom und verschiedenen anderen chemischen Stoffen, die von Russland militärisch genutzt werden könnten;
  • Die EU führt ein Importverbot für russisches Aluminium ein;
  • 13 weitere russische Banken werden vom Swift-System ausgeschlossen;
  • Acht weiteren russischen Medien wird die Verbreitung von Nachrichten in der EU untersagt;
  • Dienstleistungen im Bereich Gas- und Ölverarbeitung werden EU-Bürgern verboten.

Die Vorschläge sollen am kommenden Montag, dem 24. Februar 2025, wirksam werden.

 

Angesichts der derzeit zwischen den U.S.A. und Russland laufenden Gespräche ist es jedoch unklar, wie es mit den westlichen Sanktionen weitergehen soll. Brüssel sieht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Trump die U.S.-Sanktionen zumindest teilweise zurücknehmen könnte, um im Gegenzug Putin zu Zugeständnissen zu bewegen. Vermutlich würde Trump dann von den Europäern eine ähnliche Vorgehensweise verlangen. Darauf deuten insbesondere auch die Äußerungen von U.S.-Außenminister Rubio hin, der gestern nach der ersten Verhandlungsrunde in Riyadh gesagt, dass die EU „irgendwann“ mit am Tisch sitzen müsse – zumindest, wenn es um die Sanktionen der EU gehe. Über diese kann die EU nur einstimmig entscheiden – der ungarische Ministerpräsident Orban könnte für Trump der Hebel sein, mit dem er die EU beliebig dirigieren kann.

China reagiert moderat auf auf U.S.-Strafzölle

10. Februar 2025: Die vom chinesischem Finanzministerium angekündigten Vergeltungszölle für bestimmte U.S.-Produkte wurden bereits heute als Reaktion auf die U.S.-Maßnahmen angewendet. Auf die U.S.-Produktgruppen Kohle und verflüssigtes Erdgas werden seit heute Zusatzzölle in Höhe von 15 % erhoben; für bestimmte Öle und landwirtschaftliche Maschinen aus U.S.-Produktion ist ein Aufschlag von 10 % vorgesehen.

EU:  Noch keine offizielle Ankündigungen zu möglichen Strafzöllen

10. Februar 2025: Die EU-Kommission hat heute mit einer knappen Presseerklärung auf die U.S.-Ankündigung zur Erhebung von Strafzöllen in Höhe von 25 % auf Aluminium- und Stahlprodukte reagiert. Die EU-Kommission in Brüssel habe bislang keine offizielle Mitteilung aus den U.S.A. über die Einführung zusätzlicher Zölle auf EU-Waren erhalten und man werde daher auch nicht auf allgemeine Ankündigungen ohne Einzelheiten oder schriftliche Erläuterungen reagieren.

Handelskrieg: U.S.A. mit 25 % Zusatzzoll für Aluminium und Stahl

9. Februar 2025: Donald Trump kündigte heute vor Medienvertretern an, dass die USA alle Stahl- und Aluminiumimporte aus dem Ausland mit Zusatzzöllen in Höhe von 25 % belegen werden. Entsprechende Regelungen würden morgen, am Montag, dem 10. Februar 2025, offiziell bekannt gegeben. Am Dienstag würden entsprechende Maßnahmen für weitere Produktgruppen folgen.

Deutschlands Außenhandel schwächelt - Exporte um 1,0 % niediger

7. Februar 2025: Deutschlands Außenhandel schwächelt. Nach den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten vorläufigen Zahlen hat die deutsche Wirtschaft im Jahr 2024 Güter im Wert von insgesamt 1.559,7 Milliarden Euro exportiert (Minus 1,0 % zum Vorjahr). Eingeführt wurden Waren im Wert von 1.318,5 Milliarden Euro (Minus 2,8 % zum Vorjahr). Der Außenhandelsüberschuss belief sich damit auf 241,2 Milliarden Euro. Die für Deutschland wichtigsten Handelspartner waren bei den Exporten US, FR, NL, PL und CN und für die Importe CN, NL, US, PL und IT (unverändert). Die Russland-Sanktionen zeigen Wirkung: die deutschen Exporte nach dort gingen im Jahr 2024 um 15,3 % auf 7,6 Milliarden Euro zurück. Die Importe aus Russland beliefen sich 2024 nur noch auf 1,8 Milliarden Euro (Minus 49,7 %). Erste vorläufige nominale Detailergebnisse nach Ursprungs-/Bestimmungsländern und nach Kapiteln des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind als Download verfügbar.

Strafzölle gegen Mexiko und Kanada für einen Monat verschoben

4. Februar 2025: Die Einführung von U.S.-Strafzöllen gegen Mexiko und Kanada soll, wie mehrere Agenturen berichten, um 30 Tage verschoben werden. Mexiko hatte die Entsendung von 10.000 Soldaten zugesagt, die die gegen den Drogenhandel gerichteten Aktivitäten verstärken sollen. Im Gegenzug wollen die U.S.-Behörden massiver gegen Waffenschmuggel nach Mexiko vorgehen. Kanadas Premierminister Justin Trudeau, der bereits Vergeltungszölle in gleicher Höhe angekündigt hatte, hat Trump gestern eine Intensivierung der Grenzkontrollen, speziell im Hinblick auf den Fentanylschmuggel zugesagt und konnte so ebenfalls einen Aufschub erreichen. Kanada ist gleichwohl gut für einen Handelskrieg mit den U.S.A. gerüstet. Doug Ford, Regierungschef von Ontario, der wirtschaftsstärksten kanadischen Provinz, sagte gestern, dass er beabsichtige, einen 70-Millionen USD schwerer Vertrag mit dem Satellitennetzwerk Starlink von Elon Musk zu kündigen und U.S.-Firmen künftigen nicht mehr bei öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen. Andere kanadische Provinzen hatten angekündigt, ggf. Stromlieferungen in die U.S.A. auszusetzen. China will auf die U.S.-Maßnahmen moderat reagieren. Laut chinesischem Finanzministerium sollen auf Kohle und verflüssigtes Erdgas aus den U.S.A. Zusatzzölle in Höhe von 15 % erhoben werden; für bestimmte Öle und landwirtschaftliche Maschinen sei ein Aufschlag von 10 % vorgesehen.

Leitfaden zum Interims-Handelsabkommen der EU mit Chile

3. Februar 2025: Einer Mitteilung der deutschen Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass die EU-Kommission jetzt ein von einer speziellen Projektgruppe erarbeitetes Guidance-Document zum praktischen Umgang mit dem Interims-Handelsabkommen EU-Chile (ITA) veröffentlicht hat. Der nur in Englisch verfügbare Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich.

Trump verfügt Zusatzzölle gegen China, Kanada und Mexiko

1. Februar 2025: Donald Trump hat seine Drohung wahr gemacht und heute die Erhebung der angekündigten Zusatzzölle für Importe aus Kanada, Mexiko und China per Executive Order verfügt. Ab 4. Februar 2025 werdenEinfuhren aus China in den U.S.A. dann mit einem Zusatzzoll von 10 %, Importe aus Kanada und Mexiko mit zusätzlich 25 % belastet. Für bestimmte kanadische Energieprodukte werden 10 % Zusatzzoll erhoben. Trump begründet die jetzt getroffene Entscheidung mit einer nationalen Notlage (siehe „Fact Sheet“). Er will damit die drei betroffenen Länder auch zu einem energischeren Vorgehen gegen Migration und Drogenhandel bewegen. Kanada und Mexiko wollen mit der Einführung von Vergeltungszöllen in gleicher Höhe reagieren; China hat angekündigt, Klage bei der Welthandelsorganisation (WTO) zu erheben. In Brüssel sorgt man sich nun, dass bald auch EU-Exporte mit Zusatzzöllen belastet werden könnten (Video der Washington Post). Insbesondere die Automobilindustrie sieht sich jetzt bereits unmittelbar betroffen. Viele Hersteller verfügen über eigene Produktionsstätten in oder langjährige Zulieferbeziehungen mit Unternehmen in den drei genannten Ländern – ihre Lieferungen in die U.S.A. würden sich dann verteuern.

Handbuch Genehmigungscodierungen aktualisiert

31. Januar 2025: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung ihrer Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben.

Leitfaden zur Intrastat 2025 veröffentlicht

28. Januar 2025: Das Statistische Bundesamt hat heute eine aktualisierte Fassung des Leitfadens für die Intrahandelsstatistik 2025 ins Internet gestellt. An den Anmeldeschwellen wurden keine Veränderungen vorgenommen. Intrastat-Meldungen müssen abgegeben werden, wenn 800.000 EUR für die Eingänge aus anderen EU-Staaten im Vorjahr überschritten wurden (oder im laufenden Kalenderjahr überschritten werden; die Meldepflichtbeginnt dann im darauffolgenden Kalendermonat). Für Versendungen gilt eine Meldeschwelle von 500.000 EUR für Versendungen. Die Schwellenwerte, ab denen beim Überschreiten die Angabe des Statistischen Wertes verpflichtend ist, bleiben praktisch unverändert für Eingänge bei 49 Mio. EUR (unverändert) und für Versendungen bei 52 Mio EUR (vorher 51 Mio. EUR).

PEM - Unterlagencodierungen seit 1. Januar 2025

27. Januar 2025: Mit der heute veröffentlichten ATLAS – Info 0718/25 informiert die deutsche Zollverwaltung darüber, welche Unterlagenerfordernisse sich aus der Anwendung des überarbeiteten (revidierten) Regionalen Übereinkommens für den präferenzbegünstigten Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM) seit dem 1. Januar 2025 ergeben. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Regionalen Übereinkommens parallel mit den Regelungen des revidierten (überarbeiteten) Regionalen Übereinkommens angewendet werden und Nachweise für die Präferenzberechtigung nach den "alten" Regelungen für die „Transitional Rules“ zum Regionalen Übereinkommen („U075“ und „U076“) nur noch anerkannt werden können, wenn diese vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden.

Neue PEM-Matrix veröffentlicht

22. Januar 2025: Die Europäische Union hat heute die Mitteilung der Kommission C/2025/465 über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Die Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Bereich sind in der schon bekannten Form einer Matrix dargestellt. Die Kommission erinnert daran, dass die diagonale Kumu-lierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigen-schaft zu behandeln. Die heute veröffentlichte Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilung C/2024/7561 vom 1. Januar 2025.

EU-Feuerwaffenverordnung neu gefasst

22. Januar 2025: Mit der Verordnung (EU) 2025/41 ist heute eine Neufassung der grundlegend überarbeiteten Verordnung (EU) 258/2012 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die neue „EU-Feuerwaffenverordnung“ für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor. Insbesondere die neu gefassten Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten damit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin bleiben die Regelungen der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 258/2012 gültig. So bleiben die bisherigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (alte „EU-Feuerwaffenverordnung“) fallen, bis zum 11. Februar 2029 bestehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt weiterführende Informationen zur Neufassung der „EU-Feuerwaffenverordnung“ zur Verfügung.

Georgien ab 1. Februar 2025 mit NTCS

16. Januar 2025: Georgien wird mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten. Ab diesem Datum finden daher die Regelungen des New Computerized Transit System (NCTS5) auch für Georgien Anwendung. Unternehmen können alle Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens nutzen. Das Versandverfahren T.I.R. wird dann nicht mehr benötigt. Die Zollverwaltung weist heute in der ATLAS - Info 0708/25 auf Einzelheiten hin.

Interimshandelsabkommen EU-Chile startet am 1. Februar 2025

13. Januar 2025: Die EU-Kommission hat heute eine Mitteilung veröffentlicht, nach der das Interimshandelsabkommens zwischen der EU und Chile zum 1. Februar 2025 in Kraft treten wird. Damit einher geht die Umstellung der Präferenznachweisführung auf das REX-System (Registered Exporter).

NCTS5 ab 21. Januar 2025 obligatorisch

14. Januar 2025: Der heute veröffentlichten ATLAS – Info 0702/25 ist zu entnehmen, dass im Versandbereich die eingeräumte Übergangsphase von NCTS-Phase 4 (New Computerized Transit System) auf NCTS-Phase 5 mit Ablauf des 20. Januar 2025 endet. Die Zollverwaltung informiert über Details zum Verfahren und zur Umstellung. Als wichtigste Neuerung der Umstellung ist jetzt für alle unter NCTS-Phase 5 beförderten Waren der 6-stellige HS-Code - die ersten sechs Ziffern der Warennummer – anzugeben. Nationale Sammelnummern (KN-Position 9990) können nicht mehr verwendet werden.

Erläuterungen zu neuen Fahrzeugen in der KN

13. Januar 2025: Im Amtsblatt der EU (C/2025/330) ist heute eine Mitteilung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Auf Seite 374 erhalten in der Erläuterung zu Kapitel 87 „Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“ im Abschnitt „Allgemeines“ die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

 

1.   Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als "neue Fahrzeuge":

  • Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder
  • Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6 000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung.
    Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort der dauerhaften Zulassung gilt nicht als dauerhafte Zulassung.

2.   Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als ‚Gebrauchtfahrzeuge‘ Fahrzeuge, die keine ‚neuen‘ Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind.

REX-System für Abkommen EU-Chile

9. Januar 2025: Die deutsche Zollverwaltung weist heute in einer Veröffentlichung darauf hin, dass es mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens zwischen der EU und Chile zum 1. Februar 2025 zu einigen Änderungen in der praktischen Abwicklung des bilateralen Freihandels kommen wird. Mit der Umstellung auf das REX-System (Registered Exporter) können dann die „alten“ Präferenznachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Rechnung, die nach den Bestimmungen des „alten“ Assoziierungsabkommens, ggf. auch ohne Wertbegrenzung durch „ermächtigte Ausführer“ ausgestellt wurden, nicht mehr benutzt werden. Nachweise, die dem REX-System entsprechen, können ggf. auch zur nachträglichen Beanspruchung der Präferenzberechtigung vorgelegt werden. 

Revidiertes Regionales Übereinkommen startet

1. Januar 2025: Mit dem Revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln sind am 1. Januar 2025 neue Übergangsregeln in Kraft getreten, die zunächst bis zum 31. Dezember 2025 angewandt werden sollen. Die deutsche Zollverwaltung informiert in einem sehr guten Fachbeitrag umfassend über die damit verbundenen Änderungen. Wichtig für die Praxis ist, dass mit den neuen Regelungen auch neue Unterlagenerfordernisse für die Anerkennung von Präferenzen für Waren mit Ursprung im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM) Raum einhergehen. Die dafür zu verwendenden Kodierungen werden in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0695/24 ausführlich vorgestellt.

Neue PEM-Matrix veröffentlicht

1. Januar 2025: Die Europäische Union hat am 30. Dezember 2024 die Mitteilung der Kommission C/2024/7561 über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Die Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Bereich ab dem 1. Januar 2025 sind in der schon bekannten Form einer Matrix dargestellt. Diese jetzt veröffentlichte Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilungen C/2024/3107 vom 3. Mai 2024 und der Mitteilung C/2024/1637 vom 20. Februar 2024.

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