Exportkontrolle ist Chef-Sache...

...das ist jedenfalls die Auffassung der Bundesregierung. Zu Recht wird erwartet, dass mit dem Thema der Exportkontrolle sensibler Güter, Technologien, Software und Dienstleistungen verantwortungsbewusst umgegangen wird. Exportunternehmen stehen daher hinsichtlich der Zuverlässigkeit, mit der sie die geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen einhalten, ständig auf dem Prüfstand. Viele Firmen müssen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Mitglied der Unternehmensleitung als Ausfuhrverantwortlichen benennen. Diesem drohen bei Regelverstößen schnell gravierende Konsequenzen: Ende der persönlichen Kariere als Führungskraft und bis zu 10 Jahren Haftstrafe. Das Unternehmen kann mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 500.000 EUR und der Abschöpfung der illegal realisierten Umsätze (nicht der Gewinne!) bestraft werden. Außerdem kann die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen bis zur nachweislichen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der exportkontrollrechtlich relevanten Geschäftsabläufe verweigert werden.

 

Immer mehr Unternehmen sind zudem von U.S.-amerikanischen Exportkontrollbestimmungen betroffen, die - wenngleich international umstritten - exterritorial angewendet werden und drastische Ahndungen für Regelverstöße vorsehen. Im schlimmsten Fall kann das vollständigen Ausschluss vom Handel mit Partnern in den U.S.A. bedeuten.

 

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Übrigens: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle betrachtet ein funktionierendes innerbetriebliches Exportkontrollsystem, das immer auch Mitarbeiterschulungen vorsehen sollte, als wesentliches Kriterium bei Zuverlässigkeitsbewertungen.

U.S.-Exportkontrollen - ein Thema auch für deutsche Exporteure

Die Exportkontrollbestimmungen der U.S.A. sind denen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die zu kontrollierenden Waren und Technologien sehr ähnlich, da auch sie sich an den Eckpfeilern der international abgestimmten Exportkontrollregime orientieren (siehe vorheriger Abschnitt) . Gleichwohl bestehen sehr wesentliche Unterschiede in der Art der Administrierung der Exportkontrollen. So sehen die U.S.-Bestimmungen nicht nur eine signifikant höhere Anzahl nationaler Genehmigungsvorbehalte vor; auch das Grundverständnis ist anders als das der Europäer, da von einer weltweiten Zuständigkeit amerikanischer Behörden für die Kontrolle amerikanischer Produkte und Technologien ausgegangen wird. Dies gilt selbst für U.S.-Produkte, die als "Integrated Abroad into Foreign-Made Products" angesehen werden, die also nur als Bestandteile in außerhalb der USA gefertigten Produkten enthalten sind oder die, ohne dass U.S.-Bestandteile verwendet werden, unter Verwendung von amerikanischer Software oder Technologien erzeugt wurden ("Foreign Produced Direct Products") und die dann ihrerseits grenzüberschreitend gehandelt werden. Durch die mit dieser Sichtweise einhergehende exterritoriale Anwendung der amerikanischen Exportkontrollen kommen auch deutsche Unternehmen in zunehmendem Maße mit dieser Thematik in Berührung.

 

Angesichts der weitreichenden Sanktionen, die bei Verstößen gegen U.S.-Exportkontrollbestimmungen verhängt werden und die bis zum unbefristeten Ausschluss von jeglichem Handel mit U.S.-Partnern reichen können, ist dringend ein sensibler Umgang mit dieser äußerst komplexen Thematik zu empfehlen.

 

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Die historische Entwicklung von Exportkontrollen

Exportkontrollen sind keine Erfindung der Moderne. Schon in vorchristlicher Zeit war es bei verschiedenen Völkern bei Todesstrafe verboten, geheime Kenntnisse über die Metallverarbeitung, die für die Herstellung von Waffen eingesetzt wurden, an potenzielle Feinde weiterzugeben. Die Chinesen konnten durch strikte Verbote lange Zeit ihr Know-how für die Gewinnung von Seide und Porzellan bewahren und erst um 1876 gelang es den Briten das Kautschuk-Monopol Brasiliens zu brechen, indem Samen des Kautschukbaumes nach Ceylon, in das heutige Sri Lanka, geschmuggelt und dort in Plantagen kultiviert wurden. Als typische Exportkontrollmaßnahme kann auch das sehr streng überwachte Ein- und Ausfuhrverbot im deutschen Kaiserreich gesehen werden, dass sich vor und während des I. Weltkrieges auf Brieftauben bezog.

 

1949, also kurz vor dem Koreakrieg (1950 bis 1953), wurde dann von den westlichen Industriestaaten in Paris das „Coordinating Committee for East West Trade Policy“ - später „Coordinating Committee on Multilateral Export Controls“ gegründet. Unter Führung der U.S.A. etablierte „CoCom“ eine systematische Form der Exportkontrollen. Primäres Ziel war es, im Zuge des „Kalten Krieges“ Rüstungsexporte an die gegnerische Seite zu unterbinden und den eigenen Vorsprung in strategisch relevanten Schlüsseltechnologien zu bewahren. In der Gründungsakte des „CoCom“ hieß es daher auch: „Es ist Politik der Vereinigten Staaten, ihre wirtschaftlichen Ressourcen und Vorteile im Handel mit kommunistisch beherrschten Staaten zu nutzen, um die nationale Sicherheit und die außenpolitischen Ziele der Vereinigten Staaten zu fördern“.

 

„CoCom“ setzte sich aus den damaligen NATO-Staaten plus Japan zusammen; vier weitere Staaten plus Taiwan wandten praktisch gleichlautende Exportkontrollregelungen an, ohne selbst Mitglied des „CoCom“ zu sein. Zentrales Element der gemeinsamen Exportkontrolle war die sogenannte „CoCom-Liste“, in der Güter, die als sensibel angesehen wurden, unter Nennung ihrer charakteristischen technischen Parameter aufgelistet wurden. Gelistete Güter durften nur mit vorheriger Genehmigung der national für den Exporteur zuständigen Behörde ausgeführt werden. Ab einem bestimmten technologischen Niveau war für die Genehmigungserteilung die ausdrückliche Zustimmung von „CoCom“ notwendig.

 

Nach der Auflösung der ehemaligen Sowjetunion und dem Zerfall des Ostblocks Ende 1989, löste sich zum 1. Juli 1991 auch das östliche Verteidigungsbündnis, der „Warschauer Pakt“, auf. Es vergingen noch einmal fast drei Jahre, bis auch „CoCom“ seine Existenz auf einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder am 31. März 1994 formal beendete. Die Liste der kontrollierten Güter und Technologien wurde jedoch weitergeführt.

 

Im Dezember 1995 tritt das „Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies“ die Nachfolge von „CoCom“ an. Unter den 33 Gründungsmitgliedern der heute (Ende Dezember 2025) 42 Mitgliedstaaten befinden sich unter anderem auch Russland und die Ukraine sowie alle osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten.

Noch zu Zeiten von „CoCom“ bildeten sich weitere internationale Exportkontrollregime, die auch heute noch die Kontrolle derjenigen Technologien abdecken, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Verbreitung und dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen relevant und nicht durch das „Wassenaar Arrangement“ abgedeckt sind.

 

1974 gründete sich die „Nuclear Suppliers Group“ - NSG (48 Mitgliedstaaten Ende Dezember 2025) als direkte Reaktion auf einen von Indien durchgeführten Nukleartest. Gemeinsames Ziel ist die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Kontrolle nuklear relevanter Güter und Technologien.

 

1985 gründeten 14 Staaten die „Australia Group“ (43 Mitgliedstaaten inkl. EU-Kommission Ende Dezember 2025). Die heutigen Mitgliedstaaten haben sowohl die „Chemical Weapons Convention“ (CWC), als auch die „Biological Weapons Convention“ (BWC) unterzeichnet. Gemeinsames Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung chemischer und biologischer durch eine wirksame Kontrolle der Exporte von in diesem Zusammenhang relevanten Gütern und Technologien.

 

1987 gründet sich das „Missile Technology Control Regime“ - MTCR (35 Mitgliedstaaten Ende 2025 – nicht alle EU-Staaten) auf Initiative der damaligen G7-Staaten. Gemeinsames Ziel ist die Kontrolle von für den Bau von Trägersystemen relevanten Gütern und Technologien (Raketentechnik).

 

Die vier internationalen Exportkontrollregime beraten regelmäßig über die zu kontrollierenden Technologien und verständigen sich dann auf konkrete technische Parameter in Bezug auf die Leistungsfähigkeit einzelner Komponenten. Die so gefassten Beschlüsse besitzen formal zwar keinerlei rechtlich bindende Wirkung. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu diesen Exportkontrollregimen haben die Mitgliedstaaten jedoch zugesagt, diese in ihre nationalen Regelwerke zu übernehmen. Die EU kommt dieser Zusage dadurch nach, dass sie diese Beschlüsse in die Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck übernimmt (sogenannte „Güterliste“ der „Dual-use Verordnung“).

Instrumente der heutigen Exportkontrollen

Exportkontrollbestimmungen lassen sich hinsichtlich ihrer Ausprägung untergliedern in:

  • Verbote / Embargos,
  • Genehmigungsvorbehalte und
  • Überwachungsmaßnahmen.

Bei jedem Export, auch bei vorübergehenden Ausfuhren und bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland, beim grenzüber-schreitenden Daten- und Technologietransfer und der Vermittlung von Handels- oder Dienstleistungsgeschäften, sollte daher immer zuerst die Frage nach der Vereinbarkeit der beabsichtigten Handlung mit den geltenden Exportkontrollbestimmungen geklärt werden. Diese orientieren sich im weitesten Sinn an allgemein als schützenswert angesehenen Belangen. Im engeren Sinne geht aber immer auch um Sicherheitsinteressen auf nationaler und/oder internationaler Ebene.

 

Lieferverbote werden als Embargo (aus dem Spanischen für „Beschlagnahme“, „Pfändung“) bezeichnet. Man unterscheidet Total- und Teilembargos, wobei sich Letztere häufig als Waffenembargos darstellen. Charakteristisch für Embargos ist, dass die Einschränkung der geografischen Verbreitung aller oder bestimmter Güter mit dem Ziel verfügt wird, dadurch Einfluss auf bestimmte (politische) Verhaltensweisen eines einzelnen oder mehrerer Länder zu nehmen. Heute richten sich Embargo- und Sanktionsmaßnahmen insbesondere auch gegen schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte oder des Völkerrechts. Historisch ist der Begriff „Embargo“ eng mit dem Begriff „Blockade“ verbunden. Zeitweise wurden unter Einsatz militärischer Mittel Land- oder Seeblockaden zur Durchsetzung von Embargos durchgeführt.

 

Eine recht brauchbare Übersicht zu den aktuell bestehenden länderbezogenen Embargos bietet die deutsche Zollverwaltung. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Internet angebotenen Informationen sind leider in Bezug auf ihre Aktualität und ihre praktische Handhabbarkeit nur eingeschränkt nutzbar. Eine Rechtsverbindlichkeit haben diese beiden Darstellungen nicht; die bieten nur die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Verbote aufgrund von länderbezogenen Embargos können sich nicht nur auf Warenlieferungen erstrecken, sondern auch auf die Erbringung von Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und die behördliche Zusammenarbeit. Fast immer wird im Rahmen solcher Sanktionen zunächst die behördliche Zusammenarbeit und die Reisefreiheit namentlich genannter Personen eingeschränkt und es wird ihnen die Verfügungsgewalt über ihre im Ausland befindlichen Vermögenswerte ent-zogen. Beschränkungen im Warenverkehr stellen in der Regel erste die dritte Eskalationsstufe dar.

 

Unter dem Eindruck terroristischer Aktivitäten der Taliban und des Al-Qaida Netzwerkes, insbesondere aber nach den Anschlägen vom 11. September 2001, wurde mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus eine bis dahin unbekannte Form von Sanktionen etabliert: Das personen- bzw. einrichtungs- und institutionsbezogene Embargo – also ein Embargo ohne Länderbezug.

Die Terrorismusbekämpfung basiert auf dem Verbot der Zurverfügungstellung jeder denkbaren wirtschaftlichen Ressource. Dadurch soll den Personen, Einrichtungen und Institutionen, die namentlich als dem internationalen Terrorismus zugehörig benannt wurden, die Grundlage zur Planung und Durchführung von Aktivitäten entzogen werden. Von den mit der Terrorismusbekämpfung einhergehenden Maßnahmen sind ausnahmslos alle Unternehmen betroffen, unabhängig davon, ob sie am Außenhandel teilnehmen oder nicht – internationaler Terrorismus lässt sich nicht „verorten“.

 

Betroffen sind alle Vertragsverhältnisse im unternehmerischen Umfeld (bei denen üblicherweise personenbezogene Daten ausgetauscht werden), da deren Erfüllung in der Praxis immer auf die Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource hinausläuft. Dies gilt insofern neben Kauf-, Verkaufs-, Transport- und Finanzierungsverträge auch für Miet-, Pacht-, Leih-, Arbeits- oder Personalüberlassungsverträge und natürlich auch für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen.

 

Ihre Grundlage haben solche Sanktionen in Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und / oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). In seltenen Fällen kann die Europäische Union auch selbst Sanktionen verfügen, was dann im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) und / oder der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) geschieht.

 

Durch die sogenannte „Anti-Folter“ Verordnung (Verordnung (EG) 1237/2005) wird die Ausfuhr von Gütern reglementiert, die:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe,
  • zum Zwecke der Folter oder
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

Die Ausfuhrt von Gütern, die im Anhang II der „Anti-Folter“ Verordnung genannt sind, ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für die Erbringung jedweder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang.

 

Der Vollständigkeit halber sei hier auch erwähnt, dass sich einige Verbotstatbestände auch aufgrund weiterer EU-Regelungen und auch auf der Basis nationaler Gesetze ergeben können. So ist in Deutschland u. a. der Besitz von und damit auch der Handel mit Massenvernichtungswaffen (A-, B- und C-Waffen) verboten.

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