Warenverkehr mit Vietnam - FTA auf Stand HS 2022 gebracht

12. März 2024: Die EU-Kommission hat heute den Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Sozialistischen Republik Vietnam veröffentlicht. Dadurch wird der Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen rückwirkend geändert. Mit den jetzt vereinbarten Anpassungen der Liste der ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitungen werden die durch die Revisionen von 2017 und 2022 am Harmonisierten System vorgenommenen Änderungen berücksichtigt. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Handbuch Genehmigungscodierungen überarbeitet

1. März 2024: Nach der erneuten Verschärfung der EU-Sanktionen gegen Russland ist das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung heute von der deutschen Zollverwaltung in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt worden. Es informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus erläutert es, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung durch die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entsteht. Die letzte Aktualisierung war erst am am 20. Februar 2024 erfolgt.

"Gemeinsame Militärgüterliste der EU" aktualisiert

1. März 2024: Die "Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union" ist heute als EU-Amtsblatt C 2024/1945 veröffentlicht worden. Sie ersetzt die zuletzt am 20. Februar 2023 vom Rat angenommene Fassung (EU Amtsblatt C 72/02 vom 28. Februar 2023). Die "Gemeinsame Militärgüterliste" stellt die Grundlage für die auf nationaler Ebene zu treffenden Exportkontrollmaßnahmen im Bereich der Rüstungsgüter dar. In Deutschland wird der Inhalt der "Gemeinsamen Militärgüterliste" vollständig durch die Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Teil I Abschnitt A, abgebildet. Mit einer entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist demnächst zu rechnen.

Rat genehmigt Freihandelsabkommen EU-Neuseeland

28. Februar 2024: Mit dem heute veröffentlichten Beschluss (EU) 2024/244 hat der Rat der EU das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Union genehmigt. Der offizielle Text des in der deutschen Sprachfassung 3.208 Seiten umfassenden Abkommens wurde ebenfalls heute im Amtsblatt der EU L 2024/229 veröffentlicht. Der Präsident des Rates wird nun die in Artikel 27.2 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vornehmen. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates demnächst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Bis dahin kann ab sofort in Lieferantenerklärungen nach entsprechender Prüfung bereits eine Präferenzberechtigung für Neuseeland erklärt werden – bis zur Anwendung des Abkommens allerdings nur mit dem Zusatz „ab Inkrafttreten des Abkommens“.

EU setzt 13. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft

24. Februar 2024: Mit den heute veröffentlichten Beschlüssen (GASP) 2024/746 und (GASP) 2024/747 hat der Rat der EU sein 13. gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket nun auch formal umgesetzt. Veröffentlicht wurden heute ebenfalls die Verordnung (EU) 2024/745 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 (restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 zur  Verordnung (EU) 269/2014  (restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen). Dadurch wird der Anhang IV der VO (EU) 833/2014 um 27 Organisationen erweitert, die Anhänge VII, XXIII und XXXVI werden geändert und die Liste der kontrollierten Güter wird um Bauteile für die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge erweitert. In den Anhang I der VO (EU) 269/2014 werden weitere 106 Personen und 88 Organisationen aufgenommen (verantwortliche für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen). Die Maßnahmen treten unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel verschärft die Russland-Sanktionen

23. Februar 2024: Die EU-Kommission begrüßt die Annahme des 13. Sanktionspakets gegen Russland durch den Rat. In einer Pressemitteilung hieß es heute dazu, dass die Unterstützung der EU für die Ukraine und ihre Bevölkerung auch zwei Jahre nach dem brutalen Einmarsch Russlands ungebrochen sei. Europa sei geeint und entschlossen, seine Werte und Grundprinzipien weiterhin zu verteidigen. Das 13. Sanktionspaket enthalte unter anderem weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Mit diesem neuen Paket umfasse die Liste nun mehr als 2.000 Unternehmen und Personen. Neu seien auch einige Maßnahmen zur Erschwerung von Umgehungsversuchen. In einer Presseerklärung äußerte sich heute auch Josep Borell, Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolik der EU. Die Maßnahmen sollen morgen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit sie genau zum 2. Jahrestag des Beginns des russischen Angriffskrieges  auch formal wirksam werden können.

EU veröffentlicht Leitlinien zur "No Russia"-Klausel

22. Februar 2024: Nach den Regelungen des mit dem 12. Sanktionspaket (VO (EU) 2023/2878) neu in die Sanktionsverordnung (EU) 833/2014 eingeführten Artikels 12g sind EU-Exporteure ab dem 20. März 2024 dazu verpflichtet, die Weitergabe sensibler Güter zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sogenannte „No Russia“-Klausel). Dieses Klausel gilt für Güter der folgenden Anhänge der VO (EU) 833/2014: Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Feuerwaffen (Anhang XXXV), bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 (neuer Anhang XL). Eine „No Russia“-Klausel“ ist nicht notwendig für Verträge über Lieferungen in die Partnerländer U.S.A., Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen und Schweiz (Anhang VIII der VO (EU) 833/2014).

 

Alle Verträge, die ab dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, müssen eine „No Russia“-Klausel“ enthalten. Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis einschließlich 19. Dezember 2024 oder bis zum Ablauf der Verträge, je nachdem, was früher eintritt. Für eine Ausführung dieser Verträge ab dem 20. Dezember 2024 muss eine „No Russia“-Klausel ergänzt werden.

 

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in der Rubrik „Frequently Asked Questions on Sanctions against Russia and Belarus“ Leitlinien zur Umsetzung der „No Russia“-Klausel inclusive einer Musterklausel veröffentlicht (siehe FAQ, 13.6), die nachfolgend wiedergegeben wird.

 

„Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

 

(1) Der [Importeur/Käufer] darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

 

(2) Der [Importeur/Käufer] wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

 

(3) Der [Importeur/Käufer] muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten, die weiter unten in der Handelskette stehen, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.

 

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches (zentrales) Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

(i) der Kündigung dieser Vereinbarung; und

(ii) der Erhebung einer Strafe in Höhe von [XX] % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

(5) Der [Importeur/Käufer] muss den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes zunichtemachen könnten (1). Der [Importeur/Käufer] muss dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung stellen.“

 

(Eigene Übersetzung aus dem Englischen)

WCO begrüßt Palau als 186. Mitglied

22. Februar 2024: Laut einer heute veröffentlichten Mitteilung der World Customs Organization (Weltzollorganisation – WCO) erfüllt die Republik Palau mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde die Voraussetzungen für die Aufnahme als 186. WCO-Mitglied. „Wir freuen uns, Palau in der internationalen Zollfamilie willkommen zu heißen“, sagte WCO-Generalsekretär Ian Saunders. „Palaus einzigartige geografische und kulturelle Besonderheiten verleihen unserer Organisation eine wertvolle und vielfältige Perspektive.

Verfahrensanweisung zum IT-System ATLAS aktualisiert

21. Februar 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung der Verfahrensanweisung zum IT-System ATLAS ins Internet gestellt. Die Verfahrensanweisung unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch die Festlegung einheitlicher Regelungen für die IT-gestützte Zollabfertigung bei den deutschen Zollstellen. Geregelt wird insbesondere, was mit ATLAS möglich und auch, was mit ATLAS nicht möglich ist. Die Regelungen der Verfahrensanweisung sind für Teilnehmer, Beteiligte, Clearingcenter und Benutzer bindend. Wie immer sind Änderungen zur Vorgängerversion im Text kursiv dargestellt und am Rand markiert.

EU beschließt 13. Sanktionspaket gegen Russland

21. Februar 2024: Pünktlich zum 2. Jahrestag des völkerrechtswidrigen und verabscheuungswürdigen russischen Überfalls auf die Ukraine wird die EU am kommenden Sonnabend ihr nunmehr 13. gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket in Kraft setzen. Die heute beschlossenen Maßnahmen, die noch formal durch die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt umgesetzt werden müssen, betreffen annähernd 200 Einrichtungen und Einzelpersonen. Darunter sind erstmals auch Firmen aus der Türkei und China zu finden, die nun ebenfalls auf die bestehende EU-Finanzsanktionsliste gesetzt werden, die nicht mehr in die EU einreisen dürfen, deren Auslandsvermögen eingefroren wird und mit denen keine Geschäfte mehr abgewickelt werden dürfen. Nachdem das Sanktionspaket keine weiteren wirtschaftlichen Restriktionen wie Ein- oder Ausfuhrverbote enthält, betonen Experten vor allem die damit verbundene Symbolik, die in den offiziellen Statements immer auch die ungeklärten Umstände des Todes von Alexei Anatoljewitsch Nawalny einschließt.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal, Rel. 3.0

21. Februar 2024: In einer Mitteilung informiert die deutsche Zollverwaltung heute darüber, dass am 26. Februar 2024 die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" Release 3.0 veröffentlicht wird. Mit diesem Release wird die Verwaltung der Vollmachten ausgebaut, welche den Nutzerinnen und Nutzern mehr Kontrolle und Sicherheit bietet. Einzelheiten sind dem Text der Mitteilung zu entnehmen.

Handbuch Genehmigungscodierungen überarbeitet

20. Februar 2024: Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung ist heute von der deutschen Zollverwaltung in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt worden. Es informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus erläutert es, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung durch die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entsteht.

AGG Nr. 42 für Unternehmenssoftware und Dienstleistungen

20. Februar 2024: Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist ab morgen die Nutzung der neuen Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 42 möglich. Die AGG Nr. 42 dient der Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung (VO (EU) 833/2014) genannten Zwecke (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger). Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort die Codierung "X842/A42: „Allgemeine Genehmigung Nr. 42“ zur Verfügung. Die AGG Nr. 42 gilt befristet bis zum 31. März 2025.

PEM-Matrix aktualisiert

20. Februar 2024: Die EU-Kommission hat heute mit Blick auf die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung im Rahmen der diagonalen Kumulierung des Ursprungs zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) eine aktualisierte Matrix zu den bestehenden Vertragsverhältnisse veröffentlicht. Damit eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner zulässig ist, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein. Die jetzt erfolgte Aktualisierung beinhaltet die von Bosnien und Herzegowina per 11. Dezember 2023 gegenüber der Europäischen Union zugesagte Anwendung der Übergangsregelungen für die diagonale Kumulierung des Ursprungs in der Pan-Europa-Mittelmeerzone (PEM). Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung C/2023/1531 (ABl. C vom 13. Dezember 2023).

PEM-Übereinkommen ab 2025 mit neuen Regeln

19. Februar 2024: Die Europäische Kommission hat mit dem heute veröffentlichten Amtsblatt L/2024/390 weitreichende Änderungen an den Präferenzregelungen für den Freihandelsraum Pan-Europa-Mittelmeer (PEM) vorgenommen. Das bestehende PEM-System der Ursprungskumulierung beruht auf einem Netz von Freihandelsabkommen, die einen multilateralen Rahmen mit identischen Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsehen. Um den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht zu werden, haben sich die Vertragsparteien jetzt auf eine Änderung des Übereinkommens verständigt und aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festgelegt. Die jetzt beschlossenen Änderungen des PEM-Übereinkommens treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

IPK wird ab 1. April 2024 verpflichtend

12. Februar 2024: Ab 1. April 2024 ist für gewerbliche Anmelder die Abgabe einer Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) auch für Sendungen mit einem Wert von bis zu 150,00 EUR verpflichtend. Die bisherige Möglichkeit für solche Sendungen eine mündliche Zollanmeldung vorzunehmen, entfällt dann. Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert, die sich aus Artikel 143 a) der VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ergeben. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standard- bzw. Internetzollanmeldung (IZA). Die Generalzolldirektion (GZD) setzt die IPK mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST um. Zur Abgabe der IPK kann das Zoll-Portal genutzt werden („Dienstleistung“ -> „Grenzüberschreitender Warenverkehr“). Voraussetzung ist eine vorherige Registrierung im Zoll-Portal, die mittels ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis vorgenommen werden kann.

Inbetriebnahme der AES/EMCS-Schnittstelle verschoben

9. Februar 2024: Wie die Generaldirektion heuten in der ATLAS-Info 0570/24 mitteilt, sind Umstände bekannt geworden, die eine Verschiebung der Inbetriebnahme der Schnittstelle AES/EMCS (Automated Export System / Excise Movement and Control System) erforderlich machen. Die Abfertigung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in der Ausfuhr erfolgt vorerst wie gewohnt. Auf den geplanten Termin für die Inbetriebnahme der neuen Schnittstelle war erst am 31. Januar 2024 im ATLAS-Info 0566/24 hingewiesen worden (siehe "Aktuelles" vom 31. Januar 2024).

EU-Ukraine jetzt mit vereinfachten Übergangsregeln für den Ursprung

9. Februar 2024: Nach dem heute veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine ist eine Änderung am Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vorgenommen worden. Diese bewirkt, dass nun im bilateralen Verhältnis auch die alternativen Ursprungsregeln angewendet werden können, die auf den Regeln des geänderten regionalen Übereinkommens beruhen.

Statusnachweis nur noch über PoUS

7. Februar 2024: Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden, besitzen den zollrechtlichen Status "Unionsware"; alle Waren, die nicht "Unionsware" sind, gelten als "Nichtunionswaren". Bei einigen Transportfällen ist es notwendig, den Unionscharakter von Waren nachzuweisen. Nach einer Mitteilung der Generalzolldirektion wird die Ausstellung solcher Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte am 1. März 2024 auf das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) umgestellt. Die Änderung bezieht sich neben dem Normalverfahren auch auf das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der zollamtlichen Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System PoUS hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.

EU mit Sanktionen gegen Guatemala

2. Februar 2024: Der Rat der EU hat heute durch die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/455 fünf Personen in die in Anhang I enthaltene Liste der erst kürzlich veröffentlichten Verordnung (EU) 2024/287 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala aufgenommen. Sanktioniert werden Personen, Organisationen und Einrichtungen, die durch ihre Handlungen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den friedlichen Machtwechsel in Guatemala zu untergraben bezwecken, einschließlich Versuchen, das rechtmäßige Ergebnis der Wahlen in Guatemala von 2023 unter Verstoß gegen die Verfassung des Landes, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze der Demokratie aufzuheben.

 

Inbetriebnahme der AES/EMCS-Schnittstelle kommt

31. Januar 2024: Die Generalzolldirektion teilt heute in der ATLAS-Info 0566/24 mit, dass die neue Schnittstelle zwischen dem IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr AES (Automated Export System) und dem EMCS (Excise Movement and Control System) am 12. Februar 2024 in Betrieb genommen wird. Die AES/EMCS-Schnittstelle wird den bisherigen manuellen Datenabgleich des Benutzers im Rahmen der Überführung des Ausfuhrvorgangs für verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung weitestgehend ablösen.

Fristverlängerung für den ersten CBAM-Quartalsbericht

29. Januar 2024: Nach einer heute veröffentlichten Mitteilung der EU-Kommission können einige Unternehmen aufgrund von technischen Problemen keine Meldungen ihrer Daten im Zusammenhang mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus und dem Import Control System 2 (ICS2) vornehmen. CBAM stellt daher ab 1. Februar 2024 als neue Funktion ein Übergangsregister zur Verfügung, wodurch die verzögerte Abgabe von Berichten möglich ist. Meldepflichtige Unternehmen haben nun zusätzliche 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht einzureichen. Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der technischen Dysfunktion der Zugangssysteme steht nun auch hier ein längerer Zeitraum für Nachbesserungen zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.

Carnet A.T.A. jetzt auch für Peru

25. Januar 2024: Nach einer Information der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) wird die Handelskammer Lima als 79. operativ bürgender Verband ab 30. April 2024 Mitglied der internationalen Bürgschaftskette für das Carnet A.T.A. sein. Carnets ATA werden vom peruanischen Zoll für die Anhänge A (Dokumente für die vorübergehende Verwendung), B1 (für Waren, die zur Ausstellung oder Verwendung bei Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind) und B2 (für Berufsausrüstung) akzeptiert.

EU: Gemeinsame Militärgüterliste aktualisiert

17. Januar 2024: Die EU-Kommission hat heute mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/242 der Kommission eine aktualisierte Liste der Verteidigungsgüter (in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 20. Februar 2023) veröffentlicht. Die Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments tritt am 6. Februar 2024 in Kraft. Die eingetretenen Änderungen werden in Deutschland durch eine Anpassung der Ausfuhrliste, Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Teil 1 Abschnitt A umgesetzt.

Restriktive EU-Maßnahmen gegen Guatemala

15. Januar 2024: Die EU hat heute mit der Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2024/254 und der Verordnung (EU) 2024/287 den Rahmen für gegen Guatemala gerichtete Sanktionen festgelegt. Die möglichen Maßnahmen richten sich gegen Personen, die einen demokratischen Übergang nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von 2023 behindern. Die Maßnahmen umfassen Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen und Organisationen. Darüber hinaus ist es verboten, den gelisteten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

BAFA: Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen

5. Januar 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert heute in einer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren bei der Exportkontrolle. Danach werden im Bereich der Rüstungsgüter die fünf bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 23, 25, 26 und 33 inhaltlich überarbeitet und zum Teil erweitert. Neu ist die Bekanntmachung der AGG Nr. 35 für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder.

Für den „Dual-use“-Bereich erfolgt die Bekanntmachung der neuen AGG Nr. 40 für die Lieferung von bestimmten Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU006) und der AGG Nr. 41 für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt oder die Ausfuhr im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt ist, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern. Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen wurden an den bestehenden AGG Nr. 13, 14, 17 und 37 vorgenommen. Die neuen Regelungen gelten ab 8. Januar 2024.

Neues Handbuch Ausfuhrgenehmigungen

4. Januar 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine gegenüber der letzten Version vom September 2023 aktualisierte Fassung des „Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben.

EU-Leitfaden zur Antragstellung bei Antidumpingverfahren

3. Januar 2024: Unter dem Titel „Die Antragstellung bei Antidumpingverfahren“ hat die EU-Kommission kürzlich einen Leitfaden zur Unterstützung von EU-Herstellern bei Antidumping-Beschwerden veröffentlicht. Die Publikation bietet auf 72 Seiten eine Orientierungshilfe für die Ausarbeitung von Antidumpinganträgen und zeigt, welche Informationen die EU-Kommission benötigt, um zu entscheiden, ob sie eine förmliche Antidumpinguntersuchung einleiten kann. Der Leitfaden ist in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Förderdatenbank Entwicklungsländer

2. Januar 2024: Die Agentur für Wirtschaft & Entwicklung hat kürzlich die mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanzierte Förderdatenbank Entwicklungsländer vorgestellt. Interessierte Unternehmen erhalten damit einen Überblick über deutsche, europäische und multilaterale Förder- und Finanzierungsinstrumente für Engagements in Entwicklungsländern. Dazu gehören neben den Angeboten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit auch Angebote auf Länderebene sowie deutscher und europäischer Institutionen. Förderprogramme internationaler und multilateraler Organisationen wie von UN-Organisationen, der Weltbankgruppe sowie von überregionalen Entwicklungsbanken finden sich ebenfalls in der Datenbank. Sie ergänzt damit die Förderdatenbank – Bund, Länder, EU des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

PEM bald mit modernisierten Ursprungsregeln

1. Januar 2024: Mit Beschluss Nr. 1/2023 (auf Englisch) des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens zu den Paneuropa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln wurden kurz vor dem Jahreswechsel die modernisierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angenommen. Die Revision soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bis dahin muss in allen bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neusten geltenden Fassung aufgenommen worden sein (z. B. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der EU und der Schweiz). Bis zum Inkrafttreten der Revision des Regionalen Übereinkommens gelten die bisherigen Ursprungsregeln für den Paneuropa-Mittelmeerraum weiter.

DIHK-Leitfaden zur Elektronikschrottentsorgung

1. Januar 2024: Unternehmen, die auf dem europäischen Markt Elektrogeräte in den Verkehr bringen, müssen die dort geltenden Anforderungen kennen und beachten. Dabei hilft die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit einer frisch aktualisierten Übersicht. Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen. Den Stand von November 2023 hat die DIHK für die EU und auch für europäische Drittstaaten nun in einer aktualisierten Auflage ihrer Veröffentlichung "Elektronikschrottentsorgung in Europa 2023" zusammengefasst.

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