28. Juni 2024: Nach der heute erfolgten Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1829 des Rates tritt mit dem 1. Juli 2024 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren in Kraft. Die Anpassung erfolgt turnusmäßig alle sechs Monate; Hintergrund.
26. Juni 2024: Das Bundeskabinett hat heute dem Vorschlag des Aufsichtsrats der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft zugestimmt, den Präsidenten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Torsten Safarik, zum 1. Juli 2024 als deren Geschäftsführer zu benennen (Pressemitteilung des BMWK vom 26. Juni 2024).
25. Juni 2024: In Brüssel sind die Würfel anscheinend gefallen. Jedenfalls berichten heute gleich mehrere Medien (u. a. Tagesschau), dass sich die Regierungschefs der großen auf EU-Ebene agierenden Parteien darauf verständigt haben, die amtierende Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen für eine zweite Amtszeit (fünf Jahre) zu nominieren. Präsident des Rates soll demnach der frühere portugiesische Regierungschef António Costa werden und das Amt der Außenbeauftragten der EU soll die estnische Regierungschefin Kaja Kallas übernehmen. Damit es so kommt, müssen die Nominierungen allerdings noch vom Europäischen Parlament in geheimer Wahl bestätigt werden. Und das könnte knapp werden für Ursula von der Leyen: 2019 bekam sie nur neun Stimmen mehr als notwendig gewesen wären.
24. Juni 2024: Die EU hat heute ihr 14. gegen Russland gerichtete Sanktionspaket in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichungen der Verordnung (EU) 2024/1739 und der Verordnung (EU) 2024/1745 bewirken eine sofortige Verschärfung der Verordnung (EU) 269/2014 (restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen) und der Verordnung (EU) 833/2014 (restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren). In einer Pressemitteilung erläutert Josep Borell, der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und Kommissionsvizepräsident, die jetzt getroffenen Beschlüsse. „Das 14. Sanktionspaket zeigt die Einheit der EU bei der Unterstützung der Ukraine und bei dem Bestreben, Russlands kriminelle Aktivitäten gegen Ukrainer einzuschränken, einschließlich der Bemühungen, EU-Maßnahmen zu umgehen“. Die jetzt getroffenen Beschlüsse sollen Umgehungsversuche erschweren. Strengere Auflagen gelten auch für russisches Flüssigerdgas (LNG). Unter anderem ist es jetzt verboten, russisches LNG in europäischen Häfen zum Weitertransport in Länder außerhalb der EU umzuladen. Zudem werden russische LNG-Exportprojekte mit einem Investitions- und Bereitstellungsverbot belegt. Politische Parteien, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen dürfen ab sofort keine Finanzmittel aus Russland mehr annehmen, und durch die Aufnahme von weiteren 69 Personen und 47 Einrichtungen wächst die Anzahl der Eintragungen in der Finanzsanktionsliste auf über 2.200.
20. Juni 2024: Die EU-Kommission hat heute eine neue Funktion des Online-Portals Access2Markets vorgestellt. Mit Informationen zum Bereich „Beschaffung“ („Procurement for Buyers / Suppliers“) sollen öffentliche Auftraggeber und interessierte Lieferanten bei der Einhaltung internationalen Vergabevorschriften besser unterstützt werden. Dazu werden die Anforderungen an die Herkunft von Waren und Dienstleistungen verständlich dargestellt. Für in der EU ansässige Lieferanten („Suppliers“) liegen vorerst allerdings nur Informationen zu Japan, Kanada und den U.S.A. vor; weitere Länder sollen folgen. Mehr Informationen dazu enthält die Website der EU-Kommission.
10. Juni 2024: Das Königreich Saudi-Arabien wird demnächst für Importe mit der Anwendung des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) beginnen. Die Einführung der Maßnahme wurde heute gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert. Generelle Informationen zum Thema Holzverpackungsmaterial und eine Liste der in Deutschland registrierten Holzverpacker und -behandler stellt das Julius Kühn-Institut zur Verfügung. Saudi-Arabien ist Unterzeichnerstaat der International Plant Protection Convention (IPPC), wendet den ISPM 15-Standard bislang jedoch noch nicht an.
7. Juni 2024: Das Zoll-Portal auf der Website der deutschen Zollverwaltung bietet einen einfachen und effizienten Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen des Zolls. Jetzt beschleunigt und erweitert die neue Zoll-Ident App den Zugang zum Zoll Portal und den dort verfügbaren Services. Für die mobile Nutzung ist lediglich ein Konto im Zoll-Portal und die Zoll-Ident App auf einem mobilen Gerät (zum Beispiel Smartphone, Tablet) erforderlich.
24. Mai 2024: Einer Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. insbesondere handschriftlich unterzeichnet) ausgestellt wurden, seit dem 1. Mai 2024 nicht mehr anerkannt werden. Die bisherige Verfahrensweise war als bis zum 1. Mai 2024 befristete Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt worden. Die EU-Kommission hat hierzu jetzt eine Übergangsregelung geschaffen nach der alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden. Antragsgebunden können ggf. Erstattungen beantragt werden.
17. Mai 2024: Bhutan gehört seit dem 13. Dezember 2023 nicht mehr zu der von den Vereinten Nationen geführten Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder. Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) L/2024/1363 hat die EU-Kommission heute mitgeteilt, dass Bhutan daher seinen Status als eines der am wenigsten entwickelten Länder (LDC – Least Developed Countries) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems mit Wirkung ab 1. Januar 2028 verlieren wird. Bhutan kann dann nur noch die APS-Vergünstigungen eines OBC-Staates beanspruchen.
3. Mai 2024: Bundesfinanzminister Christian Lindner hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz auf dem Flughafen Frankfurt (Main) eine positive Bilanz im Hinblick auf die Arbeit der rund 48.000 deutschen Zöllnerinnen und Zöllner gezogen (Zolljahresstatistik 2023). „Ein leistungsfähiger, digitalisierter Zoll auf internationalem Spitzenniveau ist ein bedeutender Standortfaktor“, so Lindner. Bundesweit fertigte der Zoll in Deutschland mehr als 413 Millionen Warensendungen mit einem Wert von gut 1.400 Milliarden Euro schnell und risikoorientiert ab. Dabei wurden Abgaben in Höhe von 158 Milliarden Euro für die Deutschland und die EU erhoben. Neben Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 84,5 Milliarden Euro vereinnahmte der Zoll auch 62,4 Milliarden Euro Verbrauchsteuern sowie 9,5 Milliarden Euro Kraftfahrzeugsteuer und 1,5 Milliarden Euro Luftverkehrsteuer.
3. Mai 2024: Die EU-Kommission hat heute im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 eine Mitteilung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens im Hinblick zu den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. den Ursprungsprotokollen zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Die in Tabelle Nr. 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage der Anlage I Artikel 3 zum Übereinkommen, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“; den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen); den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage der Anlage I Artikel 7 zum Übereinkommen in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 geänderten Fassung. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(R)“.
Neben der aktualisierten Matrix enthält die Veröffentlichung als Anhang auch eine Bekanntmachung über elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED gemäß Abs. 1 Buchstabe d der Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Der Anhang benennt das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt. Die deutsche Zollverwaltung macht darauf aufmerksam, dass aufgrund eines Fehlers in der Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) der Link zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung für Marokko nicht korrekt wiedergegeben wurde. Der korrekte Link lautet https://www2.douane.gov.ma/certificat/#/searchCertificat; weitere Informationen zur Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen enthält die Fachmeldung des Zolls vom 19. Februar 2024; siehe auch "Aktuelles 2024_Q1" vom 19. und 20 Februar 2024.
29. April 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verlängert. Nach der BAFA-Website müssen Berichte nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern erst bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingegangen sein. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft treten sollte, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
26. April 2024: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute ein neues Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht dabei die Vorgehensweise Russlands bei der Beschaffung von aktuell sanktionierten Gütern über ausländische Tochterunternehmen. Die Hinweise sollen das Problembewusstsein betroffener deutscher Unternehmen stärken und so die Implementierung wirksamer interner Kontroll- und Compliance-Maßnahmen unterstützen.
22. April 2024: Nach einer heute veröffentlichten Information der Internationalen Handelskammer (ICC, Paris) wird Zakat, die Zollverwaltung des Königreichs Saudi-Arabien, ab dem 1. Juni 2024 Carnets A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen (Annex B1 der Istanbul Convention) akzeptieren. Ab dem 15. Juli 2024 wendet dann mit den Philippinen der 81. Mitgliedsstaat das Carnet A.T.A.-Verfahren an. Der Anwendungsbereich für Carnets A.T.A. durch die Philippinen umfasst Messe- und Ausstellungsgüter sowie professionelle Ausrüstungen dazu, kommerzielle Muster, Waren im Zusammenhang mit einem Produktionsbetrieb, Waren für Bildungs-, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke, persönliche Gegenstände von Reisenden und Waren für Sportzwecke, Güter für humanitäre Zwecke und sogar Tiere (siehe dazu die Beschreibungen in den Annexen der Istanbul Convention).
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren in die Mitgliedstaaten der sogenannten „Istanbul Convention“ erleichtert. Die nationalen IHK-Organisationen bürgen dabei gegenüber ihren Zollverwaltungen für die unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführten Waren bzw. für die durch sie repräsentierten Eingangsabgaben. Das Carnet A.T.A.-Verfahren wird von der Internationalen Handelskammer (ICC, Paris) koordiniert.
19. April 2024: Im Rahmen des Freihandelsabkommens, das die Europäische Union mit Neuseeland abgeschlossen hat (Amtsblatt der EU L 2024/229), können ab 1. Mai 2024 die ermäßigten Abgabensätze beantragt und angewendet werden. Voraussetzung ist, dass in der Einfuhranmeldung eine der folgenden Codierungen für die Art des Präferenznachweises vorgenommen wird:
Außerdem muss das Kennzeichen „vorhanden“ gesetzt sein (die beschriebene Unterlage kann vorgelegt werden).
17. April 2024: Mit dem heute als Amtsblatt (EU) L/2024/1156 veröffentlichten Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) andererseits tritt dieses jetzt, nachdem es bereits am 29. Juni 2012 von der Union unterzeichnet und in Bezug auf den handelspolitischen Teil (Teil IV des Abkommens) seit 2013 vorläufig angewandt wurde, am 1. Mai 2024 auch formal in Kraft. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.
15. April 2024: Brüssel denkt schon seit 2018 über die Einführung einer verbindlichen Auskunft zum Zollwert nach. Nachdem 86,5 % der damals durch eine EU-weit durchgeführte Konsultation Befragten dies befürworten würden, war Ende 2021 einer Mitteilung der EU-Kommission zu entnehmen, dass die Erteilung einer verbindlichen Zollwertauskunft in den UZK übernommen werden soll. Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der Customs Expert Group „Valuation“ (CEG VAL) hatte die EU-Kommission dann im April 2022 mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Wirtschaftsverbände umfassend über die Textentwürfe für die geplanten Änderungen der des UZK-DA und des UZK-IA diskutiert. Das Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft (vZWA) wird die beiden schon bestehenden Instrumente für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) ergänzen. Die Prozesse für die Beantragung und die Bescheidung der vZWA orientieren sich an denen der vZTA und der vUA; digital erfolgt die Abbildung ebenfalls über das vZTA-Portal der EU. Heute nun hat die Kommission mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072 eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO) verfügt und somit die formale Grundlage für künftig mögliche Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte geschaffen. Die ebenfalls heute veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 bewirkt die zugehörige Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO) hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und zur Einführung eines elektronischen Systems für verbindliche Ursprungs- und Zollwertauskünfte. Beide Rechtsakte treten am 5. Mai 2024 in Kraft und gelten ab 1. Dezember 2027.
12. April 2024: Einer Mitteilung der deutschen Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass nach einer Empfehlung der Europäischen Kommission künftig in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden soll. Die Kommission hat die mit der Union durch entsprechende Handelsabkommen verbundenen Partnerstaaten entsprechend informiert; die unter www.zoll.de veröffentlichten Internetseiten werden angepasst.
9. April 2024: Nach der erneuten Verschärfung der EU-Sanktionen gegen Russland ist das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung heute von der deutschen Zollverwaltung in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt worden. Es informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus erläutert es, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung durch die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entsteht. Die letzte Aktualisierung war erst am am 20. Februar 2024 erfolgt.
9. April 2024: Heute erfolgte die Veröffentlichung der Mitteilung 2024/1062 über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland. Das am 9. Juli 2023 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten. Bereits vor einigen Tage vorher hatte das Handelsministeriums Neuseelands mitgeteilt, das dass Freihandelsabkommen mit der EU zum 1. Mai 2024 in Kraft treten wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann für alle Güter, die als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens gelten, die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr in Neuseeland und umgekehrt können auch fast alle Ursprungswaren Neuseelands zollfrei in die EU importiert werden. Ausnahmen sind allerdings für einige Agrarprodukte vorgesehen. So werden für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre die Zölle in drei gleichen Jahresschritten abgebaut. Für Reis und Zucker gilt dafür eine fünf Jahresfrist und für Milchprodukte, Fischzubereitungen und Rum sind sieben Jahresschritte vorgesehen. Für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, sowie für Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol wurden jährlich sich erhöhende Zollkontingente vereinbart (Website der EU-Kommission zum Abkommen). Mit dem am 28. Februar 2024 veröffentlichten Beschluss (EU) 2024/244 hatte der Rat der EU das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Union bereits genehmigt. Der offizielle Text des in der deutschen Sprachfassung 3.208 Seiten umfassenden Abkommens wurde am selben Tag im Amtsblatt der EU L 2024/229 veröffentlicht. Der Nachweis der Präferenzberechtigung erfolgt durch Ursprungserklärungen (z. B. auf der Rechnung) bis 6.000 EUR, unbegrenzt für alle „REXe“ oder der Importeur erklärt, dass er über die Gewissheit der Präferenzberechtigung (Importers Knowledge) verfügt. Formale Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) finden ebenso wenig Anwendung wie das Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer“.
1. April 2024: Die deutsche Zollverwaltung weist heute mit einem Fachbeitrag darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 die Regelungen für den Umgang mit Cannabis nur teilweise geändert haben. Personen, die am 1. April 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis bleibt auch weitergin verboten und ist strafbewehrt. Der Zoll weist ausdrücklich darauh hin, dass auch die Einfuhr von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum aus dem Ausland weiterhin verboten und strafbar ist. Der Zoll warnt Konsumentinnen und Konsumenten zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich davor, im Ausland erworbenes Cannabis oder daraus hergestellte Produkte nach Deutschland einzuführen.
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