Warenursprung & Präferenzen - in der Praxis unterschiedliche Themen

In der Systematik des Zollrechts werden die Begriffe Warenursprung und Präferenzen zu einem Sachgebiet zusammengefasst. Tatsächlich handelt es sich aber um die nur mittelbar zusammenhängenden Themen des präferentiellen und nichtpräferentiellen (oder handelspolitischen) Warenursprungs sowie der Herkunftsmarkierung "Made in...".

 

Ich erstelle Ihnen gern ein individuell auf Ihre betrieblichen Belange abgestimmtes Angebot, wenn Sie Ihrn Team zum gesamten Themenkomplex oder auch nur zu einzelnen Komponenten aktuell informieren möchten.

 

Übrigens: als Besitzer des Vereinfachungsverfahrens "Ermächtigter Ausführer" erwartet die Zollverwaltung von Ihrem Unternehmen, dass den agierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Schulungsmöglichkeiten angeboten werden. Sinnvoll ist dies auch, wenn Ihr Unternehmen im Rahmen der neueren Handelsabkommen bereits als "REX" - Registered Exporter - agieren kann.

Zollpäferenzen - Pflicht oder Kür?

Dem Thema der Zollpräferenzen können sich Unternehmen heute unter Wettbewerbsgesichtspunkten kaum noch entziehen. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen gerade in diesem Bereich ausgesprochen kompliziert. Es verwundert daher nicht, dass bei Betriebsprüfungen die meisten Regelverstöße das Sachgebiet  Warenursprung & Präferenzen betreffen. Neben der Nacherhebung von Zöllen auf eigene Importe, der Verhängung von Ordnungsgeldern oder auch dem Entzug zollamtlich bewilligter Vereinfachungsverfahren, können zusätzlich auch noch zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Dann nämlich, wenn Kunden die Präferenzberechtigung für eine Lieferung zugesichert wurde, diese sich bei einer Prüfung jedoch nicht als werthaltig erweist und die Waren somit im Ausland zollpflichtig werden.

 

Wie üblich, sind auch die nachfolgenden, zu diesem Themenbereich gehörenden Informationen sorgfältig und nach bestem Wissen recherchiert. Trotzdem übernehme ich keine Haftung für die Vollständigkeit, die Inhalte und deren Aktualität. 

Zollpräferenzen - ein europäisches Thema

Mit Ausnahme einiger auch autonom möglicher Maßnahmen werden Zollpräferenzen auf der Grundlage von völkerrechtlich verbindlich geschlossenen Freihandelsabkommen oder Abkommen über eine Zollunion gewährt. Im Rahmen von Freihandelsabkommen spricht man von Ursprungspräferenzen, bei einer Zollunion handelt es sich hingegen um Freiverkehrspräferenzen.

 

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU Kommission informiert im Internet über die bestehenden ursprungsbezogenen Präferenzregelungen und die drei aus europäischer Sicht bestehenden Zollunionen.

 

Die Regelungen des Allgemeinen Präferenzsystems - APS -, durch das in der Vergangenheit die einseitige Gewährung von Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse fast 180 Staaten, vornehmlich Schwellen- und Entswicklungsländern, geregelt war, ist 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 0978/2012 des Rates neu gestaltet und zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Details zu den neuen APS-Regelungen sind auf der website der Generaldirektion Handel zu finden - allerdings nur in englischer Sprache.

Allgemeines Präferenzsystem mit neuer Ausrichtung

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährte die Europäische Union bis Ende 2013 rund 180 Staaten, vorhemlich Schwellen- und Entwicklungsländern, für deren Export von Ursprungserzeugnisse einen zollbegünstigten, in vielen Fällen sogar zollfreien Zugang zum EU-Markt. Dieses nie ganz unumstrittene System ist Ende 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des EU-Parlamentes und des EU-Rates neu geordnet und durch die Delegierte Verordnung Nr. 154/2013 der Kommission in Bezug auf die begünstigten Länder geändert worden. Mit Blick auf die Interessen der europäischen Importeure, denen die Möglichkeit zu vertraglichen Anpassungen eingeräumt werden sollte, sind diese Änderungen jedoch erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten; die letzten Anpassungen wurden erst 2017 wirksam.

 

Durch die Neufassung des APS hat sich die Anzahl der begünstigten Staaten auf rund 80 Länder verringert. Es bleibt jedoch bei dem Prinzip, nach dem die am wenigsten entwickelten Staaten (least developed countries - LDC) für "everything but arms" (gemeint sind Waffen des KN-Kapitels 93 ) zollfreie Zugangsmöglichkeiten für ihre Ursprungserzeugnisse zum EU-Markt erhalten. Staaten, die durch niedrige Durchschnittseinkommen gekennzeichnet sind, kommen auch nach 2014 in den Genuß von Zollvergünstigungen für ihre Ursprungserzeugnisse. Je nach Sensibilität der Ware erfolgt die Reduktion der EU-Einfuhrzölle für Ursprungserzeugnisse der "other beneficiary countries - OBC) nach einem Graduierungsmechanismus. Dadurch erhalten nicht grundsätzlich alle Waren den zollfreien Zugang zum EU-Markt. Das Maß der Reduzierung des normalerweise vorgesehenen Drittlandszollsatzes berücksichtigt sowohl die Sensibilität der Ware, als auch den wirtschaftlichen Entwicklungszustand des betreffenden Sektors im Herkunftsland. Für rund 90 Staaten, denen vormals Zollvergünstigungen für ihre Ursprungserzeugnisse gewährt wurden, gibt es seit dem 1. Januar 2014 keine Präferenzierungen mehr. Die Information dazu, für welche Staaten noch Vergünstigungen vorgesehen sind und in welchem Umfang diese gewährt werden, lässt sich am besten dem Gemeinsamen Zolltarif der EU entnehmen. Für eine Abfrage im TARIC (Tarif intégré des Communautés européennes) oder im EZT (Elektronischer Zolltarif Online der deutschen Zollverwaltung) ist die Angabe der 10 bzw. 11 Zifferen umfassenden Warennummer erforderlich und eine Angabe zum Herkunftsland der Güter. Es wird dann der reguläre Drittlandszollsatz und der im Rahmen einer möglichen Präferenzgewährung vorgesehene Zollsatz ausgegeben.

www.wup.zoll.de - alle Informationen an einer Stelle

Downloads erübrigen sich für dieses Sachgebiet weitestgehend, da deutsche Zollverwaltung praktisch alle für einen korrekten Umgang mit dem Thema Zollpräferenzen erforderlichen Informationen in vorbildlicher Weise in einem Informationspoartal vereinigt hat, dass unter www.wup.zoll.de im Internet frei zugänglich ist. Dieses stichtagsbasierte Auskunftssystem kann auch für gegebenenfalls auch einmal rückwirkend erforderlich werdende Prüfprozesse verwendet werden. Screenshots können außerdem die interne Dokumentation der vorgenommenen Präferenzprüfungen ergänzen.

Nichtpräferenzieller Warenursprung

Anders als beim präferenziellen Warenursprung, der sich immer nur auf der Grundlage eines zwischen zwei oder mehreren Staaten geschlossenen Freihandelsabkommens ergeben kann, lässt sich jeder Ware ein nichtpräferenzieller Ursprung zuordnen. Nach dem Regelwerk der Welthandelsorganisation ist der Rückgriff auf den nichtpräferenziellen Warenursprung unter anderem zur Durchsetzung handelspolitischer Maßnahmen zulässig. Dabei kann es sich um die mengenmäßige Einfuhrüberwachung, die Durchsetzung von Ausgleichszöllen oder Anti-Dumpingmaßnahmen oder auch um Maßnahmen zur Preis- und Qualitätskontrolle handeln.

 

In der Europäischen Union bildet das Zollrecht den Rahmen für die EU-einhetlichen Regelungen zum nichtpräferenziellen Warenursprung. Seit dem 1. Mai 2016 gelten dafür die Regelungen des UZK als Grundlage. Anders als vor dem 1. Mai 2016 ergeben sich jetzt insbesondere bei der Ausfuhr erweiterte Möglichkeiten für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen. 

 

Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich nach den Art. 59 ff. UZK (Verordnung (EU) 952/2013) ausgestellt – für die Einfuhr geschieht dies in Verbindung mit Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Für die Ausfuhr ist im Normalfall nur noch das Land maßgeblich, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Auf besonderen Antrag kann die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses jetzt aber auch auf der Grundlage des im Bestimmungsland geltenden Ursprungsrechts erfolgen. Der UZK und seine Durchführungsbestimmungen benennen zudem keine Vordruckmuster mehr für Ursprungszeugnisse. Die IHKs, die in Deutschland durch den Gesetzgeber zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt sind (§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG).  werden jedoch die bekannten Vordrucke weiter benutzen (mit dem Zusatz „Europäische Union“) und natürlich auch über Details in diesem Zusammenhang informieren.

 

Da Ursprungszeugnisse den Charakter öffentlicher Urkunden besitzen, erfolgt ihre Ausstellung auf der Grundlage des Beurkundungsgesetzes - BeurkG. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das im Ausland bestehende Vertrauen auf die Korrektheit der in Deutschland ausgestellten Ursprungszeugnisse erhalten und deren internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, arbeiten die deutschen IHKn in diesem Bereich nach einheitlichen Grundsätzen, die sie in ihrem Statut und den hierzu erlassenen Richtlinien für die Unternehmen nachvollziehbar und transparent beschreiben.

Warenmarkierung "Made in..."

Eine Warenkennzeichnung, die einen Rückschluss auf das Herkunftsland zulässt, dient dem Verbraucherschutz. Entsprechende Regelungen wurden für den internationalen Handel schon früh in Form des "Madrider Abkommens zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben von 1891" getroffen (in der revidierten Fassung vom 31. Oktober 1958 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr.14, S. 293 ff., vom 30. März 1961 veröffentlicht). Die Anbringung falscher Herkunftsangaben ist danach unzulässig und kann beim Import durch die Beschlagnahme der falsch markierten Waren geahndet werden.

 

In Deutschland ist die Umsetzung dieser Regelung durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und, soweit die Verwendung geographischen Herkunftsangaben im Geschäftsverkehr betroffen ist, das Markengesetzt erfolgt. So wie das Madrider Abkommen enthalten auch diese beiden Bestimmungen keine Definition dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Herkunftsbezeichnung "Made in Germany" richtig und somit zulässig ist.

 

Nach § 3 und § 5 UWG kann derjenige, der irreführende Angaben über den Ursprung seiner Waren macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Auch damit wird jedoch die Frage nicht beantwortet, wann eine Herkunftsangabe irreführend ist. Nach gängiger Auffassung sind Angaben jedenfalls dann falsch und somit irreführend, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, wenn also die Angaben geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise irrezuführen. Die Angabe deutscher Warenzeichen oder Firmennamen auf einer ausländischen Ware ist für sich allein im Regelfall keine Irreführung über die geographische Herkunft, selbst wenn zusätzlich zum Warenzeichen oder Firmennamen der (inländische) Firmensitz angegeben wird. Warenzeichen oder Firmennamen, die auf ausländischen Waren bzw. auf ihrer Aufmachung angebracht sind, können jedoch ausnahmsweise dann zu einer Beschlagnahme nach § 151 Markengesetz - MarkenG - führen, wenn zu erwarten ist, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf eine unzutreffende Herkunft schließen.

 

Eine außenwirtschaftsrechtliche Ursprungsentscheidung nach Artikel 59 ff. UZK (Verordnung (EU) 952/2013) kann nicht automatisch auch als Entscheidung für die Frage der Herkunftsmarkierung "Made in ..." gelten. Hierfür sind vielmehr die Regeln bezüglich des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen. Es ist zu prüfen, wie nach der Verkehrsanschauung der Käufer die Herkunft der Ware zu beurteilen wäre. Die Ursprungsentscheidung nach UZK wäre jedoch hierfür als wichtiges Indiz zu werten.

 

Wie in allen EU-Staaten besteht auch in Deutschland grundsätzlich keine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit einer Herkunftsangabe, jedoch gelten Ausnahmen für Lebensmittel und alkoholische Getränke. Viele Staaten schreiben jedoch die Anbringung von Herkunftsangaben zwingend vor und daher müssen sich auch deutsche Exporteure mit der Fragestellung auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen für ihre Produkte eine "Made in Germany"-Kennzeichnung in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass "Made in Germany" auch als Marketing-Aussage gern und offensiv eingesetzt wird.



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