30. Dezember 2024: Mit dem Amtsblatt L 2024/3092 erfolgt heute die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäschen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits. Das am 17. Juli 2018 (ABl. L 216 vom 24. August 2018) unterzeichnete Abkommen wird am 1. Januar 2025 formal in Kraft treten, da das Verfahren nach Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens am 1. November 2024 abgeschlossen wurde. Auf praktische Fragen des bereits vorläufig angewandten Freihandels bleibt dies jedoch ohne Auswirkungen.
27. Dezember 2024: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/3211 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren verfügt. Aufgrund der aktuellen Lage gelten sie jedoch grundsätzlich nicht für Erzeugnisse mit handelspolitischem Ursprung Belarus oder Russland. Ausnahmen gelten für belarussische Güter des TARIC-Codes 2926 90 70 (24 2-Hydroxy-2-methylpropiononitril (CAS RN 75-86-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr) sowie für Waren mit Ursprung in Russland der TARIC-Codes 7608 20 89 30 (nahtlose stranggepresste Rohre aus Aluminiumlegierungen) und 8401 30 00 20 (nicht bestrahlte, sechseckige Brennstoffelemente, zur Verwendung in Kernreaktoren). Die heute veröffentlichte Maßnahme tritt am 1. Januar 2025 in Kraft; Anpassungen erfolgen turnusmäßig alle sechs Monate; Hintergrund.
23. Dezember 2024: Mit der heute im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnung (EU) 2024/3234 verfügen das EU-Parlament und der Rat einige Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 (Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten - EUDR). Dadurch wird eine um rund ein Jahr verlängerte Einführungsphase bewirkt. Nach der förmlichen Annahme werden die Regelungen nun für große Unternehmen am 30. Dezember 2025 und für Kleinst- und Kleinunternehmen am 30. Juni 2026 in Kraft treten. Drittländer, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmer und Händler haben so ein Jahr länger Zeit, sich auf die Umsetzung der Verordnung vorzubereiten.
19. Dezember 2024: Nach der heutigen Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/3213 des Rates tritt mit dem 1. Januar 2025 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren in Kraft. Die Anpassung erfolgt turnusmäßig alle sechs Monate; Hintergrund.
17. Dezember 2024: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung des Merkblattes zu Zollanmel-dungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2025) veröffentlichen, die die Vorfassung (Ausgabe 2024) zum 1. Januar 2025 ersetzt. Das Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Umleitungsanträgen und Ankunftsmeldung-en), Wiederausfuhrmitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben und Erläuterungen. Für elektronische Anmeldungen gelten darüber hinaus insbesondere die Verfahrensanweisung ATLAS, die aufgrund von § 8a Zollverordnung (ZollV) für die Zollverwaltung (Benutzer) und die Beteiligten (Teilnehmer) verpflichtend ist, das Merkblatt für Teilnehmer und das EDI-Implementierungshandbuch.
16. Dezember 2024: Mit einer Pressemitteilung erläutert der Rat der EU sein heute veröffentlichtes und unmittelbar in Kraft getretene 15. gegen Russland gerichtete Sanktionspaket. Die nachfolgend genannten Maßnahmen sollen Russlands militärische Fähigkeiten zur Führung des Angriffskrieges gegen die Ukraine weiter einschränken, die Umgehung bestehender Maßnahmen im Bereich russischer Rohöl- und Erdgasexporte durch Angriffe auf Putins Schattenflotte erschweren und den militärisch-industriellen Komplex Russlands schwächen:
VO (EU) 2024/3189 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014;
VO (EU) 2024/3192 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014;
DVO (EU) 2024/3177 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006;
DVO (EU) 2024/3183 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014;
DVO (EU) 2024/3188 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642.
Zum Schutz europäischer Unternehmen hat die EU jetzt die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen russischer Gerichte in der EU verboten, sofern diese auf Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation beruhen.
13. Dezember 2024: Einer Mitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist heute zu entnehmen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigt, zeitnah ein weiteres, viertes Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle in Kraft zu setzen. Damit sollen bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle gestrafft werden. Die Prüfmaßstäbe in der Exportkontrolle bleiben davon unberührt. Das Maßnahmenpaket ist Teil der am 17. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative und greift zahlreiche Rückmeldungen aus der Wirtschaft auf. Details der neuen Maßnahmen werden in Kürze durch das BAFA veröffentlicht.
9. Dezember 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit den Bekanntmachungen für Rüstungsgüter und für „Dual-use“-Güter vom 31. Oktober 2024, die heute am 9. Dezember 2024, im Bundesanzeiger (BAnz AT 09.12.2024 B5) veröffentlicht wurden und die morgen, am 10. Dezember 2024, in Kraft treten, die bisher geltenden Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Vom BAFA akzeptiert werden jetzt die handschriftliche Unterschrift durch den Endverwender und die Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) 910/2014). Über Einzelheiten im Umgang mit Endverbleibsdokumenten informiert das BAFA auf seiner Website.
6. Dezember 2024: Nach fast 20-jährigen Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen hatten sich Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay als Staaten des MERCOSUR (Mercado Común del Sur – Gemeinsamer Markt des Südens) und die Europäische Union schon am 28. Juni 2019 über den handels-politischen Teil (Freihandel) eines Partnerschaftsabkommens einigen können (Text des Abkommens am 28. Juni 2019). Heute nun konnten sich die Regierungschefs der EU und der vier beteiligten MERCOSUR-Staaten in Montevideo auch über die Inhalte der übrigen Komponenten des Abkommens verständigen (Pressemitteilung). Die getroffenen Vereinbarungen müssen jetzt noch durch die nationalen Parlamente bestätigt werden. Auch wenn das Abkommen nicht unumstritten ist (siehe Infos der Tagesschau), wird eine vorläufige Anwendung des Freihandelsteils noch im ersten Halbjahr 2025 für möglich gehalten. Bolivien ist seit 8. Juli 2024 MERCOSUR-Mitglied und hat bis zu vier Jahre Zeit, um seine Gesetzgebung dem MERCOSUR anzupassen - möglich wäre somit auch ein Beitritt zum Partnerschaftsabkommen mit der EU.
2. Dezember 2024: Mit dem heutigen Tag übernimmt der Wilhelm Köhler Verlag, Minden, das Formular- und Buchgeschäft CW Niemeyer. Bei seinen Vordrucken für Ursprungszeugnisse verwendet der Köhler Verlag den Kennbuchstaben “A”. Der Verlag CW Niemeyer verwendete zuletzt den Kennbuchstaben “L”. Wie jetzt mitgeteilt wurde, können Vordrucke mit dem Kennbuchstaben "L" ab 1. Januar 2025 noch bis zu drei Jahre lang aufgebraucht werden. Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass Formulare mit unterschiedlichen Kennbuchstaben nicht gemischt werden dürfen (dies gilt insbesondere für Kopien).
27. November 2024: Die neue EU-Kommission von Präsidentin Ursula von der Leyen wurde heute vom EU-Parlament mit 370 Ja-Stimmen, 282 Gegenstimmen und 36 Enthaltungen bestätigt (Presseerklärung des EU-Parlaments). Nach zähem Ringen um einige Personalentscheidungen der Kommissionspräsidentin (siehe "Aktuelles" vom 25. Juni 2024) erfolgte die Ernennung der neuen Kommission nun für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Oktober 2029 (Beschluss (EU) 2024/2997 des Europäischen Rates).
22. November 2024: Seit 1. Dezember 2023 gilt in China eine zeitweise Aussetzung der Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter Länder, sofern die Aufenthaltsdauer 15 Tagen nicht überschreitet. Diese Regelung gilt inzwischen bis zum 31. Dezember 2025. Wie das Außenministerium der Volksrepublik China jetzt bekannt gegeben hat, wurde die Dauer des möglichen Aufenthalts mit visumfreier Einreise – die u. a. auch für Geschäftsreisen gilt - ab dem 30. November 2024 auf 30 Tage angehoben (siehe Bekanntmachung des chinesischen Außenministeriums vom 22. November 2024 – nur Chinesisch).
21. November 2024: Die Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) hat heute erstmals einen 118 Seiten umfassenden Bericht zu den möglichen Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz (KI) auf den weltweiten Handel unter dem Titel „Trading with Intelligence“ vorgelegt. Neben der Untersuchung der Bedeutung von KI für den internationalen Handel und einem Überblick zu bereits bestehenden KI-Regelungen stehen mögliche und bestehende Beschränkungen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs im Mittelpunkt.
18. November 2024: Das Statistische Bundesamt hat heute mit Blick auf die im Bereich der Warennummern zum Jahreswechsel eintretenden Änderungen (siehe DVO (EU) 2024/2522 - "Aktuelles" vom 31. Oktober 2024) einige wichtige Veröffentlichungen vorgenommen. So liegen jetzt das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025, die SOVA-Leitdatei (alle im Jahr 2025 gültigen statistischen Warennummern) sowie eine Auflistung aller Warennummern, bei deren Verwendung im Jahr 2025 eine „Besondere Maßeinheit“ anzugeben ist, in digitaler Form zum Download vor. Besonders hilfreich ist zudem eine Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2025 zu 2024.
18. November 2024: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung seines Beschlusses (GASP) 2024/2894 2023/1532, der Verordnung (EU) 2024/2897 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2896 seine gegen Iran gerichteten Sanktionen noch einmal erweitert. Die restriktiven Maßnahmen, die bisher angesichts der iranischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, schließen jetzt eine weitere Person und vier Organisationen ein. Außerdem ist es jetzt verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet Irans zu transportieren. Neu ist auch die Ausweitung der Restriktionen auf bestimmte Häfen und Schleusen, die von sanktionierten Personen oder Organisationen betrieben oder besessen werden.
15. November 2024: Einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes ist heute zu entnehmen, dass sich am Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik für 2025 keine Änderungen gegenüber dem Jahr 2024 ergeben.
12. November 2024: Die U.S.-Zollverwaltung akzeptiert im Luftverkehr nur noch präzise Warenbeschreibung. Unklare Angaben können zu Verzögerungen führen. Exporteure sollten keine zu oberflächlichen oder allgemeinen Angaben zu Material, Verwendungszweck und spezifischen Merkmalen ihrer Ware machen. Beispiele enthält eine praktische Liste, die auf der Internetseite der U.S. Customs and Border Protection zu finden ist.
7. November 2024: Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2547 eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 („Dual-use“-VO) in Bezug auf die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorgenommen. Die Änderungen werden turnusmäßig vorgenommen um die Güterliste den im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (https://www.opcw.org/) und der vier internationalen Exportkontrollregime (http://www.australiagroup.net/, http://mtcr.info/, http://www.nuclearsuppliersgroup.org/ und https://www.wassenaar.org/) gefassten Beschlüssen bis zum Jahresende anzupassen. An welchen Stellen Änderungen vorgenommen wurden, ist der Gegenüberstellung eines unverbindlichen Arbeitsdokument zu entnehmen. Die letzte Anpassung der Güterliste erfolgte zum 16. Dezember 2023. Die jetzt veröffentlichten Änderungen treten morgen in Kraft.
6. November 2024: Mit der heute erfolgten Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 1/2024 nimmt der Partnerschaftsrat für das Abkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine Änderung des Anhangs 3 (erzeugerspezifische Ursprungsregeln) des genannten Abkommens vor. Die Ursprungsregeln werden dadurch an das Harmonisierte System in der Fassung von 2022 angepasst. Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Der Beschluss wurde am 5. November 2024 angenommen und tritt 60 Tage danach in Kraft.
4. November 2024: Nach einem Bericht von Germany Trade & Invest ist die im Rahmen der geplanten Einführung einer obligatorischen Vorabanmeldung aller für Libyen bestimmten Warensendungen im sogenannten ACI-System (Advanced Cargo Information) vorerst gestoppt bzw. auf zunächst unbestimmte Zeit verschoben worden. Das ACI-System ist Teil des Rahmenwerks "SAFE Framework" der Weltzollorganisation.
3. November 2024: Im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über die Präferenzursprungsregeln im Paneuropa-Mittelmeer-Raum war die Einführung von revidierten Ursprungsregeln für den 1. Januar 2025 vorgesehen (Amtsblatt L/2024/390). Die aus der Vergangenheit bekannten Regeln sollten dann nicht mehr zur Anwendung kommen. Nun kann jedoch die Ratifizierungsfrist für die notwendigen Anpassungen nicht von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Daher wird die Frist für die wahlweise Anwendung der Ursprungsregeln des aktuellen bzw. "altem" PEM-Übereinkommens oder der Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens voraussichtlich um ein Jahr verlängert. Zusammen mit der EU nehmen mit heutigem Stand folgende Staaten am Regionalen Übereinkommen teil (Kursivdruck markiert Staaten, die vorerst nicht an der reformierten PEM-Zone mit den vereinfachten Regeln ab 2025 teilnehmen): Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein, Türkei, Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Färöer, Moldau, Georgien und Ukraine. Germany Trade & Invest (GTAI) hat kürzlich eine hilfreiche Zusammenstellung zu den modernisierten Ursprungsregeln im PEM-Raum veröffentlicht.
31. Oktober 2024: Die Europäische Union hat heute im Amtsblatt (EU) L 2024/2751 den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss eines Handelsübereinkommens zwischen der EU und Kolumbien sowie Peru veröffentlicht. Das Abkommen ist damit formal durch die EU genehmigt und kann nun am 1. November 2024 in Kraft getreten. Das Abkommen mit den Andenstaaten war am 26. Juni 2012 unterzeichnet worden und wurde mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet. Nachdem Ecuador dem Abkommen am 14. Juli 2014 beigetreten war, wird das Abkommen seit dem 1. Januar 2017 auch im Verhältnis zu diesem Andenstaat lediglich auf vorläufiger Basis angewendet. Daher hat die EU ebenfalls heute den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors als Amtsblatt (EU) L/2024/2728 veröffentlicht. Das Beitrittsprotokoll war am 14. Oktober 2024 im Namen der Union genehmigt worden und tritt formal am Tag nach der Veröffentlichung, also am 1. November 2024, in Kraft. Die genannten Maßnahmen bleiben in der Praxis ohne Auswirkung.
31. Oktober 2024: Pünktlich zum letzten Werktag im Oktober hat die EU-Kommission heute mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 einige Anpassungen am Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (KN - Kombinierte Nomenklatur) sowie den Gemeinsamen Zolltarif vorgenommen.
Von den Änderungen betroffene Unternehmen haben jetzt bis zum 1. Januar 2025 Zeit, ihre Datenbestände entsprechend anzupassen. Wie schon in den zurückliegenden Jahren wird das Statistische Bundesamt (DESTATIS) in den nächsten Tagen wieder eine in der Praxis sehr hilfreiche Gegenüberstellung zu den Änderungen veröffentlichen.
29. Oktober 2024: Die EU-Kommission hat mit der heute veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 nun doch die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China verfügt. Die zur Anwendung kommenden Ausgleichszollsätze reichen unternehmensspezifisch von 7,8 % bis 35,3 % bezogen auf den Zollwert (Nettopreis frei Grenze der EU unverzollt). Die Informationen werden zeitnah im TARIC abgebildet; die Regelungen gelten ab 30. Oktober 2024.
25. Oktober 2024: Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung von insgesamt 12 Durchführungsverordnungen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Epoxidharzen, Glyoxylsäure, Vanillin, Dekorpapier, bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl, Kettenplatten aus Stahl, mobiler Zugangstechnik, verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder), Lysin sowie mehrlagigen Holzfußböden mit handelspolitischem Ursprung in der Volksrepublik verfügt. Die zollamtliche Überwachung von Epoxidharzen erstreckt sich auch die Einfuhren mit handelspolitischem Ursprung in der Republik Korea, Taiwan und Thailand, auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit handelspolitischem Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam sowie auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit handelspolitischem Ursprung in Indien. Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen beginnen meist mit der zollamtlichen Überwachung der Einfuhren der betroffenen Produktgruppen.
24. Oktober 2024: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 36 (Marineausrüstung für bestimmte staatliche Endverwender) durch eine Veröffentlichung mit Wirkung zum 25. Oktober 2024 neu bekannt gegeben. Die Türkei gehört nun zu den zugelassenen Bestimmungszielen (nach Abschnitt II, Nummer 5.1 und Nummer 5.2). Die AGG Nr. 36 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.
23. Oktober 2024: Die deutsche Zollverwaltung bietet seit Aufnahme des Echtzeitbetriebs des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System) am 1. April 2010 mit der IEA auch eine dazu passende Internet-EMCS-Anwendung an. Das Handbuch zur Nutzung der IAE steht jetzt in einer aktualisierten Fassung als Download zur Verfügung.
21. Oktober 2024: Die deutsch-britische Business-Community ist weiterhin erfolgreich im Vereinigten Königreich tätig, die Stimmung hat sich im Vergleich zum Frühjahr jedoch etwas abgekühlt. Das ist das Ergebnis der im Oktober 2024 durchgeführten Herbstumfrage der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK Großbritannien). Von der neuen britischen Regierung wird erwartet, dass sie das Verhältnis zur EU weiter verbessert, um deutliche Handelserleichterungen zu erhalten (vollständige Auswertung der Umfrage).
21. Oktober 2024: Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat kürzlich eine in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW) erstellte Studie zum Thema "Bewältigung von Lieferkettenunterbrechungen" vorgestellt. Anhand der Daten aus zwei Umfragen wird untersucht, wie europäische Firmen von Unterbrechungen der Lieferketten betroffen waren und diese bewältigten.
16. Oktober 2024: Die Europäische Kommission hat eine Verschiebung der Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) um ein Jahr vorgeschlagen. Der Rat der EU stimmt laut Pressemitteilung vom 16. Oktober 2024 dem Vorschlag der Kommission zu, den Geltungsbeginn der EUDR zu verschieben. Wenn auch das Europäische Parlament zustimmt, sind die EUDR-Verpflichtungen verbindlich ab dem 30. Dezember 2025 für Großunternehmer und Händler (statt 30. Dezember 2024) sowie ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen (statt 30. Juni 2025). Zeitgleich hat die Kommission mit dem Vorschlag zur Verschiebung ein Leitliniendokument und eine dritte erweiterte Ausgabe der FAQs zur EUDR veröffentlicht.
15. Oktober 2024: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat heute das Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland veröffentlicht. Damit sollen noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen zum 1.Januar 2025 Fragen bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht geklärt werden. Das Schreiben umfasst 18 Seiten.
15. Oktober 2024: Das Carnet A.T.A.-Verfahren ist ein spezielles, international abgestimmtes Zollverfahren, das die abgabenfreie vorübergehende Verwendung bestimmter Waren aus den Bereichen Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter und Berufsausrüstung ermöglicht. Die IHK-Organisation agiert dabei unter dem Dach der Internationalen Handelskammer (ICC) als Bürge für die geschuldeten Abgaben gegenüber der jeweiligen nationalen Zollbehörde. Das für dieses Verfahren vorgeschriebene Carnet A.T.A.-Formular besteht aus mehreren Blättern. Wie die deutschen IHKn jetzt mitteilen, müssen alle ab dem 1. Januar 2025 ausgestellten Carnets A.T.A. auf dem grünen Deckblatt und dem grünen Abschlussblatt das neue Logo der ICC (International Chamber of Commerce/World Chambers Federation) tragen. Alte Vordrucke bzw. Vordrucke, die das neue ICC-Logo nicht tragen, dürfen nicht mehr verwendet werden; eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
9. Oktober 2024: Auf die andauernden destabilisierenden Aktivitäten Russlands reagiert die Europäische Union mit der Einführung eines neuen Sanktionsrahmens. Auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2024/2643 und der Verordnung (EU) 2024/2624 des Rates vom 8. Oktober 2024 gelten die neuen Sanktionsmaßnahmen seit heute. Vom Einfrieren von Vermögenswerten und von Bereitstellungsverboten bedroht sind demnach Personen, Einrichtungen und Organisationen, die zur Instabilität von Gesellschaften beitragen etwa durch Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme Russlands einschließlich Desinformation, Einmischung in Wahlprozessen und böswillige Cyberaktivitäten sowie Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke. Es bestehen zudem Meldepflichten und Umgehungsverbote (Pressemitteilung der EU).
8. Oktober 2024: Verschiedene Medien berichten heute, dass China jetzt mit Blick auf den Handelsstreit mit der EU in Sachen E-Autos reagiert und seinerseits europäischen Brandwein (Brandy; HS 2208 20) mit einer herstellerspezifischen "Kaution" zwischen 30,6 und 39,0 % belegen will. Nach der neuen Regelung soll bereits ab diesen Freitag verfahren werden. In der vergangenen Woche war gegen die Stimme Deutschlands in Brüssel der Weg dafür freigemacht worden, im Rahmen eines Antusubventionsverfahrens Strafzölle in Höhe von bis zu 35,3 % für chinesische E-Fahrzeuge einführen zu können (siehe "Aktuelles" vom 4. Oktober 2024).
7. Oktober 2024: Einer knappen Notiz der britischen Regierung ist heute zu entnehmen, dass summarische Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) für Einfuhren aus der EU nicht ab Ende Oktober 2024 sondern jetzt erst ab 31. Januar 2025 verpflichtend werden. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt für Importe aus der EU eine befristete Ausnahme in Bezug auf die Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen. Die Einführung war in den vergangenen Jahren mehrmals verschoben worden.
4. Oktober 2024: Der Vorschlag der Europäischen Kommission, im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung endgültige Ausgleichszölle auf Importe von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEVs) aus China zu erheben, hat heute die notwendige Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten für die Einführung von Zöllen erhalten (Pressemitteilung der EU-Kommission) . Parallel dazu wird jedoch weiter nach einer alternativen Lösung gesucht, die vollumfänglich dem Regelwerk der WTO entspricht. Deutschland hatte sich gegen die Einführung von Strafzöllen ausgesprochen. Eine Durchführungsverordnung der Kommission, die die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung enthält, muss nun bis spätestens 30. Oktober 2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden.
2. Oktober 2024: In Form einer Pressemeldung hat die EU-Kommission heute einen Vorschlag veröffentlicht, nach dem die Gültigkeit der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung (European Deforestation Regulation - "EUDR", Verordnung (EU) 2023/1115) von 30.12.2024 auf 30.12.2025 verschoben werden sollte. Danach soll für große und für mittlere Unternehmen eine Verschiebung vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025 und für Kleinst- und kleine Unternehmen eine Verschiebung vom 30.06.2025 auf den 30.06.2026 erfolgen, wobei diese Sonderregelung schon bisher nicht für Holz und nicht für mittlere Unternehmen galt. Auch für Artikel 29 der EUDR schlägt die EU-Kommission eine zeitliche Änderung vor. Eigentlich müsste bis 30.12.2024 eine Liste der Staaten veröffentlicht werden, für die nur ein geringes oder aber ein besonders hohes Risiko gilt. Diese in Arbeit befindliche Liste soll nun aber erst bis zum 30.06.2025 vorgelegt werden. Weitere Informationen auf der Website der DIHK.
1. Oktober 2024: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute aktualisierte Fassungen seiner Hinweispapiere zur Sanktionsumgehung aktualisiert: „Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen“ und „Sanktionsumgehung – Hinweis ausländische Tochterunternehmen“.
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