30. August 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung ihrer Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben.
16. August 2024: Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 die Einführung einer vorläufigen Antidumpingmaßnahme verfügt, die sich gegen die Einfuhr von „Biodiesel“ mit Ursprung in der Volksrepublik China richtet. Von der Maßnahme betroffen sind somit alle durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs in Reinform oder als Mischung. Die vorläufig für drei namentlich benannte chinesische Unternehmen festgestellten Dumpingspannen liegen zwischen 12,8 und 36,4 %. Die Importe chinesischer Unternehmen, die mit der EU-Kommission im Rahmen des Dumpingverfahrens kooperiert haben, werden mit 23,7 % beaufschlagt. Für alle übrigen chinesischen Unternehmen gilt eine Dumpingspanne von ebenfalls 36,4 %. Die Regelungen treten mit dem morgigen Tag in Kraft. Dann ist die Überführung betroffener Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls abhängig.
15. August 2024: Nach einem heute von der chinesischen Zollverwaltung über die Webseite des Handelsministeriums veröffentlichten Dekret wird China ab 15. September 2024 die Ausfuhr von Antimon reglementieren. Zur Begründung wurden nationale Sicherheitsinteressen und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen genannt. Das Halbmetall Antimon wird, kombiniert mit anderen Ausgangsstoffen, unter anderem zur Herstellung von Blei-Säure-Batterien, Solaranlagen, im Bereich des Flammschutzes sowie auch zum Bau von Nuklearwaffen und anderen Militärgütern wie Nachtsichtgeräten verwendet. China hatte bereits letzten Sommer die Ausfuhr von Germanium und Gallium beschränkt (siehe „Aktuelles“ vom 4. Juli 2023). Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hatte gerade erst eine Studie dazu veröffentlicht, in welchen Bereichen die deutsche Wirtschaft auf Importe angewiesen ist - Metalle liegen danach weit vorne.
1. August 2024: Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlamentes des Rates die weltweit ersten umfassenden Regelungen zu Fragen der Künstlichen Intelligenz (KI – oder Artificial Intelligence - AI) aufgestellt (Pressemitteilung). Mit der kurz als „KI-Gesetz“ bezeichneten Verordnung soll sichergestellt werden, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Bürger geschützt werden. Die Mehrzahl der jetzt veröffentlichten Vorschriften werden ab dem 2. August 2026 gelten. Zuständige EU-Behörde für alle KI-Themen ist das Europäische Amt für künstliche Intelligenz.
26. Juli 2024: Seit 2017 beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe der Welthandelsorganisation (WTO – World Trade Organization) mit der Erarbeitung gemeinsamer Grundregeln für den elektronischen Handel. Heute nun wurde ein gefestigter Entwurf des Abkommens vorgestellt. Das Abkommen soll den digitalen Handel weltweit neu definieren. Es zielt darauf ab, grenzüberschreitende elektronische Transaktionen zu erleichtern, Hindernisse für den digitalen Handel abzubauen sowie Innovationen im E-Commerce zu fördern. Zu den festgelegten Grundregeln gehören u.a. ein Verbot von Zöllen auf elektronische Übertragungen (die ansonsten ab 2026 eingeführt werden könnten), Initiativen zur Förderung eines reibungslosten digitalen Handels, Verbesserung des Online-Verbraucherschutz sowie Bestimmungen, die das internationale digitale Handeln zuverlässiger und günstiger machen. Das Übereinkommen soll sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugutekommen, sowie die digitale Inklusion und das Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern stärken. Eine Implementierung könnte ähnlich erfolgen, wie beim Information & Technology Agreement der WTO. Pressemitteilung der EU-Kommission; Pressemitteilung der Deutschen Gruppe der ICC (International Chamber of Commerce).
22. Juli 2024: Die Bundesregierung hat heute mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung bekannt gegeben. Die schon am 23. Juli 2024 wirksam werdenden Änderungen beziehen sich auf Anpassungen der Ausfuhrliste, die als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter regelt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert zu diesem Themenkomplex auf seiner Seite „Güterlisten“.
22. Juli 2024: Nach einer Mitteilung der Welthandelsorganisation (WTO) übergaben die Komoren und Timor-Leste (Ost-Timor) der WTO-Generaldirektorin Ngozi Okonjo-Iweala heute ihre Zustimmung zu den WTO-Beitrittsprotokollen. Nach den WTO-Regeln wird die Mitgliedschaft eines Beitrittskandidaten 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittserklärung bei der WTO wirksam. Damit werden die beiden Länder Ende August offiziell als 165. und 166. Mitglied in die WTO aufgenommen.
23 weitere Länder befinden sich als Beobachter im laufenden Beitrittsverfahren und streben eine zeitnahe Mitgliedschaft in der WTO an.
22. Juli 2024: Nach einer heute veröffentlichten Bekanntmachung im Federal Register wird die US-Zollbehörde Customs & Border Protection (CBP) die Mindest- und die Höchstgebühren im Rahmen der "Merchandise Processing Fee" zum 1. Oktober 2024 anpassen. Die Abfertigungsgebühr beträgt dann für kommerzielle Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 USD ("formal entries") auch weiter 0,3464 Prozent des Zollwertes, mindestens jedoch 32,71 USD (vorher: 31,67 USD) und höchstens 634,62 USD (vorher: 614,35 USD). Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 USD) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden sich ab dem 1. Oktober 2024 ebenfalls ändern.
22. Juli 2024: Als Besonderheit des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel erhalten Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt wurden, keine Zollpräferenzbehandlung bei einer Einfuhr in die EU (siehe dazu technische Vereinbarung EU-Israel und Hinweis an die Einführer - 2012/C 232/03). Die EU-Kommission hat Ende Juni 2024 erneut eine aktualisierte Liste der nicht förderfähigen Standorte (Englisch) mit den siebenstelligen Postleitzahlen veröffentlicht. Ab dem Inkrafttreten ist für eine Präferenzgewährung zusätzlich zu den präferenzbegründen Unterlagen auch folgende Unterlage anzumelden: Y864 (aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat). Einer Notiz der deutschen Zollverwaltung ist heute außerdem zu entnehmen, dass ein aktualisiertes Merkblatt "Präferenznachweise aus Israel" ins Internet gestellt wurde.
17. Juli 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 neu bekannt gegeben, die zum 18. Juli 2024 wirksam wird. Die jetzt verfügten Anpassungen waren durch das 14. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2024/1745) erforderlich geworden, durch die insbesondere einige Erweiterungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung Russland) vorgenommen wurden.
17. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute einen Hinweis für Einführer veröffentlicht, der sich auf die jetzt mögliche Regionale Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 bezieht. Sri Lanka wird dadurch ermächtigt, die in Tabelle 1 des Hinweises aufgeführten Spinnstofferzeugnisse mit Ursprung in Indonesien im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden, um die in Tabelle 2 des Hinweises aufgeführten Spinnstofferzeugnisse im Rahmen der APS-Präferenzzollsätze herzustellen und in die Union auszuführen.
16. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute mit einem „Guidance document on rules of origin“ einen inoffiziellen Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Freihandelsabkommens der EU mit Neuseeland veröffentlicht. Unternehmen soll so dabei geholfen werden, die Vorteile des Abkommens für ihren Handel mit Neuseeland besser zu nutzen. Der Leitfaden ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar. Umfassende Informationen zum Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland stellt die EU-Kommission hier zur Verfügung.
15. Juli 2024: Seit 1998 war Bolivien assoziiertes Mitglied des MERCOSUR, des Gemeinsamen Markt des Südens, dem derzeit Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay als Vollmitglieder angehören. Mit dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde ist Bolivien nun seit dem 8. Juli 2024 fünftes Vollmitglied. Assoziierte Mitglieder des MERCOSUR sind Chile (seit 1996), Peru (seit 2003), Kolumbien (seit 2004), Ecuador (seit 2004), Guyana (seit 2013) und Surinam (seit 2013). Die zwischen der EU und dem MERCOSUR laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden Assoziierungsabkommens stocken seit 2019. Dabei gilt der handelspolitische Teil dieses Abkommens als ausverhandelt. Über die Bedeutung des MERCOSUR berichtet Germany Trade & Invest in einem ausführlichen Beitrag.
5. Juli 2025: Der finale Rechtstext der EU-Richtlinie 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD - Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und wird in 20 Tagen in Kraft treten. Auf nationaler Ebene muss die Umsetzung innerhalb von zwei Jahren, also bis zum 26. Juli 2026 erfolgen. Die Bundesregierung will die EU-Lieferkettenrichtlinie noch in dieser Legislaturperiode durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) „so bürokratiearm wie möglich“ umsetzen. Dabei sollen jedoch die aus der CSDDD resultierenden Pflichten erst zum EU-rechtlich spätest möglichen Zeitpunkt Verbindlichkeit erlangen.
4. Juli 2024: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1851 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren verfügt. Aufgrund der aktuellen Lage gelten sie jedoch grundsätzlich nicht für Erzeugnisse mit handelspolitischem Ursprung Belarus oder Russland. Drei spezifische Ausnahmen sind allerdings auch weiterhin vorgesehen: Die autonomen Zollaussetzungen können genutzt werden für belarussische Güter des TARIC-Codes 2926 90 70 (24 2-Hydroxy-2-methylpropiononitril (CAS RN 75-86-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr) sowie für Waren mit Ursprung in Russland der TARIC-Codes 7608 20 89 30 (nahtlose stranggepresste Rohre aus Aluminiumlegierungen) und 8401 30 00 20 (nicht bestrahlte, sechseckige Brennstoffelemente, zur Verwendung in Kernreaktoren). Die heute veröffentlichte Maßnahme tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
2. Juli 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung ihrer Publikation „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ im Internet veröffentlicht. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung haben.
1. Juli 2024: Die EU-Kommission hat heute mit dem Amtsblatt (EU) L/2024/1648 das mit der Republik Kenia ausgehandelte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen veröffentlicht, das am heutigen Tag in Kraft tritt. Das Abkommen, das Kenia außer für Waffen einen dauerhaft begünstigten Zugang zum EU-Markt garantiert, war im Dezember 2023 unterzeichnet worden. Kenia liberalisiert seinen Markt in den nächsten 25 Jahre für insgesamt 82,6 Prozent der wertmäßigen Einfuhren von EU-Ursprungsprodukten; 64,4 % des Importvolumens der EU-Ursprungsprodukte werden bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Gegenwärtig konnte noch keine Einigung über die anzuwendenden Ursprungsregeln erzielt werden. Bis zur Annahme eines Ursprungsprotokolls – geplant innerhalb der nächsten fünf Jahre – wendet jede Vertragspartei gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung; Ländergruppe MAR - Market Access Regulations) als anwendbares Recht der importierenden Vertragspartei an. Germany Trade & Invest informiert über Details der jetzt getroffenen Vereinbarungen.
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