Exportkontrolle ist Chef-Sache...

...das ist jedenfalls die Auffassung der Bundesregierung. Zu Recht wird erwartet, dass mit dem sensiblen Thema der Exportkontrolle sensibler Güter, Technologien, Software und Dienstleistungen verwantwortungsbewusst umgegangen wird. Exportunternehmen stehen daher hinsichtlich der Zuverlässigkeit, mit der sie die geltenden außenwirtschaftsrecht-lichen Regelungen einhalten, ständig auf dem Prüfstand. Viele Firmen müssen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Mitglied der Unternehmensleitung als Ausfuhrverantwortlichen benennen. Diesem drohen

bei Regelverstößen schnell gravierende Konsequenzen: Ende der persönlichen Kariere als Führungskraft und bis zu 10 Jahren Haftstrafe. Das Unternehmen kann mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 500.000 EUR und der Abschöpfung der illegal realiserten Umsätze (nicht der Gewinne!) bestraft werden. Außerdem kann die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen bis zur nachweislichen Wiederherstellung  der Zuverlässigkeit der exportkontrellrechtlich relevanten Geschäftsabläufe verweigert werden.

 

Immer mehr Unternehmen sind zudem von U.S.-amerikanischen Exportkontrollbestimmungen betroffen, die - wenngleich international umstritten - exterritorial angewendet werden und drastische Ahndungen für Regelverstöße vorsehen. Im schlimmsten Fall kann das vollständigen Ausschluss vom Handel mit Partnern in den U.S.A. bedeuten.

 

Ich erstelle Ihnen gern ein auf Ihre betrieblichen Belange individuell abgestimmtes Angbot für ein "Update" zum Thema "Exportkontrolle", "U.S.-Exportkontrollbestimmungen" oder auch für eine umfassendere Inhouse-Schulung.

 

Übrigens: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betrachtet ein funktionierendes innerbetriebliches Exportkontrollsystem, das immer auch Mitarbeiterschulungen vorsehen sollte, als wesentliches Kriterium bei Zuverlässigkeitsbewertungen. 

Reform des deutschen Außenwirtschaftsrechts

Die Bundesregierung hat im August 2012 damit begonnen, das deutsche Außenwirtschaftsrecht zu modernisieren. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. September 2013 in Kraft.

 

Wesentliche Eckpunkte der Novellierung:

  • AWG: Reduzierung von 50 auf 28 Paragrafen
  • Straffung und Umformulierung des Definitionen-Kataloges
  • Überarbeitung und Neustrukturierung zahlreicher Vorschriften

Aufhebung nationaler Sondervorschriften in der AWV

  • Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 5c AWV und der durch diesen bezogenen Länderliste K
  • Wegfall der Genehmigungspflichten nach § 41 und § 41a AWV (bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Beschränkung der Genehmigungspflicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von Dual-Use-Gütern auf nationale Listenpositionen (§ 7 Absatz 2 AWV)
  • Erhöhung der Bagatellschwellen auf 5.000 EUR

Verkürzung der Ausfuhrliste (Anlage der AWV)

  • Aufhebung von (wenigen) nationalen Listenpositionen, die ihre praktische Relevanz verloren haben
  • Teil I A (Waffen) und Teil I B (nationale Dual-use-Güter, 900er)
  • Verzicht auf Wiedergabe der Güterliste der EG-Dual-Use-Verordnung

Neufassung der Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 33, 34 AWG und §§ 70, 70 a AWV)

  • Vorsätzlich begangene Verstöße sind grundsätzlich Straftaten.
  • Fahrlässig begangene Verstöße sind grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten zu bewerten.

Gliederung der neuen Strafvorschriften (§§ 17 und 18 AWG – neue Fassung):

  • Verstöße gegen Waffenembargos
  • Verstöße gegen Rechtsakte der EG/EU
  • Verstöße gegen nationale Verbote und Genehmigungspflichten
  • Ungenehmigte Ein- oder Ausfuhr von Rohdiamanten
  • Verstöße gegen die EG-Folterverordnung
  • Verstöße gegen die Dual-Use-Verordnung

Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen EU-Verordnungen beginnt drei Arbeitstage nach dem Inkrafttreten der Verordnung und nicht - wie bisher - mit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Ausnahmeregelung nach § 18 Abs. 11 AWG – neue Fassung).



Die Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung beinhaltet außerdem eine Reihe von Änderungen in Bezug auf die Meldepflichten im Kapitalverkehr mit dem Ausland. Dieser Teil der Neuregelungen soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten.

  • Auch in diesem Bereich werden elektronische Meldungen verpflichtend – die Einreichung erfolgt über das AMS-Portal der Bundesbank.
  • Z1-Meldung über die Hausbanken entfallen – die Unternehmen melden direkt über das AMS-Portal der Bundesbank. (Abschaffung der Anlage Z 1 zur AWV)
  • Bei Transaktions- und Bestandsmeldungen erweitert sich der Meldeumfang.

Als Hilfsmittel für die Verwendung des neuen Leistungsverzeichnisses und der neuen Kennzahlen bietet die Deutschen Bundesbank eine sogenannte Überleitungstabelle an.



Exportkontrolle - ein sensibles und vielschichtiges Thema

Rechtzeitig vor jedem Export und auch vor vorübergehenden Ausfuhren, vor Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und vor der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland sollte die Frage nach der Zulässigkeit geklärt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die einschlägigen Exportkontrollbestimmungen.

 

Zu den Eckpfeilern der international abgestimmten Exportkontrollen gehören die folgenden vier Exportkontrollregime:

-  das Wassenaar Arrangement (industrielle dual-use Waren und konventionelle Waffen);
-  die Nuclear Suppliers Group (Erzeugnisse & Technologien der Nukleartechnik);
-  die Australia Group (sensible Ausgangsstoffe für chemische und biologische Waffen);
-  das Missile Technology Control Regime (Erzeugnisse & Technologien der Raketentechnik).

Im erweiterten Sinn ist auch noch die Chemical Weapons Convention in dieses System einzubeziehen.

 

Hinzu kommen Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Hierbei handelt es sich zum Teil um gegen Personen und Einrichtungen gerichtete Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus stehen, oder um Waffenembargos, die aufgrung der Mißachtung von Menschenrechten oder ähnlich schwerwiegenden Gründen verhängt wurden. Aufgrund besonderer Vorfälle kommen weitere Sanktionsmaßnahmen in Betracht.

 

Die EU verfügt mit der sogenannten "dual-use"-Verordnung (EG-VO (Rat) Nr. 0428/2009) über gemeinsame Regelungen zur Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Diese werden auf nationaler Ebene durch Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) mit der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) ergänzt.

 

Vor einer Ausfuhr sollte zuerst werden, dass die beabsichtigte Leiferung nicht durch ein Embargo oder einen wirkungsgleichen Sanktionsbeschluss verboten ist und ob nicht der Empfänger vielleicht in den einschlägigen Terrorlisten genannt ist (Liste der EU-Kommission, Liste der Bundesregierung). Im nächsten Schritt wäre dann zu prüfen, inwieweit es sich um sensible Güter handelt, die von der Güterliste der EU (Anhang I der "dual-use"-Verordnung) bzw. der deutschen  Ausfuhrliste erfasst sind und somit einem produktspezifischen Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Für diese Prüfung kann auf das Umschlüsselungsverzeichnis zur Ausfuhrliste, einem allerdings inoffiziellen Hilfsmittel, zurückgegriffen werden. Über eine Querverweistabelle lässt sich anhand der Warennummer feststellen, ob die für die Ausfuhr vorgesehen Waren von der Ausfuhrliste erfasst sein und welche Ausfuhrlistenposition dafür gegebenenfalls in Betracht kommen könnte.

 

Nicht nur die technische Beschaffenheit der Ware ist für die Beurteilung einer möglichen Genehmigungspflicht von Bedeutung. In manchen Fällen und nur bei als ganz besonders sensibel geltenden Zielländern, ist auch das Wissen, das der Exporteur zum Zeitpunkt der Ausfuhr hinsichtlich der Verwendung seiner Lieferung im Bestimmungsland hat, ausschlaggebend für die Frage nach der Genehmigungspflicht (Artikel 4 der "dual-use" Verordnung, §9 AWV). Hinzu kommt, dass auch die zuständige Genehmigungsbehörde, für deutsche Unternehmen ist es das Bundesam für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, über Erkenntnisse zu einzelnen Abnehmern im Ausland verfügt, die möglicherweise als Beschaffungs- oder Tarnorganisation agieren und die tatsächliche Verwendung von Gütern für terroristische, militärische oder nukleartechnische Zwecke mit unterschiedlichsten Mitteln verschleiern. Diese Erkenntnisse liegen als "Frühwarnhinweise" (oder auch "early warnings") bei Kammern und Verbänden vor, so dass sich Unternehmen jederzeit - allerdings unverbindlich - hierüber informieren können. Verbindliche Aussagen zu den "Frühwarnhinweisen", zu Genehmigungspflichten einzelner Waren oder auch zum Thema "Exportkontrollen" allgemein kann ausschließlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilen.

 

Von Unternehmen, die im Bereich sensibler Exporte aktiv sind, wird vom Gesetzgeber erwartet, dass durch ein internes Exportkontrollsystems die Einhaltung der zu beachtenden Regelungen sichergestellt wird. Das bedeutet auch, dass das Wissen der am Ausfuhrprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktuell gehalten werden muss.

 

Ich erstelle Ihnen gern ein Angbot für ein solches "Update" zum Thema "Exportkontrolle" oder auch für eine umfassendere Inhouse-Schulung.

 

Neben sicherheitspolitisch begründeten Exportkontrollen können Ausfuhrgeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen auch aufgrund anderer Überlegungen verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden - man spricht dabei von "sonstigen Verboten und Beschränkungen". Das Washingtoner Artenschutzabkommen, das auf internationaler Ebene dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt dient, stellt einen solchen Bereich dar. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage der Washingtoner Artenschutzabkommens oder Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora - CITES - ist das Bundesamt für Naturschutz. Mit WISIA, dem "Wissenschaftlichen Informationssystem für den internationalen Artenschutz", verfügt das BfN über eine umfangreiche Datenbank, die online abgefragt werden kann.

 

Der Schutz der Umwelt steht im Mittelpunkt von Überlegungen, die im Ergebnis dazu führen, dass auch die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen reglementiert ist. Den internationalen Rahmen hierfür stellt die sogenannte Baseler Konvention dar; Einzelheiten regelt auf nationaler Ebene das "Gesetz zur Ausführung der EG-Verordnung (Rat) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" (AbfVerbrG).



U.S.-Exportkontrollen - ein Thema auch für deutsche Exporteure

Die Exportkontrollbestimmungen der U.S.A. sind denen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die zu kontrollierenden Waren und Technologien sehr ähnlich, da auch sie sich an den Eckpfeilern der international abgestimmten Exportkontrollregime orientieren (siehe vorheriger Abschnitt) . Gleichwohl bestehen sehr wesentliche Unterschiede in der Art der Administrierung der Exportkontrollen. So sehen die U.S.-Bestimmungen nicht nur eine signifikant höhere Anzahl nationaler Genehmigungsvorbehalte vor; auch das Grundverständnis ist anders als das der Europäer, da von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Technologien ausgegangen wird. Dies gilt selbst für U.S.-Produkte, die als "Integrated Abroad into Foreign-Made Products" angesehen werden, die also nur als Bestandteile in außerhalb der USA gefertigten Produkten enthalten sind oder die, ohne dass U.S.-Bestandteile verwendet werden, unter Verwendung von amerikanischer Software oder Technologien erzeugt wurden ("Foreign Produced Direct Products") und die dann ihrerseits grenzüberschreitend gehandelt werden. Durch die mit dieser Sichtweise einhergehende exterritoriale Anwendung der amerikanischen Exportkontrollen kommen auch deutsche Unternehmen in zunehmendem Maße mit dieser Thematik in Berührung.

 

Angesichts der weitreichenden Sanktionen, die bei Verstößen gegen U.S.-Exportkontrollbestimmungen verhängt werden und die bis zum unbefristeten Ausschluss von jeglichem Handel mit U.S.-Partnern reichen können, ist dringend ein sensibler Umgang mit dieser äußerst komplexen Thematik zu empfehlen.

 

Ich erstelle Ihnen gern ein Angebot, wenn Sie Ihr Team für die U.S. Exportkontrollbestimmungen sensibilisieren möchten. 



So finden Sie mich

Christian Treichel
International Trade Consulting

Georg-Schroeder-Str. 27

13591 Berlin

 

Anfahrt

Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie mich unter der folgenden Telefonnummer:

 

+49 179 4948415

 

Für eine Email nutzen Sie bitte mein Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Christian Treichel - International Trade Consulting