EU und Neuseeland einig über modernes Handelsabkommen

30. Juni 2022: Nach vier Jahren und 12 Verhandlungsrunden haben sich die EU und Neuseeland laut einer Presseerklärung heute auf den Abschluss eines ehrgeizigen Freihandelsabkommens verständigt. Dieses Abkommen des modernen Zuschnitts (siehe „Aktuelles“ vom 22. Juni 2022) enthält nicht nur weitgehende auf dem Ursprungsprinzip basierende Freihandelsregelungen sondern auch ein ganzes Bündel von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, einschließlich der Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Gewährleistung grundlegenden Arbeitnehmerrechte. Diese vertraglich vereinbarten Verpflichtungen können ggf. sogar durch Handelssanktionen als letztes Mittel durchgesetzt werden. Weiterführende Informationen, auch eine noch nicht rechtsverbindliche Textfassung des Abkommens, können auf der Website der EU-Kommission für Handel abgerufen werden.

Indien, Indonesien und Kenia verlieren bestimmte APS-Präferenzen

30. Juni 2022: Durch die heute veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 hat die EU-Kommission die Gewährung von Zollpräferenzen nach dem APS-Schema für bestimmte Ursprungserzeugnisse Indiens, Indonesiens und Kenias  für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ausgesetzt (genaue Auflistung der betroffenen Waren im Text der VO (EU) 2022/1039). Grundlage für die jetzt getroffene Anpassung ist die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 978/2012 (APS-Grund-VO). Danach werden die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

EU fasst autonome Zollaussetzungen neu

28. Juni 2022: Mit der heute erfolgten Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1008 hat der Rat der EU die Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 952/2013 (Zollkodex) genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren verfügt. Die Regelungen finden ab 1. Juli 2022 Anwendung und gelten bis zum 31. Dezember 2022. Durch die zeitlich befristete Aussetzung der regulären Zölle wird eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gewährleistet, die in der Union nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

EU eröffnet neue autonome Zollkontingente

24. Juni 2022: Mit der heute erfolgten Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/972 hat der Rat der EU die Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 verfügt, mit der am 1. Januar 2022 autonome Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Waren des gewerblichen Sektors eröffnet worden waren. Die jetzt getroffenen Regelungen finden ab 1. Juli 2022 Anwendung. Durch die mengenmäßig befristete Aussetzung der regulären Zölle wird eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gewährleistet, die in der Union nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

BAFA veröffentlicht Allgemeine Genehmigung Nr. 31

24. Juni 2022: Mit der heute im Bundesanzeiger (Banz AT 24.06.2022 B6) bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 ermöglicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 - Abweichungen von den im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen stehenden Verboten nach Art. 5k Abs. 1 der gegen die Russische Föderation gerichteten Sanktionsverordnung VO (EU) 833/2014. Über Einzelheiten zur praktischen Anwendung der neuen Regelungen informiert das BAFA im Internet.

Fristen im Follow-Up bei der Ausfuhr

24. Juni 2022: Die deutsche Zollverwaltung weist heute in dem fünf Seiten umfassenden ATLAS-Info 0352/2022 auf einige Aspekte des Ablaufs des Nachforschungsersuchens / Follow-Up Verfahren in ATLAS-Ausfuhr (AES) 2.4 hin. Es geht dabei in erster Linie um die im Rahmen des Verfahrens vorgesehenen Fristen bzw. um die Auswirkungen der mit Blick auf Corona vorübergehend verlängerten Fristen. Wichtig: Der Ausgangsvermerk, der am Ende des Ausfuhrverfahrens entsteht, dient nicht nur als Nachweis für die ordnungsgemäßer Erledigung des Ausfuhrverfahrens; er gilt auch als Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung.

Neue Ansätze für Handelsabkommen der EU

22. Juni 2022: Die EU-Kommission für Handel hat heute in einer Presseerklärung darauf hingewiesen, dass alle modernen Handelsabkommen der EU einen sichtbar stärkeren Beitrag zum Schutz des Klimas und der Arbeitnehmerrechte leisten werden. Entsprechende beiderseitige Vereinbarungen werden in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung (Trade and Sustainable Development – TSD) zu finden sein.

Annexion der Krim: EU verlängert Sanktionen um ein weiteres Jahr

21. Juni 2022: Der Rat hat heute mit der Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2022/962 die durch den Beschluss 2014/386/GASP als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion verfügten restriktiven Maßnahmen um ein weiteres Jahr bis zum 23. Juni 2023 verlängert.

Ukrainekonflikt: Neue ATLAS-Codierungen

20. Juni 2022: Wir die deutsche Zollverwaltung in ihrer ATLAS-Teilnehmerinformation 0346/22 mitteilt, hat die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus neue/geänderte Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen veröffentlicht. Betroffen sind genehmigungspflichtige Ausnahmen, die sich aus den Verordnungen 833/2014, 765/2006 und 2022/263) ergeben. Damit stehen ab sofort 22 neue Codierungen zur Verfügung. Die bislang verfügbaren Negativcodierungen (Y803, Y804, Y817, Y819, Y823, Y834, Y836, Y985, Y990, Y991 und Y992) können noch bis zum 4. Juli 2022 verwendet werden; danach verlieren sie ihre Gültigkeit.

EU leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen UK ein

15. Juni 2022: Die EU-Kommission hat heute mit der Einleitung von insgesamt drei Vertragsverletzungsverfahren auf den erneuten Bruch des Nordirlandprotokolls durch das Vereinigte Königreich reagiert (Pressemeldung der EU-Kommission vom 15. Juni 2022). Die britische Regierung hält trotz wiederholter Aufforderungen wesentliche Bestandteile des Nordirlandprotokolls nicht ein. Es kommt insbesondere seinen Verpflichtungen im Rahmen der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der EU nicht nach. Die EU-Kommission hat daher jetzt zwei Vertragsverletzungsverfahren neu eingeleitet und ein bereits im März 2021 eingeleitete Verfahren, das im Hinblick auf die Bescheinigungsanforderungen bei der Beförderung von Agrarerzeugnissen eröffnet worden war, vorangebracht (Pressemitteilung der EU-Kommission vom 15. März 2022; siehe „Aktuelles“ vom 15. März 2022).

Laufender Zahlungsaufschub erleichtert

13. Juni 2022: Einer Mitteilung der deutschen Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass ab sofort auch Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung – stellen können. Voraussetzung ist, dass Waren eingeführt werden, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 EUR im Monat bzw. 120.000 EUR im Jahr zu entrichten sind, oder wenn es beabsichtigt ist, Einfuhren in entsprechender Höhe durchzuführen. Hintergrund dieser Überlegungen war die gesetzliche Neuregelung zur Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG. Die Gesetzesänderung soll im Wesentlichen dem Liquidationsgewinn von Unternehmen dienen, denn die Fälligkeit wurde vom vormals 16. des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats auf den 26. des zweiten auf die Abfertigung folgenden Monats verschoben (örtlich für den Zahlungsaufschub zuständige Hauptzollämter).

EU startet sechstes Sanktionspaket gegen Russland und Belarus

3. Juni 2022: Das heute veröffentlichte EU-Amtsblatt L 153 enthält die fünf Beschlüsse (GASP), auf deren Grundlage der Rat der EU jetzt sein sechstes gegen die russische Aggression in der Ukraine gerichtetes Sanktionspaket gestartet hat. Zwei Durchführungsverordnungen (DVO (EU) 2022/876 und DVO (EU) 2022/878) sowie drei Verordnungen (VO (EG) 2022/877, VO (EU 2022/879 und VO ( EU) 2022/880) erweitern ab morgen durch Änderungen der Verordnungen VO (EG) 765/2006, VO (EU) 269/2014 und VO (EU) 833/2014) die bereits gegen Russland und

Belarus bestehenden Sanktionsregelungen der EU. Unter anderem werden 12 Personen und acht Organisationen in den Anhang I der VO (EG) 765/2006 aufgenommen, die Anhänge V und XV der VO (EG) 765/2006 bzgl. des Verbots der Erbringung von Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, werden erweitert (wodurch die„Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank) aus dem Finanzkommunikationsnetzwerk "SWIFT" ausgeschlossen wird), es werden weitere 65 Personen und 18 Organisationen in den Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen und an der VO (EU) 833/2014 werden umfangreiche Erweiterungen vorgenommen, die insbesondere die Einfügung der Artikel 3 m und 3 n sowie den Anhang XXV betreffen, durch die Einzelheiten zum Importverbot von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen geregelt werden (für Lieferungen per Pipelines gelten Ausnahmeregelungen). Nach den Erweiterungen der Regelungen der VO (EU) 833/2014 sind nun auch die "Sberbank", die "Credit Bank of Moscow" und die" Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank" aus dem "SWIFT" ausgeschlossen. Mit „Rossiya RTR / RTR Planeta”, “Rossiya 24 / Russia 24” und “TV Centre International“ werden drei weiteren Medien die Senderechte in der EU entzogen.

Handelsliberalisierung für ukrainische Erzeugnisse

3. Juni 2022: Das EU-Parlament und der Rat haben mit der heute veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/870 die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in der Ukraine, für die laut Assoziierungsabkommen ein schrittweiser Abbau vorgesehen ist, auf Null festgesetzt. Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren ausgesetzt. Es werden außerdem alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente ausgesetzt und die unter diese Regelungen fallenden Waren werden zur zollfreien Einfuhr in die Union zugelassen. Auf die Anwendung von Antidumpingzöllen wird verzichtet. Die Regelung trifft am 4. Juni 2022 in Kraft und gilt bis zum 5. Juni 2023.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten

27. Mai 2022: Nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag ist das Erste Gesetz zur Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1 – SDG I) heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden - es tritt morgen in Kraft. Dieses Gesetz erweitert durch Änderungen / Ergänzungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Geldwäschegesetzes (GwG), des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen. Insbesondere wurde mit dem SDG 1 eine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige der Vermögen gelisteter Personen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) eingeführt: Gemäß § 23a Abs. 1 AWG sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirtschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich anzuzeigen. Das BAFA informiert über Details des neuen Gesetzes im Internet.

Importe aus Israel

22. Mai 2022: Als Besonderheit des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel erhalten Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt wurden, keine Zollpräferenzbehandlung bei einer Einfuhr in die EU (siehe dazu technische Vereinbarung EU-Israel und Hinweis 2012/C 232/03 an die Einführer und ). Die EU-Kommission hat am 22. Mai 2022 erneut eine aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen veröffentlicht; die deutsche Zollverwaltung hat dazu heute ein aktualisiertes Merkblatt ins Internet gestellt.

EU-Kommission veröffentlicht neue PEM-Matrix

19. Mai 2022: Die EU-Kommission hat heute mit der Mitteilung (2022/C 202/01) ein Update dazu veröffentlicht, welche Vertragsparteien der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) seit welchem Datum und gegenüber welchen anderen Partnerstaaten die neuen vereinfachten Übergangsregeln für die Ursprungsbestimmung im Rahmen der diagonalen Kumulierung anwenden. Gegenwärtig sind die vereinfachten Übergangsregeln aus Sicht der EU seit 1. September 2021 für die Schweiz (und Liechtenstein), Norwegen, Island, die Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien und Georgien, seit 9. September 2021 für Nordmazedonien, seit 16. November 2021 für die Republik Moldau, seit 6. Dezember 2021 für Serbien und seit 9. Februar 2022 für Montenegro anwendbar. Die jetzt erfolgte Veröffentlichung bildet die zwischen den EFTA-Staaten (Schweiz einschließlich Liechtenstein, Norwegen und Island) einerseits und Nordmazedonien sowie Montenegro andererseits vereinbarte Anwendung der vereinfachten Übergangsregelungen (transitional rules of origin) für die diagonale Ursprungskumulierung ab per 1. April 2022 ab. Der Start dieser Abkommensbeziehungen ist der PEM-Matrix durch das Datum mit einem vorangestellten „T“ (für „transitional rules) zu entnehmen. Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2022/C 31/01 (ABl. C 31 vom 21. Jamuar 2022, S. 1). Unter dem Titel „Guidance on transitional PEM rules“ stellt die EU-Kommission einen englischsprachigen Leitfaden zum Umgang mit den vereinfachten Übergangsregeln zur Verfügung.

EU entzieht Russland die Allgemeinen Genehmigungen („Dual-use“)

4. Mai 2022: Mit der heute veröffentlichten Delegierten Verordnung (EU) 2022/699 hat die EU-Kommission Russland mit sofortiger Wirkung als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der durch die „Dual-use“-Verordnung (VO (EU) 2021/821) verfügten Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen AG EU003 (Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz), AG EU004 (vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen) und AG EU005 (Telekommunikation) ausgeschlossen.

Zoll stellt Jahresbilanz 2021 vor

2. Mai 2022: Im Rahmen einer Pressekonferenz hat Bundesfinanzminister Christian Lindner, heute gemeinsam mit der Präsidentin der Generalzolldirektion, Colette Hercher, und dem Präsidenten des Zollkriminalamtes, Dr. Rainer Mellwig, in Berlin die Bilanz des deutschen Zolls für das Jahr 2021 vorgestellt. Mit rund 141 Milliarden Euro hat der Zoll wieder etwa 45 Prozent der Steuereinnahmen des Bundes vereinnahmt. Weitere zentrale Aufgaben des Zolls betreffen die Bekämpfung von Schwarzarbeit, Rauschgiftkriminalität und Produkt und Markenpiraterie sowie den Erhalt der Artenvielfalt.

EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1

2. Mai 2022: Wie die deutsche Zollverwaltung heute mitteilt, steht das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1 (v10.1.0) jetzt in der endgültigen Fassung als Download zur Verfügung (26 Mbyte).

UK verschiebt Fristen für reguläre Importkontrollen erneut

28. April 2022: Für Importe werden die regulär vorgesehenen Zollformalitäten und Grenzkontrollen in Großbritannien nur schrittweise umgesetzt. Wie einer Ankündigung der britischen Regierung heute zu entnehmen ist, sollen die bereits mehrfach verschobenen Fristen nun erneut verlängert werden. Die Unternehmen sollen so von gestiegenen Energiepreisen und den massiven Lieferkettenproblemen (Brexit, Corona-Pandemie und Ukrainekonflikt) wenigstens teilweise entlastet werden. Für deutsche Unternehmen, die Lieferungen auf die britische Insel vornehmen, werden sich entgegen allen bisherigen Ankündigungen zum 1. Juli 2022 keine Änderungen im Vergleich zur heutigen Einfuhrpraxis in UK ergeben!

Verbindliche Zollwertauskunft kurz vor der Einführung

27. April 2022: Schon seit mehreren Jahren wird in Brüssel darüber nachgedacht, eine verbindliche Zollwertauskunft in den Unionszollkodex (UZK) aufzunehmen. Die Ende Juli 2018 von der EU-Kommission veröffentlichten Ergebnisse einer EU-weit durchgeführten Konsultation erbrachte ein eindeutiges Resultat: 86,5 % der Teilnehmer befürworten die Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft (die meisten Antworten kamen aus Deutschland, Österreich, Frankreich, Polen und Belgien). Im November 2021 war dann einer offiziellen Mitteilung der EU-Kommission zu entnehmen, dass das Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft in den UZK aufgenommen werden sollen. Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der Customs Expert Group „Valuation“ (CEG VAL) hat die EU-Kommission heute mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Wirtschaftsverbände (Trade Contact Group, TCG) über die Textentwürfe für die geplanten Änderungen der des UZK-DA und des UZK-IA diskutiert. Das neue Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft (VZWA, englisch: Binding Valuation Information, BVI) wird die beiden bisherigen Instrumente für verbindliche Auskünfte im Bereich des Zolltarifs (VZTA, englisch: Binding Tarif Information, BTI) und des Ursprungs (VUA, englisch: Binding Origin Information, BOI) ergänzen. Es ist vorgesehen, dass Entscheidungen über VZWAs ähnlich wie bei VZTAs über eine elektronische Plattform öffentlich einsehbar sind. Auch werden sich Beantragung und Bescheidung eng an den bestehenden Prozessen (BTI & BOI) orientieren Angedacht ist eine Einbettung in das VZTA-Portal der EU. Obwohl an einigen Details noch gearbeitet wird, rechnen Experten damit, dass eine UZK-Änderung noch vor der Sommerpause publiziert werden und in Kraft treten könnte.

Carnet A.T.A. jetzt auch für Vietnam

28. April 2022: Das Carnet A.T.A.-Verfahren findet ab 1. Mai 2022 auch für Vietnam Anwendung – bislang allerdings nur für die Bereiche Ausstellungen und Messen. Am Rande des Welttreffens der Industrie- und Handelskammern Ende November in Dubai war der Beitritt Vietnams bereits von Ruedi Bolliger, Chairman des World ATA Carnet Council (WATAC) angekündigt worden (siehe „Aktuelles“ vom 29. November 2021). Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf einer internationalen Konvention unter dem Dach der ICC, die die Zollabwicklung bei bestimmten vorübergehenden Verwendungen (Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Messe- und Ausstellungsgüter) erheblich vereinfacht.

EU sanktioniert weitere Personen im Rahmen der Ukrainekonfliktes

21. April 2022: Mit der heute veröffentlichten Durchführungsverordnung 2022/658 wird die VO (EU) 269/2014 dahingehend verändert, dass zwei weitere Personen in die Liste den Anhangs I unter den laufenden Nummern 211 und 234 aufgenommen werden. Damit sind von dieser Sanktionierung nun 1.093 Personen und 80 Einrichtungen betroffen.

Einreiseverbot für EU-Fahrzeuge in Belarus

18. April 2022: Einer Mitteilung der Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus ist heute zu entnehmen, dass am 16. April 2022 für in der EU zugelassene Kraftfahrzeuge und LKWs ein Einreiseverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt wurde. EU-Fahrzeuge dürfen nach Belarus nur noch über Kontrollpunkte an 14 speziell ausgewiesenen Orten für den Frachtbetrieb und mit Anhängern einreisen. An diesen Orten kann dann auch eine Umladung auf belarussische oder russische Fahrzeuge vorgenommen werden. Die Beschränkung gilt bis zum 23. April nicht für EU-Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. April die Grenze überquert haben. Die Beförderung von Postsendungen und lebenden Tieren kann auch weiter ohne Einschränkungen erfolgen.

EU definiert weitere Sachverhalte als Ausnahmen von den Sanktionen

13. April 2022: Die EU hat heute durch die Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2022/627 (der eine Änderung am Beschluss 2014/145/GASP bewirkt) ihre restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen präzisiert. Durch die VO (EU) 2022/625 werden einige Ausnahmeregelungen für das Einfrieren von Vermögenswerten und die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen in die VO (EU) 269/2014 eingebracht.

Der ebenfalls heute veröffentlichte Beschluss (GASP) 2022/628, der Änderungen am Beschluss (GASP) 2022/266 vornimmt, bewirkt eine Präzisierung der restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete. Die VO (EU) 2022/626 ändert die VO (EU) 2022/263 dahingehend, dass nun auch zusätzliche Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung kontrollierter Güter, Technologien und Dienstleistungen beschrieben werden, sofern diese für nachvollziehbar humanitäre Zwecke in den von prorussischen Separatisten besetzten ostukrainischen Gebieten benötigt und eingesetzt werden.

 

Beide Regelungen werden am 14. April 2022 wirksam.

Fünftes Sanktionspaket ist in Kraft

8. April 2022: Die EU hat ihr fünftes Sanktionspaket nun auch formal umgesetzt. Die EU-Vertretung in Deutschland hat die Änderungen in einem Presseartikel zusammengefasst.

 

Die heute erfolgten Veröffentlichungen in den EU-Amtsblättern L110 und L111 bewirken Änderungen an den drei wichtigsten Grundverordnungen der gegen die Russische Föderation und Belarus gerichteten Sanktionen.

  • VO (EU) 2022/576 erweitert die VO (EU) 833/2014 (Anhang VII der VO wird um die Kategorie VIII – „Verschiedene Gegenstände“ erweitert. Erweitert werden auch die Anhänge VIII, X, XVII und XVIII (Abschnitt 10 wird erweitert, neu aufgenommen wird Kategorie 23 – „Optische Geräte“); neu aufgenommen werden Anhang XX (Exportverbot für Flugturbinenkraftstoffe und Additive), Anhang XXI (Importverbot für diverse Güter), Anhang XXII (Importverbot für Kohle und feste fossile Brennstoffe) und Anhang XXIII (Exportverbot für diverse Güter zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten); Einlaufverbot für russische Schiffe in EU-Häfen und EU-weites Beförderungsverbot für russische Kraftverkehrsunternehmen.
  • VO (EU) 2022/577 erweitert die VO (EG) 765/2006 (Beförderungsverbot für belarussische Kraftverkehrsunternehmen).
  • VO (EU) 2022/580 und DVO (EU) 2022/581 erweitern die VO (EU) 269/2014 (Aufnahme weiterer 216 Personen und 18 Einrichtungen in Anhang I).

EU-Kommission schlägt 5. Sanktionspaket vor

5. April 2022: Ursula von der Leyen hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz den Vorschlag der EU-Kommission für ein fünftes Sanktionspaket vorgestellt. Damit soll der Druck auf Putin und sein Regime nach den grauenhaften Vorkommissen in Butscha noch einmal erhöht werden.

Die Kommission will das Paket schon möglichst Anfang der kommenden Woche umsetzen. Der Vorschlag, der auch noch durch eine Erweiterung der Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen ergänzt werden soll, setzt sich aus folgenden sechs Bestandteilen zusammen:

  • Einem Einfuhrverbot für russische Kohle (Wert rund 4 Milliarden EUR);
  • Einem vollständiges Transaktionsverbot gegen vier russische Banken (u. a. Bank VTB), die zusammen 23% des russischen Bankensektors repräsentieren;
  • Einem Verbot für russische und von Russland betriebene Schiffe, EU-Häfen anzulaufen (Ausnahmen gelten im humanitären Bereich) einschließlich des Verbots für russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen Transportleistungen in der EU zu erbringen;
  • Spezifischen Ausfuhrverboten im Umfang von rund 10 Milliarden EUR für zum Beispiel Quantencomputer, Hochleistungshalbleiter, sensible Präzisionsmaschinen und Transportausrüstungen;
  • Spezifischen Einfuhrverboten mit einem Umfang von 5,5 Milliarden EUR für unter anderem Holz, Zement, Meeresfrüchte und alkoholische Getränke;
  • Einem allgemeines Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge in den EU-Mitgliedstaaten und/oder der Ausschluss jeglicher finanziellen Unterstützung seitens der Union oder ihrer Mitgliedstaaten für öffentliche Einrichtungen Russlands.

 

Handbuch Genehmigungscodierungen aktualisiert

1. April 2022: Wie die deutsche Zollverwaltung heute mitteilt, steht ab sofort eine aktualisierte Fassung des "Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" als Download zur Verfügung. Das Handbuch wird quartalsweise überarbeitet; die aktuelle Fassung enthält auch die derzeit angesichts des Ukrainekonflikts zu verwendenden Codierungen.

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