Brexit - neue Regeln für den EU-Handel mit UK

Schon in einem sehr frühen Stadium der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (GB) aus der Europäischen Union haben die beiden Verhandlungspartner die besonderen Umstände auf der irischen Insel anerkannt.

Im gemeinsamen Interesse das Belfaster Abkommen (Karfreitagsabkommen von 1998) zu wahren, bestand Einigkeit zwischen Brüssel und London darüber, eine harte Grenze mit klassischen Kontrollen auf der irischen Insel unbedingt zu vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen der britischen Provinz Nordirland (XI) und dem EU-Mitglied Republik Irland (IE) im Süden auch künftig zu schützen und zu fördern. Das Austrittsabkommens, auf dessen Grundlage das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland die EU formal mit Ablauf des 31. Januar 2020 verlassen hat,  enthält daher als festen Bestandteil ein Protokoll zu Nordirland und Irland, das alle dafür notwendigen Festlegungen und Regelungen enthält – und zwar unabhängig davon, ob später eine Einigung über ein Handelsabkommen erreicht werden kann.

 

Das Protokoll zu Nordirland und Irland beinhaltet einen weitreichenden Einfluss der parlamentarischen Versammlung für Nordirland auf die langfristige Anwendung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften in Nordirland. Betroffen ist die Anwendung von EU-Recht für Waren und Zölle, der Elektrizitätsbinnenmarkt, die Mehrwertsteuer und staatliche Beihilfen.

Die parlamentarische Versammlung kann vier Jahre nach Beginn der Anwendung des Protokolls (1. Januar 2021) mit einfacher Mehrheit für oder gegen die weitere Anwendung relevanter EU-Rechtsvorschriften stimmen – im letzteren Fall erlischt das Protokoll zwei Jahre später. Die Versammlung kann anschließend alle vier Jahre über die weitere Anwendung des einschlägigen EU-Rechts abstimmen. Wenn in der Versammlung für die weitere Anwendung der einschlägigen EU-Vor-schriften gestimmt wird, kann erst nach acht Jahren erneut darüber abgestimmt werden.

Die Anwendung des Protokolls und dessen Durchführung liegt in der alleinigen Verantwortung der für die Provinz Nordirland zuständigen Behörden des Vereinigten Königreiches (Artikel 12). Um ihrer Verantwortung gemäß Artikel 12 des Protokolls gerecht zu werden, müssen die Organe und Einrichtungen der EU jedoch in der Lage sein, die Umsetzung des Protokolls durch die GB-Behörden zu überwachen. Artikel 12 Absatz 2 sieht daher eine „Präsenz der Union“ bei allen Umsetzungsmaßnahmen der GB-Behörden vor.

 

Der Beschluss 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses legt die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der in Artikel 12 des Protokolls genannten Rechte der Vertreter der Europäischen Union fest.

 

Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses; Sitzungen der 19 Fachausschüsse.

 

Seit Ende des Übergangszeitraums (mit Ablauf des 31. Dezember 2020) unterliegt Nordirland (der Geo-Code ist XI) weiter (und anders als GB) einer begrenzten Anzahl von EU-Vorschriften im Zusammenhang mit dem EU-Binnenmarkt für Waren und der EU-Zollunion. U. a. gilt der EU-Zollkodex für alle aus Drittstaaten (auch GB) nach XI eingeführten und für alle von dort in solche exportierten Waren.

 

Die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen müssen an Eingangsstellen bei allen Waren stattfinden, die aus dem restlichen GB oder einem anderen Drittland nach Nordirland verbracht werden. Das bedeutet auch, dass das Vereinigte Königreich bei der Umsetzung des Protokolls in Bezug auf Nordirland unter anderem dafür sorgen muss, dass die einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen („SPS-Kontrollen“) durchgeführt werden.

Für aus (einem anderen Teil von) GB oder einem Drittland nach XI verbrachte Waren gelten die EU-Zölle. Zollfrei bleiben hingegen Güter, die als „not-at-risk“ angemeldet werden können. Dabei handelt es sich ausschließlich um solche Güter, für die nicht die Gefahr besteht, dass sie anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden. Als „not-at-risk“ gelten Waren, wenn sie:

Aus dem zum Austrittsabkommen gehörenden Zusatzprotokoll für Irland/Nordirland ergibt sich seit 1. Januar 2021:

  • dass in der Provinz Nordirland alle relevanten Regelungen des EU-Binnenmarktes gelten und dort für zollrechtliche Fragestellungen der Unionszollkodex Anwendung findet (betrifft Verhältnis EU – GB). 
  • dass im Bereich Sonstige Verbote und Beschränkungen (VuB) die Provinz Nordirland so behandelt wird, als sei sie auch weiterhin Mitglied des EU-Binnenmarktes (betrifft Verhältnis EU – GB).
  • dass auch im Bereich der Exportkontrolle zwischen GB und der Provinz Nordirland unterschieden wird (betrifft Verhältnis EU – GB).
  • dass bei Warenursprung und Präferenzen XI und GB nicht unterschieden werden (dies würde sonst das Verhältnis der EU zu allen Ländern tangieren, mit denen Freihandelsabkommen bestehen).

Das Vereinigte Königreich (GB) ist zwar seit dem 1. Februar 2020 kein EU-Mitglied mehr, nach dem Austrittsabkommen, das eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, blieb ganz GB jedoch bis zu diesem Datum Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Es wurde de facto bei der Anwendung des EU-Zollrechts, den gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollen, den bestehenden Präferenzabkommen und im Rahmen einseitiger Präferenzmaßnahmen der EU wie ein EU-Mitglied behandelt. Das Protokoll zu Nordirland und Irland sieht besondere Regelungen vor, damit es auch nach dem Ende der Übergangsfrist nicht zu einer „harten“ EU-Außengrenze zwischen der Republik Irland (IE) und der britischen Provinz Nordirland (XI) kommt.

 

Nachdem am 24. Dezember 2020 doch noch ein "Deal" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erreicht werden konnte, gelten seit dem 1. Januar 2021 nun vorläufig die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und GB (TCA) und auch die besonderen Regelungen des Protokolls für die Republik Irland und die britische Provinz Nordirland (XI).

 

Das TCA setzt sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen:

  • einem Freihandelsabkommen (neben dem Handel mit Waren und Dienstleistungen sind auch Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bestandteil des Abkommens);
  • einer Partnerschaft für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger (es geht um Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen insbesondere bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus);
  • einer horizontalen Vereinbarung über Governance (Methoden und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens durch Etablierung wirksamer und verbindlicher Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen).

Nicht durch das TCA geregelt sind unter anderem folgende Aspekte:

  • Die Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, äußere Sicherheit und Verteidigung (dazu gehört auch Sanktionierung von Drittstaatsangehörige oder Volkswirtschaften)
  • Der Schutz geografischer Herkunftsangaben bezieht sich nur auf die per 31. Dezember 2020 vollzogenen Eintragungen. Im TCA ist für künftige Fälle lediglich eine allgemeine Klausel enthalten, nach der die beiden Parteien gemeinsam Regeln vereinbaren können.

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