BAFA verlängert nationale Allgemeine Genehmigungen

31. März 2022: Nach einer heute veröffentlichten Mitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA mit Ausnahme der AGG Nr. 28 – verlängert (Veröffentlicht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 31. März 2022, B4 - B14). Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 gilt bereits jetzt bis zum 31. März 2023. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 sowie die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 werden bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 werden nur um ein halbes Jahr bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Inhaltliche Änderungen ergaben sich lediglich bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 26 und Nr. 27. Das BAFA weist darauf hin, dass die AGG Nr. 15 (Brexit) nicht über den 31. März 2023 verlängert werden wird.

Diagonale Ursprungskumulierung jetzt auch mit Ghana

24. März 2022: Einer heute veröffentlichten Bekanntmachung 2022/C 131/02 der EU-Kommission ist zu entnehmen, dass die Möglichkeiten der diagonalen Ursprungskumulierung nach Art. 4 Abs. 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Staaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (South African Development Community) ab dem 1. April 2022 nun auch im Verhältnis zu Ghana genutzt werden können.

UK stellt die Zollabwicklung auf ein neues DV-System um

24. März 2022: Die britische Zollverwaltung (Her Majesty‘s Revenue & Customs - HMRC) informiert heute mit einer Pressemitteilung über eine demnächst anstehende DV-technische Umstellung. Das neue System Customs Declaration Service (CDS) wird die bisher für Zollanmeldungen angebotene Anwendung CHIEF vollständig ersetzen. Derzeit werden beide Systeme parallel betrieben. Unternehmen, die aktuell noch CHIEF nutzen, müssen auf CDS umstellen und dabei folgende Fristen beachten:

  • Ab 1. Oktober 2022 müssen britische Importeure CDS für Einfuhranmeldungen nutzen; Einfuhrzollanmeldungen über CHIEF sind dann nicht mehr möglich.
  • Ab 1. April 2023 müssen dann auch alle Ausfuhren über CDS abgewickelt werden. CDS muss dann ab diesem Datum für alle Zollanmeldungen genutzt werden.

Weiterführende Informationen: Schreiben der britischen Zollbehörden (HMRC) und Leitfaden zum Customs Declaration Service (CDS).

BAFA mit aktuellen Informationen zu den Russland-Sanktionen

21. März 2022: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute eine tabellarische Übersicht veröffentlicht, die die aufgrund der aktuellen Sanktionslage bestehenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte (basierend auf der Verordnung (EU) 833/2014) zusammenfasst. Die Tabelle erleichtert den Einstieg in die inzwischen sehr komplexen Sanktionsmaßnahmen erheblich.

Außerdem wurde die Übersicht über die länderbezogenen Embargos aktualisiert und die FAQ-Rubrik wurde durch weitere häufige auftretende Fragen ergänzt, speziell auch im Hinblick auf das Luxusgüterembargo. Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften sind weiter unter  Russland bzw. Belarus zu finden.

ATLAS: Neue Codierungen für Russland-Exporte

21. März 2022: Die deutsche Zollverwaltung informiert heute mit der ATLAS – Info 0302/22 über Änderungen in Bezug auf bestimmte Codierungen, die sich als Folge der neuen Sanktionslage (Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bei Ausfuhranmeldungen für Lieferungen in die Russische Föderation ergeben.

EU startet vierte Sanktionsstufe gegen Russland

15. März 2022: Mit der Veröffentlichung der Beschlüsse 2022/429/GASP  und 2022/430/GASP hat die EU heute die vierte Stufe ihrer Russland-Sanktionen gezündet. Die beiden Beschlüsse beziehen sich u. a. auf Erweiterungen der Beschlüsse 2014/145/GASP und 2014/512/GASP und stellen somit die Grundlage für Änderungen an der VO (EU) Nr. 269/2014 und der VO (EU) 833/2014 dar. Mit der ebenfalls heute veröffentlichten DVO (EU) 2022/427 hat der Rat 15 weitere Personen und neun Organisationen in den Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Die VO (EU) 833/2014 bekommt drei zusätzliche Anhänge, die diejenigen Produkte aus dem Eisen- und Stahlbereich benennen, die für ein Importverbot aus Russland verhängt wurde sowie eine Vielzahl von Luxusartikel, die nicht mehr nach Russland exportiert werden dürfen. Außerdem wurde ein generelles Geschäftsverbot verhängt, das derzeit 12 in Russland staatlich kontrollierte Unternehmen betrifft. Mit der VO (EU) 2022/428 hat der Rat außerdem in der VO (EU) 833/2014 den Anhang IV um 81 Einträge erweitert.

EU verlängert Russland-Sanktionen bis Mitte September 2022

11. März 2022: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2022/411 die Gültigkeit des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen um sechs Monate bis zum 15. September 2022 verlängert. Außerdem wurden die Texte zu 37 sanktionierten Personen und sechs von Restriktionen betroffenen Einrichtungen geändert.

Der oben genannte Beschluss ist die Grundlage für die ebenfalls heute veröffentlichte Durchführungsverordnung des Rates (EU) 2022/408 durch die die Verordnung des Rates (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen im Hinblick auf den Anhang mit den sanktionierten Personen und Einrichtungen geändert wird.

 

EU verschärft die Sanktionen gegen Russland und Belarus

9. März 2022: Einer Pressemitteilung der begrüßt die EU-Kommission die heute von den Mitgliedstaaten getroffene Vereinbarung, angesichts der Lage in der Ukraine und als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression weitere gezielte Sanktionen zu verhängen. Dabei geht es um restriktive Maßnahmen gegen weitere 160 Personen und Erweiterungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine. Diese Änderungen schaffen eine engere Angleichung der EU-Sanktionen gegenüber Russland und Belarus und sollen zudem dazu beitragen, noch wirksamer sicherzustellen, dass die bestehenden Sanktionen nicht umgangen werden können.

Mit Blick auf Russland führen die Änderungen zu neuen Beschränkungen für die Ausfuhr von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie, fügen das russische Seeschifffahrtsregister der Liste der staatlichen Unternehmen hinzu, die Finanzierungsbeschränkungen unterliegen, und führen eine neue Bestimmung zum vorherigen Informationsaustausch für Ausfuhren von Seesicherheitsausrüstung ein. Die Finanzsanktionen sollen weitere 160 Personen, darunter 14 Oligarchen, erweitert werden.

Für Belarus werden die Sanktionen unter anderem die Bereitstellung von SWIFT-Diensten für die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften verbieten. Verboten werden sollen auch Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus die im Zusammenhang stehen mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen für den Handel mit und Investitionen in Belarus. Verboten wird außerdem die Lieferung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus.

Keine Carnets A.T.A. mehr für Russland und Belarus

4. März 2022: Wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) heute in einer Mitteilung bekannt gibt, werden durch die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK’n) ab sofort keine Carnet A.T.A’s. mehr für Russland und Belarus ausgestellt. Über bereits für diese Staaten ausgestellte und auch über bereits genutzte, jedoch noch nicht erledigte Carnets, sollte mit der ausstellenden IHK möglichst umgehend gesprochen werden. Für die Ukraine sind Carnets A.T.A. weiter grundsätzlich möglich. Der DIHK empfiehlt den IHK‘n jedoch, bis auf Weiteres zusätzlich schriftliche Risikoübernahmeerklärungen von den Carnet-Antragstellern einzuholen. Mit dem Carnet A.T.A.-Verfahren ist es möglich, Waren, die nur vorübergehend als Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe- und Ausstellungsgüter im Ausland genutzt werden sollen, in einem stark vereinfachten gegenüber den beteiligten Zollverwaltungen anzumelden. Derzeit wird das Carnet A.T-A.-Verfahren von rund 80 Staaten angewendet.

Handbuch AGn und Genehmigungscodierungen neu aufgelegt

2. März 2022: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung des

Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ ins Internet gestellt. Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus wird erläutert, wie Erklärungen zu codieren sind, wenn die zur Ausfuhr angemeldeten Güter ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert werden und welche Rechtswirkungen mit der Angabe von Codierungen in Ausfuhranmeldungen einhergehen. Die jetzt veröffentlichte Ausgabe berucksichtigt bereits neue Codierungen, die sich aus der russischen Agression gegenüber der Ukraine ergeben.

EU veröffentlicht Gemeinsame Militärgüterliste

1. März 2022: Die vom Rat der EU am 21. Februar 2022 angenommene Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union ist heute im EU-Amtsblatt C 100 / 2022 veröffentlicht worden. Dabei handelt es sich um vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung. Inhaltlich wird die Gemeinsame Militärgüterliste in die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten übernommen. In Deutschland erfolgt die Abbildung durch die Übernahme der Texte in die Ausfuhrliste, Teil I Abschnitt A (Anlage I zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).

EU sagt der Ukraine Waffenlieferungen zu / Sanktionen erweitert

28. Februar 2022: Durch die Veröffentlichung der EU-Amtsblätter L057, L058 und L059 werden die bestehenden Sanktionen weiter ausgeweitet. Außerdem erhält die Ukraine von der EU eine Makrofinanzhilfe zur wirtschaftlichen Stabilisierung und für Reformen in Höhe von 1,2 Milliarden EUR (EU-Amtsblatt L055).  Die Ukraine erhält von der EU jetzt auch Waffenlieferungen zur Ausübung tödlicher Gewalt für bis zu 450 Millionen EUR sowie weitere militärische Ausrüstung für bis zu 50 Millionen EUR (EU-Amtsblätter L060 und L061).

 

      In den nächsten Tagen und Wochen sind weitere Änderungen der Sanktionslage zu erwarten. 

Informieren Sie sich darüber bei Bedarf kurzfristig bei Ihrer Industrie- und Handelskammer!

 

Aktuelle Informationen zur Sanktionslage:

Das BAFA empfiehlt, für Anfragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern das Formular „Sonstige Anfrage“ im  ELAN-K2 Ausfuhr-System zu nutzen. Rechtliche Grundsatzfragen können per E-Mail (ru-embargo@bafa.bund.de) gestellt werden - diese E-Mail-Adresse kann insbesondere auch von Hilfsorganisationen und Privatpersonen genutzt werden. Für telefonische Anfragen zum Russland-Embargo stellt das BAFA eine Hotline zur Verfügung: 06196 908-1237.

EU verschärft Sanktionen gegen Russland und Belarus nochmals

27. Februar 2022: Die EU weitet ihre gegen Russland und Belarus gerichteten Sanktionen weiter aus. Entsprechende Rechtsakte traten in der Nacht von Freitag auf Sonnabend mit der Veröffentlichung der EU-Amtsblätter L046, L048, L049, L050, L051, L052, L053 und L054 (alle vom 25. Februar 2022) in Kraft. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen am Beschluss (GASP) 2014/145 sowie um Erweiterungen der Verordnungen (EU) 833/2014 und (EU) 269/2014.

 

Seit Sonnabend, dem 26. Februar 2022 gilt nun auch ein EU-weites Verbot zur Vergabe von Exportkreditgarantien für Russland - Hermes-Deckungen waren schon seit 24. Februar 2022 bis auf Weiteres ausgesetzt worden.

EU erweitert die Russland-Sanktionen

24. Februar 2022: Auf einem Sondergipfel, der nach der völkerrechtswidrigen Aggression Russlands gegen die Ukraine einberufen wurde, haben sich die Staatschefs heute auf weiter weitere Sanktionen gegen Russland verständigt. Der Rat betonte, dass die jetzt beschlossenen restriktiven Maßnahmen eng mit den Partnern und Verbündeten abgestimmt sind und für Russland massive und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen werden. Die demnächst in Kraft tretenden Sanktionen betreffen:

  • den russischen Finanzsektor;
  • den russischen Energie- und den Verkehrssektor;
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  • Ausfuhrkontrollen und Ausfuhrfinanzierung;
  • die Visumpolitik;
  • zusätzliche Sanktionen gegen russische Personen (u. a. auch Putin und Lawrow);
  • neue Kriterien für die Aufnahme in die Sanktionslisten.

Die EU-Kommission stellt den bisherigen Verlauf der Sanktionierungen Russlands in Rahmen des Ukraine-Konflikts ausführlich auf einer Website dar. Eine sehr umfangreichen Zeitachse veranschaulicht den Verlauf und eine (nur in Englisch verfügbare) Infografik fasst die bislang beschlossenen Maßnahmen zusammen.

 

Ebenfalls seit heute wurde die Übernahme von Exportkreditgarantien für Russland und Belarus von der Bundesregierung bis auf Weiteres ausgesetzt.

Keine Zollpräferenzen für Waren aus den Separatistengebieten

23. Februar 2022: Die EU-Kommission informiert heute durch die Veröffentlichung der Mitteilung 2022/C 87 I/01 darüber, dass für Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Separatistengebieten der Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung nicht gegeben sind. Die ukrainische Zollverwaltung kann für solche Waren keine förmlichen Präferenznachweise ausstellen und zu Unrecht abgegebene Eigenerklärungen zur Präferenzberechtigung werden von den Zollbehörden der EU einfuhrseitig nicht anerkannt.

Europa reagiert mit Sanktionen gegen Russlands Völkerrechtsbruch

23. Februar 2022: Der Rat der EU hat heute einem Maßnahmenbündel zugestimmt, mit dem Europa noch am selben Tag auf die völkerrechtswidrige Anerkennung der von prorussischen Separatisten kontrollierten ostukrainischen Gebiete um die Städte Donezk und Luhansk als unabhängige Volksrepubliken mit gegen Russland gerichteten Sanktionen reagiert hat (EU-Amtsblatt L 42 I vom 23. Februar 2022). Nach einer Pressemitteilung beinhaltet das Paket:

  • Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma (Unterhaus des Parlaments), die am 15. Februar für den Appell an Präsident Putin stimmten, die Unabhängigkeit der selbsternannten „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk anzuerkennen;
  • Sanktionen gegen weitere 27 Personen und Körperschaften, die zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beigetragen haben;
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk;
  • Beschränkungen der Fähigkeit des russischen Staates und der russischen Regierung, Zugang zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU zu erhalten.

Putin anerkennt ostukrainische Separatistengebiete

21. Februar 2022: Der Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin, hat heute Abend die von prorussischen Separatisten kontrollierten ostukrainischen Gebiete um die Städte Donezk und Luhansk als unabhängige Volksrepubliken anerkannt - "Donezkaja Narodnaja Respublika" (DNR) und "Luganskaja Narodnaja Respublika" (LNR). Noch in der Nacht veröffentlichte die Staatsduma Verträge "über die Freundschaft, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe". Nach unabhängigen Berichten wurden auch bereits russische Truppen in die Separatistengebiete in Marsch gesetzt. Als unmittelbare Reaktion verfügte U.S.-Präsident Joe Biden erste Sanktionen durch den Erlass einer Executive Order, durch die U.S.-Persons direkte oder indirekte Investitionen sowie der direkte oder indirekte Handel mit den DNR- und LNR-Gebieten verboten wird. Der Erlass eröffnet außerdem die Möglichkeit, Personen mit Sanktionen zu belegen, die an maßgeblicher Stelle an den völkerrechtswidrigen Aktivitäten in den ostukrainischen Gebiten beteiligt sind. Die EU reagierte gestern lediglich mit einer gemeinsamen Presseerklärung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen Ursula und Ratspräsident Charles Michel. Man verurteile die Entscheidung Putins aufs Schärfste und werde mit Sanktionen gegen die dafür Verantwortlichen reagieren. Wie sich die EU positioniert, soll am 22. Februar 2022 entschieden werden. Experten rechnen damit, dass die EU-Reaktion sehr ähnlich wie die der U.S.A. ausfallen wird.

Ägypten verbietet "Cash against documents" für Importe

17. Februar 2022: Einer Mitteilung der Deutschen-Arabischen Industrie- und Handelskammer in Ägypten (AHK) ist heute zu entnehmen, dass die ägyptische Zentralbank (CBE) die ägyptischen Geschäftsbanken angewiesen hat, eine neue Bestimmung ab dem 22. Februar 2022 umzusetzen, nach der die Zahlungsbedingung "Cash aginst docoments" (CAD) für Importsendungen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Die Geschäftsbanken wurden außerdem aufgefordert, ihre Kunden hierüber direkt zu informieren. Offenkundig sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. So sind Warensendungen mit einem Wert bis zu 5.000 USD sowie auch Kurier- und Express-Sendungen, Arzneimittel, Seren und Chemikalien, bestimmte Lebensmittelprodukte wie: Tee, Fleisch, Geflügel, Fisch, Weizen, Öl, Milchpulver, Babymilch, Bohnen, Linsen, Butter und Mais nicht betroffen. Die IHK Dresden stellt eine englische Textfassung der Anweisung der CBE zur Verfügung.

Alle Zollanmeldungen ab 1. Januar 2023 nur noch digital

15. Februar 2022: Mit einer Mitteilung weist die deutsche Zollverwaltung heute darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich alle Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 Zollkodex der Union - UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) nur noch elektronisch abgegeben werden können. Grund dafür ist, dass die durch Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt enden.

Deutscher Außenhandel robust - "Made in Germany" bleibt gefragt

9. Februar 2022: Deutschland hat nach den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten vorläufigen Zahlen im Jahr 2021 Güter im Wert von insgesamt 1.375,5 Milliarden Euro exportiert (Plus 14,0% zu 2020) und Waren im Wert von 1.202,2 Milliarden Euro eingeführt (Plus 17,1% zu 2020). Die Exporte lagen damit 3,6 % und die Importe 8,9 % über dem Niveau des Vorkrisenjahres 2019. Die wichtigsten Abnehmer deutscher Produkte waren die U.S.A., China und Frankreich. Bei den Importen führt China vor den Niederlanden und den U.S.A. das Ranking an. Bilanziell schloss der Außenhandel für diesen Zeitraum mit einem Überschuss von 173,3 Milliarden EUR ab und sank damit im fünften Jahr in Folge. Die deutschen Ex- und Importe nach/aus GB schrumpften im Jahr 2021 um 2,6% bzw. um 8,5%.

China tritt zwei wichtigen WIPO-Verträgen bei

5. Februar 2022: China ist zwei wichtigen internationalen Übereinkommen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) beigetreten (Pressemitteilung der WIPO). Die „Genfer Akte“ des „Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle“, das Haager Musterabkommen mit derzeit 146 Signatarstaaten (Hague System for the International Registration of Industrial Designs) ermöglicht die Designregistrierung in einem internationalen anerkannten Register (Hague Notification No. 146 der WIPO). Mit einer einzigen Anmeldung bei der WIPO können Designs unter Verzicht auf nationale Anmeldungen gleichzeitig für alle Ländern des Haager Systems angemeldet und gesichert werden. China hat am gleichen Tag außerdem die Ratifikationsurkunde zum urheberrechtlichen "Vertrag von Marrakesch“ (Marakesh Treaty) bei der WIPO hinterlegt (Marakesh Notification No. 87 der WIPO). Dieses Abkommen, das derzeit von 87 Staaten getragen wird, erleichtert blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Menschen den Zugang zu allgemein veröffentlichten Werken. Beide Abkommen erlangen für China ihre Rechtskraft am 5. Mai 2022.

Schweiz schafft alle Industriezölle ab 2024 ab

2. Februar 2022: Der Schweizer Bundesrat hat heute die Abschaffung aller importseitig wirkenden Zölle für Industriegüter (HS-Kapitel 25 bis 97) zum 1. Januar 2024 beschlossen. In einer Mitteilung heißt es, man wolle damit die wirtschaftliche Erholung der Schweiz unterstützen. Gleichzeitig solle der Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht werden. Im Regelfall kann ab 1. Januar 2024 dann der Nachweis der Präferenzberechtigung für Lieferungen in die Schweiz entfallen. Wenn solche Lieferungen jedoch nicht in der Schweiz verbleiben, sondern sie verarbeitet oder auch unverarbeitet in die EU oder in Staaten des Pan-Europäisch-Mediterranen Freihandelsraumes ausgeführt werden, so muss der präferenzielle Ursprung in solchen Fällen ggf. auch weiterhin ermittelt und dokumentiert werden.

Ghana jetzt mit erweiterten Kumulationsmöglichkeiten

24. Januar 2022: Die EU-Kommission hat heute mit der Bekanntmachung 2022/C 35/02 darüber informiert, dass nun die Voraussetzungen zur Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana und der Europäischen Union gegeben sind. Danach kann nun ab 1. Februar 2022 die Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der Europäischen Union angewendet werden.

Serbien jetzt auch bei vereinfachten Übergangsregelungen dabei

21. Januar 2022: Die EU-Kommission hat heute mit der Mitteilung (2022/C 31/01) darüber informiert, welche Vertragsparteien der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) seit welchem Datum und gegenüber welchen Partnerstaaten die neuen vereinfachten Übergangsregeln für die Ursprungsbestimmung im Rahmen der diagonalen Kumulierung anwenden. Gegenwärtig sind die vereinfachten Übergangsregeln aus Sicht der EU seit 1. September 2021 für die Schweiz (und Liechtenstein), Norwegen, Island, die Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien und Georgien, seit 9. September 2021 für Nordmazedonien, seit 16. November 2021 für die Republik Moldau und seit 6. Dezember 2021 für Serbien anwendbar. Die Abkommensbeziehungen im Hinblick auf die Anwendung der vereinfachten Übergangsregelungen (transitional rules) sind der PEM-Matrix durch ein dem Datum der Anwendbarkeit vorangestelltes "T" zu entnehmen.

EU verlängert Russland-Sanktionen um weitere sechs Monate

14. Januar 2022: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2022/52 eine erneute Verlängerung der restriktiven Maßnahmen der EU verfügt, die sich gegen Handlungen der Russischen Föderation richten, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die Regelungen des ursprünglichen Beschlusses 2014/512 (GASP) gelten nun für weitere sechs Monate bis zu 31. Juli 2022.

Der Außenhandel erholt sich - Importe ziehen deutlich an

7. Januar 2022: Deutschland hat nach den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten vorläufigen Zahlen von Januar bis November 2021 Güter im Wert von insgesamt 1.258,0 Milliarden Euro exportiert (Plus 13,8 % zu 2020) und Waren im Wert von 1.091,4 Milliarden Euro eingeführt (Plus 16,1 % zu 2020). Damit wurde bei den Importen nominal im zweiten Monat in Folge der höchste je gemessene Monatswert in der Außenhandelsstatistik verzeichnet.

Bilanziell schloss der Außenhandel für diesen Zeitraum mit einem Überschuss von 166,6 Milliarden EUR ab und lag damit im Vergleich um 0,8 % über dem Ergebnis des Vorjahreszeitraums. Die deutschen Ex- und Importe nach/aus UK schrumpften in den ersten 11 Monaten 2021 um 2,0 % bzw. um 7,6 %.

Güterlisten der "Dual-use"-Verordnung aktualisiert

6. Januar 2022: Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1 die Anhänge I (Güterliste Dual-use) und IV (in Intra-EU-Handel genehmigungspflichtige Dual-use-Güter) der Verordnung (EU) 2021/821 des Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ("Dual-use"-VO) aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt turnusmäßig zum Jahreswechsel und dient der Umsetzung der im Rahmen der internationalen Exportkontrollregime gefassten Beschlüsse. Die EU-Kommission hatte den Änderungsvorschlägen bereits Ende Oktober 2021 zugestimmt (siehe „Aktuelles“ vom 20. Oktober 2021).

Verfahrensanweisung ATLAS überarbeitet

4. Januar 2022: Die deutsche Zollverwaltung hat heute eine aktualisierte Fassung der Verfahrensanweisung zum IT-System ATLAS ins Internet gestellt. Die Verfahrensanweisung unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch die Festlegung einheitlicher Regelungen für die IT-gestützte Zollabfertigung bei den deutschen Zollstellen. Geregelt wird insbesondere, was mit ATLAS möglich und auch, was mit ATLAS nicht möglich ist. Die Regelungen der Verfahrensanweisung sind für Teilnehmer, Beteiligte, Clearingcenter und Benutzer bindend. Wie immer sind Änderungen zur Vorgängerversion im Text kursiv dargestellt und am Rand markiert.

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