Ausfuhrliste aktualisiert

22. Juli 2024: Die Bundesregierung hat heute mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung bekannt gegeben. Die schon am 23. Juli 2024 wirksam werdenden Änderungen beziehen sich auf Anpassungen der Ausfuhrliste, die als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter regelt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert zu diesem Themenkomplex auf seiner Seite „Güterlisten“.

Importe aus Israel

22. Juli 2024: Als Besonderheit des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel erhalten Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt wurden, keine Zollpräferenzbehandlung bei einer Einfuhr in die EU (siehe dazu technische Vereinbarung EU-Israel und Hinweis an die Einführer - 2012/C 232/03). Die EU-Kommission hat Ende Juni 2024 erneut eine aktualisierte Liste der nicht förderfähigen Standorte (Englisch) mit den siebenstelligen Postleitzahlen veröffentlicht. Ab dem Inkrafttreten ist für eine Präferenzgewährung zusätzlich zu den präferenzbegründen Unterlagen auch folgende Unterlage anzumelden: Y864 (aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat). Einer Notiz der deutschen Zollverwaltung ist heute außerdem zu entnehmen, dass ein aktualisiertes Merkblatt "Präferenznachweise aus Israel" ins Internet gestellt wurde.

BAFA: Neubekanntgabe der AGG Nr. 42

17. Juli 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 neu bekannt gegeben, die zum 18. Juli 2024 wirksam wird. Die jetzt verfügten Anpassungen waren durch das 14. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2024/1745) erforderlich geworden, durch die insbesondere einige Erweiterungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung Russland) vorgenommen wurden.

APS: Regionale Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka

17. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute einen Hinweis für Einführer veröffentlicht, der sich auf die jetzt mögliche Regionale Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 bezieht. Sri Lanka wird dadurch ermächtigt, die in Tabelle 1 des Hinweises aufgeführten Spinnstofferzeugnisse mit Ursprung in Indonesien im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden, um die in Tabelle 2 des Hinweises aufgeführten Spinnstofferzeugnisse im Rahmen der APS-Präferenzzollsätze herzustellen und in die Union auszuführen.

Freihandelsabkommen EU - Neuseeland

16. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute mit einem „Guidance document on rules of origin“ einen inoffiziellen Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Freihandelsabkommens der EU mit Neuseeland veröffentlicht. Unternehmen soll so dabei geholfen werden, die Vorteile des Abkommens für ihren Handel mit Neuseeland besser zu nutzen. Der Leitfaden ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar. Umfassende Informationen zum Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland stellt die EU-Kommission hier zur Verfügung.

EU veröffentlicht neue autonome Zollaussetzungen

4. Juli 2024: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1851 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren verfügt. Aufgrund der aktuellen Lage gelten sie jedoch grundsätzlich nicht für Erzeugnisse mit handelspolitischem Ursprung Belarus oder Russland. Drei spezifische Ausnahmen sind allerdings auch weiterhin vorgesehen: Die autonomen Zollaussetzungen können genutzt werden für belarussische Güter des TARIC-Codes 2926 90 70 (24 2-Hydroxy-2-methylpropiononitril (CAS RN 75-86-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr) sowie für Waren mit Ursprung in Russland der TARIC-Codes 7608 20 89 30 (nahtlose stranggepresste Rohre aus Aluminiumlegierungen) und 8401 30 00 20 (nicht bestrahlte, sechseckige Brennstoffelemente, zur Verwendung in Kernreaktoren). Die heute veröffentlichte Maßnahme tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Handbuch Genehmigungscodierungen überarbeitet

2. Juli 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung ihrer Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben.

EU veröffentlicht WPA mit Kenia

1. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute mit dem Amtsblatt (EU) L/2024/1648 das mit der Republik Kenia ausgehandelte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen veröffentlicht, das am heutigen Tag in Kraft tritt. Das Abkommen, das Kenia außer für Waffen einen dauerhaft begünstigten Zugang zum EU-Markt garantiert, war im Dezember 2023 unterzeichnet worden. Kenia liberalisiert seinen Markt in den nächsten 25 Jahre für insgesamt 82,6 Prozent der wertmäßigen Einfuhren von EU-Ursprungsprodukten; 64,4 % des Importvolumens der EU-Ursprungsprodukte werden bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Gegenwärtig konnte noch keine Einigung über die anzuwendenden Ursprungsregeln erzielt werden. Bis zur Annahme eines Ursprungsprotokolls – geplant innerhalb der nächsten fünf Jahre – wendet jede Vertragspartei gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung; Ländergruppe MAR - Market Access Regulations) als anwendbares Recht der importierenden Vertragspartei an. Germany Trade & Invest informiert über Details der jetzt getroffenen Vereinbarungen.

So finden Sie mich

Christian Treichel
International Trade Consulting

Georg-Schroeder-Str. 27

13591 Berlin

 

Anfahrt

Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie mich unter der folgenden Telefonnummer:

 

+49 179 4948415

 

Für eine Email nutzen Sie bitte mein Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Christian Treichel - International Trade Consulting