EU stellt Entwurf für achtes Sanktionspaket vor

28. September 2022: EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat heute den von der Kommission erarbeiteten Vorschlag für ein achtes, gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket vorgestellt. Der Geltungsbereich der bereits bestehenden Beschränkungen wird dadurch auf alle nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierte Gebiete in den Oblasten Cherson und Saporischschja ausgeweitet. Ebenso werden die bereits verfügten Maßnahmen gegenüber der Liste sanktionierter Personen und Einrichtungen noch einmal erweitert. Die Liste enthält künftig auch solche Personen und

Einrichtungen, die bestehende Sanktionen umgehen. Außerdem werden Exportverbote für weitere Produktgruppen vorgeschlagen, wodurch Russlands Fähigkeiten zur wirtschaftlichen Modernisierung eingeschränkt werden. Durch Importverbote für einige weitereProduktgruppen werden Russland Erlöse von jährlich rund 7 Milliarden Euro entzogen. Neu ist außerdem, dass es EU-Staatsangehörigen künftig verboten ist, Sitze in Führungsgremien russischer Staatsunternehmen einzunehmen; Russland soll auch in diesem Bereich nicht weiter von europäischem Wissen und Know-how profitieren. Abgestimmt im G7-Kreis soll eine global wirksame Preisobergrenze für russisches Erdöl verfügt werden. Dadurch sollen Russlands Einnahmen aus dem Verkauf von Erdöl verringert und gleichzeitig die globalen Energiemärkte stabilisiert werden, was insbesondere Schwellenländern, die auf russisches Erdöl angewiesen sind, zugutekommen soll.

BAFA verlängert AGG’n – einige Inhalte angepasst

26. September 2022: Nach einer heute veröffentlichten Information des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (AGG’n) Nr. 18 bis Nr. 27 bis zum 31. März 2023 verlängert. Die AGG‘n Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27 bleiben inhaltlich unverändert – sie gelten ohnehin bis zum 31. März 2023 bzw. bis zum 31. Dezember 2022.

Ab 1. Oktober 2022 gelten außerdem folgende inhaltliche Änderungen der AGG’n Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25:

  • Die Ukraine wird in den Kreis begünstigten Bestimmungsziele der AGG Nr. 18 aufgenommen.
  • Ägypten, Äthiopien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Marokko, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand, Türkei und Usbekistan werden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AG 19 gestrichen.
  • China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone werden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AGG Nr. 23 gestrichen; die Ukraine wird in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AGG Nr. 23 aufgenommen.
  • Die Ukraine wird in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AGG Nr. 25 aufgenommen.

EU will achtes Sanktionspaket

22. September 2022: Die Außenminister der EU haben heute am Rande der UN-Vollversammlungssitzung erste informelle Gespräche über ein achtes gegen Russland gerichtetes Sanktionspaket geführt. Der Außenbeauftragte der EU, Josep Borrell, kündigte in seiner Rede vor der UN-Vollversammlung an, dass die EU so schnell wie möglich auf die von Präsident Putin verfügte Teilmobilisierung reagieren werde. Man denke in erster Linie an eine deutliche Erweiterung der gegen

Einzelpersonen gerichteten Sanktionen. Auch gäbe es Überlegungen, eine Deckelung für russische Erdölexporte einzuführen. Dazu sei jedoch noch ein formaler Beschluss des Rates der EU notwendig.

GVV-Codierungen unter ATLAS jetzt auch für die Ukraine

22. September 2022: Die deutsche Zollverwaltung weist heute mit ihrer ATLAS-Info 364/2022 darauf hin, dass ab 1. Oktober 2022 bei Exporten in die Ukraine im Rahmen von Zollanmeldungen unter ATLAS als „Art der Anmeldung (Ausfuhr)“ „EU“ und bei Importen aus der Ukraine als „zollrechtlicher Status“ ebenfalls „EU“ zu verwenden ist. Grund hierfür ist, dass für die Ukraine ab 1. Oktober 2022 die Regelungen des gemeinsamen Versandverfahrens Anwendung finden (siehe „Aktuelles“ vom 8. September 2022).

PEM-Ursprungsregeln jetzt auch für die Schweiz

22. September 2022: In dem heute veröffentlichten Amtsblatt der EU Nr. L 246/2022 sind diverse Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses veröffentlicht worden, die zu Anpassungen bzw. Änderungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) führen. Unter anderem wurde auch eine Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen verfügt, das sich auf die Regeln des nichtpräferenziellen Warenursprungs bezieht. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens waren übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) durch Hinzufügen einer Anlage A zum Protokoll Nr. 4 alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Regeln des geänderten PEM-Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im PEM-Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können. Rückwirkend seit 1. September 2021 können diese vereinfachten alternativen Ursprungsregeln nun genutzt werden.

EU bereitet achtes Sanktionspaket gegen Russland vor

21. September 2022: Wir die Nachrichtenagentur Reuters heute Abend berichtet, haben sich die Außenminister der Europäischen Union unmittelbar nach Putins Anordnung einer russischen Teilmobilisierung am Rande der aktuellen UN-Konferenz in New York darauf verständigt, neue Sanktionen gegen Russland vorzubereiten und die Waffenlieferungen an Kiew zu erhöhen. Führende westliche Politiker bewerten die jetzt verfügten Maßnahmen der russischen Regierung, zu denen auch die Vorbereitung der Annexion von Teilen des ukrainischen Territoriums und die Androhung des

Einsatzes von Nuklearwaffen zählen, einhellig als Ausdruck von Panik und Verzweiflung. Bis Mitte Oktober soll nun ein Entwurf für ein achtes Sanktionspaket erarbeitet werden, das, so der Außenbeauftragte der EU, Josep Borrell, auf „relevantere Sektoren der russischen Wirtschaft und weiterhin auf Personen abzielen solle, die für den Angriffskrieg in der Ukraine verantwortlich sind“.

Keine Visaerleichterungen mehr für russische Staatsbürger

9. September 2022: Der Rat der EU hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss (EU) 2022/1500 die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation verfügt. Gleichzeitig wird der Beschluss (EU) 2022/333 des Rates, der die Rücknahme der Erleichterungen für einige bestimmte Personengruppen vorsah, aufgehoben.

WPA EU–SADC angepasst – Angola beantragt Mitgliedschaft

9. September 2022: Durch die heute erfolgte Veröffentlichung zweier Beschlüsse (1/2022 und 2/2022) hat der Gemeinsame Rat des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) zwei Änderung im Zusammenhang mit diesem Abkommen verfügt. Beschluss 1/2022 sieht eine Anpassung der gemäß Fußnote 1 des Anhangs IV des WPA festgelegten Referenzmengen für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Tarifpositionen vor; mit Beschluss 2/2022 gibt der Gemeinsame Rat dem Antrag Angolas statt, Verhandlungen über die Bedingungen seines potenziellen Beitritts zum WPA zwischen der EU und den SADC-Staaten gemäß Artikel 119 Absatz 1 des WPA aufzunehmen.

Gemeinsames Versandverfahren auch für Ukraine

8. September 2022: Ab 1. Oktober 2022 ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr auch für die Ukraine anwendbar, so dass es ab dann möglich sein wird, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand. Nach einer Meldung des Finanzministeriums der Ukraine war die Ukraine im Juli 2022 von der EU dazu eingeladen worden, sich an diesem für die Wirtschaft sehr vorteilhaften Verfahren zu beteiligen.

Ursprungsregeln im Abkommen EU-Jordanien angepasst

7. September 2022: Durch den heute veröffentlichten Beschluss 1/2022 des Assoziationsrates EU-Jordanien wird eine Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügt. Um sicherzustellen, dass die angesichts der syrischen Flüchtlingskrise zeitweise für Jordanien gelockerten Ursprungsregelungen auch weiterhin wirkungsvoll genutzt werden können (derzeit bis 31. Dezember 2030), wird nun dem Protokoll Nr. 3 eine Anlage B mit einer Liste der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügt, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. September 2021.

Ukraine-Krieg: EU sanktioniert drei weitere Personen

2. September 2022: Der Rat der Europäischen Union hat durch den heute veröffentlichten Beschluss (GASP) 2022/1447 eine Änderung des Beschlusses (GASP) 2014/145 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, vorgenommen, in dem drei weitere Personen in dessen Anhang aufgenommen wurden. Der Beschluss wurde durch die ebenfalls heute veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2022/1446 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, praktisch und mit sofortiger Wirkung umgesetzt. Anhang I der VO (EU) 269/2014 sanktioniert jetzt insgesamt 1.342 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Zoll mit neuem Newsletter-Service

1. September 2022: Der Zoll bietet ab sofort einen Newsletter-Service zu aktuellen Zollthemen an. Neben den bekannten Möglichkeiten via RSS-Feeds können nun auch Newsletter zu verschiedenen Themen abonniert werden.

Britische Zollverwaltung bald mit neuem DV-System

31. August 2022: Wie bereits im März 2022 angekündigt (siehe "Aktuelles" vom 24. März 2022) , wird die britische Zollverwaltung (Her Majesty‘s Revenue & Customs - HMRC) demnächst die Umstellung von der bisher angebotenen DV-Anwendung für Zollanmeldungen CHIEF auf das neue System Customs Declaration Service (CDS) vornehmen. Derzeit werden beide Systeme noch parallel betrieben. Unternehmen, die aktuell noch mit CHIEF arbeiten, müssen auf CDS umstellen und dabei folgende Fristen beachten:

  • Ab 1. Oktober 2022 müssen britische Importeure CDS für Einfuhranmeldungen nutzen. Sie können ab diesem Zeitpunkt keine Einfuhrzollanmeldungen mehr über CHIEF abgeben.
  • Ab 1. April 2023 müssen auch alle Ausfuhren über CDS abgewickelt werden. Somit muss CDS spätestens ab diesem Datum für alle Zollanmeldungen genutzt werden.

Weiterführende Informationen: Schreiben der britischen Zollbehörden (HMRC) und Leitfaden zum Customs Declaration Service (CDS).

U.S.-Zollverwaltung hebt Zollabfertigungsgebühren an

30. August 2022: Germany Trade & Invest teilt heute in einem Beitrag mit, dass die US-Zollbehörde (U.S. Customs and Border Protection - CBP) zum 1. Oktober 2022 eine Anpassung der Zollabfertigungsgebühr „Merchandise Processing Fee“ vornehmen wird. Für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte „formal entries“) beläuft sich diese Abgabe auf 0,3464 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese beiden Eckwerte werden nun zum 1. Oktober 2022 erhöht. Ab diesem Zeitpunkt wird die Zollbehörde immer mindestens 29,66 US$ (vorher: 27,75 US$) und maximal 575,35 US$ (vorher: 538,40 US$) erheben.  Die Erhöhung der Beträge gilt für Warensendungen mit einem Wert von unter 8.563 und von über 166.095 US$. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 8.563 US$ und über 166.095 US$ wird die Zollabfertigungsgebühr auch nach dem 1. Oktober 2022 unverändert bleiben bei 0,3464 Prozent des Zollwertes bleiben. Wenn im Postverkehr eingeführte Pakete zollamtlich behandelt werden, gilt bislang eine Gebühr von 6,11 US$ je Packstück. Die CBP wird auch diese Gebühr ab dem 1. Oktober 2022 auf 6,52 US$ pro Packstück erhöhen. Die Post zieht die Gebühr anlässlich der Auslieferung ein.   

EMCS bald nur noch via Zoll-Portal

11. August 2022: Einer Mitteilung der deutschen Zollverwaltung sind heute weitere Einzelheiten zu der für Mitte November 2022 geplanten Emigrierung der Internet-EMCS-Anwendung (IEA) zu entnehmen. Die DV-Anwendung für das Exise Movement Control System (System zur Kontrolle von Versendungen verbrauchsteuerpflichtiger Güter) wird danach ab 19 November 2022 ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) erreichbar sein. Dazu ist eine Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal notwendig, die schon jetzt beantragt werden kann (und sollte). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der EMCS-Teilnehmerinformation 2/2022.

Kimberley-Prozess mit drei neuen Mitgliedern

5. August 2022: Der „Kimberley-Prozess“ stellt die legale Basis für den internationalen Handel mit Rohdiamanten dar. Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 eine Aktualisierung der durch die Verordnung (EG) 2368/2002 für die EU eingeführten Regelungen dieses international abgestimmten Zertifizierungsprozesses für Rohdiamanten vorgenommen. Mit Kirgisistan, Mosambik und Katar wurden drei neue Teilnehmer aufgenommen (Anhang II der VO (EG) 2368/2002); gleichzeitig wurde die Liste der zuständigen Behörden in der EU aktualisiert (Anhang II der VO (EG) 2368/2002).

FIFA-WM in Katar - Einreisebestimmungen für Fans

25. Juli 2022: Die FIFA-Weltmeisterschaft, die vom 21. November bis zum 18. Dezember 2022 in Katar stattfinden wird, stellt das kleine Emirat am Arabischen Golf vor enorme logistische Herausforderungen. Bis zu eine Million Fans wollen als Gäste die Spiele ihrer Nationalmannschaften verfolgen. Damit dies auch gelingt, hat Katar jetzt detaillierte Einreisevorschriften für Inhaber von WM-Tickets vorgestellt. Über Einzelheiten informieren unter anderem das Auswärtige Amt, die Deutsche Botschaft in Doha, Germany Trade & Invest und der ADAC.

Temporäre Handelserleichterungen für Moldau

22. Juli 2022: Mit der Verordnung (EU) 2022/1279 haben das EU-Parlament heute die Grundlage für einige vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Moldau geschaffen, die bereits morgen in Kraft treten werden. Die Zugeständnisse stehen im Zusammenhang mit den Folgen des am 24. Februar 2022 von Russland begonnenen unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieges gegen die Ukraine. Durch die Einrichtung zusätzlicher zollfreie Kontingente für sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse sollen die tiefgreifenden negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Republik Moldau abgemildert werden, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben.

EU erweitert Syrien-Sanktionen

21. Juli 2022: Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1275 hat der Rat der EU heute einige Änderungen an der Verordnung (EU) 36/2012 vorgenommen, die restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien vorsieht. Es wurden vier weitere Personen und eine Organisation in den Anhang II der in der Verordnung (EU) 36/2012 enthaltenen Liste aufgenommen, die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen benennt, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

EU schafft Ausnahmeregelungen für humanitäre Fälle

21. Juli 2022: Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1273 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 hat der Rat der EU heute weitere Änderungen an der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen vorgenommen, die angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verfügt worden waren. Die Änderungen treten am 22. Juli 2022 in

Kraft und betreffen die Schaffung bestimmter Ausnahmeregelungen für humanitär relevante Transaktionen sowie die Einbeziehung von sechs Personen und einer Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind und die daher in die in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgenommen werden, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

Meldepflicht für sanktionierte Vermögenswerte

21. Juli 2022: Die Europäische Union hat heute mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1273 (zur Änderung der VO (EU) 269/2014) eine Pflicht zur Meldung von gelisteten Personen für in der EU belegenem Vermögen aufgenommen. Nach Art. 9 Abs. 2 a) sind die in Anhang I aufgeführten Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu melden, in dem sich die Vermögenswerte befinden - in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA informiert im Internet über Einzelheiten dieser Regelung.

EU startet siebentes Sanktionspaket gegen Russland

21. Juli 2022: Die G7-Staaten hatten sich während ihres letzten Gipfeltreffens im bayerischen Elmau darauf verständigt, Russland mit einem siebenten Sanktionspaket zu belegen. Die EU hat dies heute am späten Abend formal durch die Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1269 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 zur Änderung der Verordnung (EU) 269/2014 umgesetzt. Beide Regelungen finden ab morgen Anwendung. Grundlage sind die Ratsbeschlüsse (GASP) 2022/1271 und (GASP) 2022/1272,  

die ebenfalls heute veröffentlicht wurden. Das neue Paket schließt einige Schlupflöcher durch Klarstellungen zu bestehenden Maßnahmen aus den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Luftfahrt und Justiz. Im Kern ist ein Einfuhrverbot für russisches Gold vorgesehen. Dazu werden die Anhänge XXVI (Liste der Güter gemäß Artikel 3 o Absätze 1 und 2 – Gold in Rohform oder als Halbformen, Abfall, Goldmünzen) und XXVII (Liste der Güter gemäß Artikel 3 o Absatz 3) neu in die Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen. Die Exportkontrollen für Spitzentechnologien und militärisch nutzbare zivile Güter werden noch einmal erweitert. Dazu werden die Anhänge IV, VII, IX, X, XXII, XXIII und XXIV der Verordnung (EU) 833/2014 geändert. Die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte in der EU eingefroren und deren Einreise in die EU nicht gestattet wird (Verordnung (EU) 269/2014), wächst um weitere 48 Personen und neun Einrichtungen. Neue prominente Eintragungen betreffen u. a. Mitglieder der russisch-nationalistischen Motorradrockergruppe „Nachtwölfe“, den regimetreuen Schauspieler Wladimir Maschkow („Mission: Impossible - Phantom Protokoll“) und den Bürgermeister Moskaus, Sergei Sobjanin. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird auch das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden. Und schließlich gehört die Sberbank, die größte russische Bank, künftig zu denjenigen Finanzinstituten, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden können. Der Bank dürfen nun keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen mehr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen gibt es allerdings für Transaktionen im Zusammenhang mit dem Handel von Produkten aus dem Agrar- und Lebensmittelsektor. Die EU betont im Zusammenhang mit dem siebenten Sanktionspaket ihre Entschlossenheit, generell alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Es würden sich daher keine der jetzt beschlossenen Maßnahmen und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland richten.

EU aktualisiert Terror-Verordnung

19. Juli 2022: Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 hat der Rat der EU heute eine Aktualisierung der Verordnung (EG) 2580/2001 vorgenommen, die spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus enthält. Gleichzeitig wird die Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 aufgehoben. Der Aktualisierung vorangegangen war eine Prüfung aller vorhandenen Eintragungen.

Merkblatt zu VuB-Codierungen in ATLAS aktualisiert

18. Juli 2022: Die deutsche Zollverwaltung hat heute das "Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS" in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt. Änderungen sind farblich markiert.

Euro ab 1. Januar 2023 auch in Kroatien

12. Juli 2022: Der Rat hat heute die letzten drei Rechtsakte angenommen, die noch erforderlich waren, damit Kroatien am 1. Januar 2023 den Euro einführen kann (Pressemitteilung). Das Verfahren im Rat, das es Kroatien ermöglicht, Mitglied des Euro-Währungsgebiets zu werden und ab dem nächsten Jahr die Vorteile unserer gemeinsamen Währung zu nutzen, ist damit formal abgeschlossen. Einer der drei Rechtsakte setzt den Umrechnungskurs auf 7,53450 kroatische Kuna für einen Euro fest. Dies entspricht dem aktuellen Leitkurs der Kuna im europäischen Wechselkursmechanismus  (WKM II).

Verkehrsabkommen EU und Moldau mit zusätzlichen Rechten

7. Juli 2022: Ganz ähnlich wie gestern im Hinblick auf die Ukraine, hat der Rat heute durch die Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2022/1165 der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der EU und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zugestimmt. Das Abkommen soll den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union und dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau sowie durch diese Gebiete vorübergehend erleichtern, indem den in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen aller Verkehrsträger des Landes zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen den Vertragsparteien eingeräumt werden. Das Abkommen gilt zunächst bis zum 30 Juni 2023 für die EU und das Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

Verkehrsabkommen EU und Ukraine mit zusätzlichen Rechten

6. Juli 2022: Der Rat hat heute durch die Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2022/1158 der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der EU und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zugestimmt. Das Abkommen soll den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union und dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie durch diese Gebiete vorübergehend erleichtern, indem den in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen aller Verkehrsträger des Landes zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen den Vertragsparteien eingeräumt werden. Das Abkommen gilt für die EU und das Hoheitsgebiet der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen, soweit die Regierung der Ukraine dort eine wirksame Kontrolle ausübt. Das Abkommen gilt zunächst bis zum 30 Juni 2023.

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