Ich bedanke mich bei allen Klienten, Veranstaltungsteilnehmenden, Freunden und Bekannten für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit
und verbinde dies mit den besten Wünschen für
gesegnete, besinnliche und friedvolle Festtage und
ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025.
22. Januar 2025: Die Europäische Union hat heute die Mitteilung der Kommission C/2025/465 über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Die Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Bereich sind in der schon bekannten Form einer Matrix dargestellt. Die Kommission erinnert daran, dass die diagonale Kumu-lierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigen-schaft zu behandeln. Die heute veröffentlichte Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilung C/2024/7561 vom 1. Januar 2025.
22. Januar 2025: Mit der Verordnung (EU) 2025/41 ist heute eine Neufassung der grundlegend überarbeiteten Verordnung (EU) 258/2012 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die neue „EU-Feuerwaffenverordnung“ für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor. Insbesondere die neu gefassten Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten damit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin bleiben die Regelungen der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 258/2012 gültig. So bleiben die bisherigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (alte „EU-Feuerwaffenverordnung“) fallen, bis zum 11. Februar 2029 bestehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt weiterführende Informationen zur Neufassung der „EU-Feuerwaffenverordnung“ zur Verfügung.
16. Januar 2025: Georgien wird mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten. Ab diesem Datum finden daher die Regelungen des New Computerized Transit System (NCTS5) auch für Georgien Anwendung. Unternehmen können alle Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens nutzen. Das Versandverfahren T.I.R. wird dann nicht mehr benötigt. Die Zollverwaltung weist heute in der ATLAS - Info 0708/25 auf Einzelheiten hin.
13. Januar 2025: Die EU-Kommission hat heute eine Mitteilung veröffentlicht, nach der das Interimshandelsabkommens zwischen der EU und Chile zum 1. Februar 2025 in Kraft treten wird. Damit einher geht die Umstellung der Präferenznachweisführung auf das REX-System (Registered Exporter).
14. Januar 2025: Der heute veröffentlichten ATLAS – Info 0702/25 ist zu entnehmen, dass im Versandbereich die eingeräumte Übergangsphase von NCTS-Phase 4 (New Computerized Transit System) auf NCTS-Phase 5 mit Ablauf des 20. Januar 2025 endet. Die Zollverwaltung informiert über Details zum Verfahren und zur Umstellung. Als wichtigste Neuerung der Umstellung ist jetzt für alle unter NCTS-Phase 5 beförderten Waren der 6-stellige HS-Code - die ersten sechs Ziffern der Warennummer – anzugeben. Nationale Sammelnummern (KN-Position 9990) können nicht mehr verwendet werden.
13. Januar 2025: Im Amtsblatt der EU (C/2025/330) ist heute eine Mitteilung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Auf Seite 374 erhalten in der Erläuterung zu Kapitel 87 „Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“ im Abschnitt „Allgemeines“ die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als "neue Fahrzeuge":
2. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als ‚Gebrauchtfahrzeuge‘ Fahrzeuge, die keine ‚neuen‘ Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind.
9. Januar 2025: Die deutsche Zollverwaltung weist heute in einer Veröffentlichung darauf hin, dass es mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens zwischen der EU und Chile zum 1. Februar 2025 zu einigen Änderungen in der praktischen Abwicklung des bilateralen Freihandels kommen wird. Mit der Umstellung auf das REX-System (Registered Exporter) können dann die „alten“ Präferenznachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Rechnung, die nach den Bestimmungen des „alten“ Assoziierungsabkommens, ggf. auch ohne Wertbegrenzung durch „ermächtigte Ausführer“ ausgestellt wurden, nicht mehr benutzt werden. Nachweise, die dem REX-System entsprechen, können ggf. auch zur nachträglichen Beanspruchung der Präferenzberechtigung vorgelegt werden.
1. Januar 2025: Mit dem Revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln sind am 1. Januar 2025 neue Übergangsregeln in Kraft getreten, die zunächst bis zum 31. Dezember 2025 angewandt werden sollen. Die deutsche Zollverwaltung informiert in einem sehr guten Fachbeitrag umfassend über die damit verbundenen Änderungen. Wichtig für die Praxis ist, dass mit den neuen Regelungen auch neue Unterlagenerfordernisse für die Anerkennung von Präferenzen für Waren mit Ursprung im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM) Raum einhergehen. Die dafür zu verwendenden Kodierungen werden in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0695/24 ausführlich vorgestellt.
1. Januar 2025: Die Europäische Union hat am 30. Dezember 2024 die Mitteilung der Kommission C/2024/7561 über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht. Die Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Bereich ab dem 1. Januar 2025 sind in der schon bekannten Form einer Matrix dargestellt. Diese jetzt veröffentlichte Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilungen C/2024/3107 vom 3. Mai 2024 und der Mitteilung C/2024/1637 vom 20. Februar 2024.
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