Ende Dezember 2021: Das Statistische Bundesamt hat eine Neufassung des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik veröffentlicht. Meldepflichtige Unternehmen sollten unbedingt die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthält zahlreiche Beispiele und praktischer Erläuterungen dazu, wie bei komplizierteren Liefer- bzw. Bezugsfällen im Hinblick auf die abzugebenden Intratstat-Meldungen vorzugehen ist.
30. Dezember 2021: Wie die deutsche Zollverwaltung heute mitteilt, ist das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung ab sofort in einer überarbeiteten Fassung verfügbar. Dieses Handbuch wird turnusmäßig alle vier Monate überarbeitet.
29. Dezember 2021: Der Rat der EU hat heute mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/2278 die autonome Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren für die kommenden sechs Monate sowie die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 verfügt. Die heute veröffentlichte Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
29. Dezember 2021: Die deutsche Zollverwaltung weist heute in einer Mitteilung darauf hin, dass ab 1. Januar 2022 die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848 sowie einige ergänzende EU-Regelungen in Kraft treten werden. Die Zuständigkeit der Importkontrolle von Bio-Produkten geht dadurch vom Zoll auf die Fachbehörden der einzelnen Bundesländer über. Bio-Sendungen und entsprechende Begleitdokumente müssen dann vor der Zollabfertigung von den jeweils zuständigen Landesbehörden geprüft und verwaltungstechnisch von diesen behandelt werden. Im Zuge dieser Verfahrensumstellung bearbeitet der Zoll künftig keine Bio-Kontrollbescheinigungen (Certificate of Inspection - COI) mehr. Für die Zollabfertigung bedeutet dies, dass eine Bio-Kontrollbescheinigung, die die Überlassung der angemeldeten Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr zulässt, vorgelegt werden muss. Ohne die von den Bio-Fachbehörden validierte Bio-Kontrollbescheinigung kann eine Zollanmeldung für Bio-Erzeugnisse vom Zoll nicht angenommen werden. Der Zoll hat ausführliche Informationen über die Einfuhr von Produkten des ökologischen Landbaus im Internet zusammengestellt.
27. Dezember 2021: Der heute veröffentlichten Bekanntmachung 2021/C 520/07 ist zu entnehmen, wie bzw. unter Einbeziehung welcher Staaten / Staatengruppen eine Kumulierung des Präferenzursprungs im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) und der Europäischen Union ab 1. Januar 2022 angewendet werden kann. Die Regelungen sind äußerst komplex und sollten daher nur von sehr erfahrenen Unternehmen genutzt werden.
22. Dezember 2021: Einer Mitteilung im Amtsblatt der EU ist heute zu entnehmen, dass einige Änderungen am Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets T.I.R. (T.I.R.-Übereinkommen 1975) vorgenommen wurden. Gemäß der Notifizierung CN.370.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 4. Februar 2022 für sämtliche Vertragsparteien die Änderungen des T.I.R.-Übereinkommens in Kraft, die vom Verwaltungskomitee für die TIR-Konvention (1975) im Rahmen seiner 73. Sitzung am 14. und 15. Oktober 2020 in Genf vorgeschlagen worden waren. Das T.I.R.-Verfahren (Transport International des Marchandises par la Route) dient der Erleichterung grenzüberschreitender Warentransporte mit Straßenfahrzeugen. Das T.I.R.-Übereinkommen gewährleistet, dass die nationalen Zollbehörden auf eine gemeinsame Sicherheitsleistung zugreifen können und Waren, die im Transit durch mehrere Staaten befördert werden, ohne Beschau und aufwendige Verwaltungsprozesse auf der Basis einer einfachen Nämlichkeitssicherung abgefertigt werden können.
22. Dezember 2021: Durch die heute veröffentlichte Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates eröffnet die EU wieder autonome Zollkontingente, die für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Warenfür in den kommenden sechs Monaten genutzt werden können. Die Verordnung, mit der gleichzeitig auch die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 aufgehoben wird, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
19. Dezember 2021: Das zoll- und steuerrechtliche Ausfuhrverfahren wird regulär beendet, indem die Ausgangszollstelle einen Ausgangsvermerk erstellt. Geschieht dies nicht, so kann das Ausfuhrverfahren durch die Vorlage eines Alternativnachweises beendet werden (siehe dazu Verfahrensanweisung ATLAS, Kap. 4.9.5). Coronabedingt waren bereits im April 2020 die Fristen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens verlängert worden (ATLAS-Info 0063/2020) – unter anderem war die Vorlage von Alternativnachweisen dadurch bis zu 360 Tage nach Beginn des Ausfuhrverfahrens möglich. Angesichts weiter anhaltender Probleme im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, jetzt speziell auch für für Sendungen, die über Frankreich nach UK transportiert werden (ATLAS-Info 0190/2021), ist nun am 19. Dezember 2021 mit der ATLAS-Info 0255/2021 die Frist für Nachforschungsverfahren noch einmal temporär von 360 auf 500 Tage angehoben worden.
17. Dezember 2021: Wie die Medien berichten, haben die Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedsstaaten sich heute einstimmig für eine Verlängerung der gegen Russland gerichteten Sanktionen bis Ende Juli 2022 ausgesprochen. Gleichzeitig drohen sie Russland mit einer massiven Verschärfung der bestehenden Sanktionen für den Fall, dass Moskau die militärische Aggression weiter eskaliert oder die Ukraine sogar angreift. Bundeskanzler Scholz setzt auf Gespräche mit Präsident Putin und möchte dabei die Gaspipeline Nord Stream 2 am liebsten aus dem Instrumentenkoffer für weitere Sanktionen heraushalten. Erst vor vier Tagen waren die gegen Russland gerichteten EU-Sanktionen erweitert worden, indem nun auch die privat agierende Söldnertruppe „Wagner Group“, acht dieser Organisation zuzurechnende Personen sowie drei mit ihr in Verbindung stehende Einrichtungen in die einschlägigen Listen aufgenommen wurden. Siehe dazu auch Pressemitteilung der EU vom 13. Dezember 2021 und DVO (EU) 2021/2193 des Rates zur Durchführung der VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
9. Dezember 2021: Deutschland hat nach den heute vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten vorläufigen Zahlen von Januar bis Oktober 2021 Güter im Wert von insgesamt 1.132,2 Milliarden Euro exportiert (Plus 13,9 % zu 2020) und Waren im Wert von 977,4 Milliarden Euro importiert (Plus 15,7 % zu 2020). Die Ergebnisse stehen zwar immer noch unter Corona-Einfluß; die Zahlen für die Ein- und Ausfuhren lagen aber erstmals wieder über denen des Vor-Corona-Niveaus vom Februar 2020. Bilanziell schloss der Außenhandel für diesen Zeitraum mit einem Überschuss von 154,8 Milliarden EUR ab und lag damit im Vergleich zu 2020 um 4,2 % über dem Ergebnis des Vorjahreszeitraums. Überproportional punkten konnten erneut die EU-Staaten, die ein Plus von 17,4 % bei den Exporten und und einen Zuwachs der Importe um 16,1 % verbuchen konnten.
8. Dezember 2021: Die EU-Kommission hat heute mit der Mitteilung (2021/C 492/01) darüber informiert, welche Vertragsparteien der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) seit welchem Datum die neuen vereinfachten Übergangsregeln für die Ursprungsbestimmung im Rahmen der diagonalen Kumulierung anwenden (siehe dazu auch "Aktuelles" vom 21. Oktober 2021 und „Aktuelles“ vom 30. August 2021). Seit der letzen Veröffentlichung vom 21. Oktober 2021 können aus EU-Sicht die vereinfachten Übergangsregelndiagonale im Rahmen der diagonalen Ursprungskumulierung nun auch im Verhältnis zur Republik Moldau angewendet werden.
Generell gilt, dass die diagonale Kumulierung des Ursprungs unter Anwendung der vereinfachten Übergangsregeln nur dann zulässig ist, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien, d. h. mit allen anwendenden Vertragsparteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, müssen demnach immer als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt werden.
Neben der EU besteht seit 1. September 2021 für die Schweiz einschließlich Liechtenstein, Norwegen, Island, die Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien, Nordmazedonien und Georgien sowie jetzt auch seit 16. September 2021 für Moldau die Möglichkeit, die vereinfachten Übergangsregeln im Rahmen der diagonale Ursprungskumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone anzuwenden.
6. Dezember 2021: Überraschend wurde nun doch noch ein neues Merkblatt für Zollanmeldungen veröffentlicht, das ab 1. Januar 2022 verbindlich gilt. Der Zoll hatte zunächst gehofft, die bei der AHStat vorzunehmenden Änderungen durch einfache Nachträge abbilden zu können. Es wurden jedoch weitere redaktionelle Änderungen erforderlich, die zu Beginn des 204-seitigen Merkblatts vorgestellt und durch Kursivdruck hervorgehoben werden. Betroffen sind z. B. die Angaben zum statistischen Wert und umfassende Hinweisen zum Post-Einfuhr-Anmeldeverfahren.
Hinweis: Für elektronische Zollanmeldungen gelten außerdem die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, die auf-grund von § 8a Zollverordnung (ZollV) für die Zollverwaltung (Benutzer) und die Beteiligten (Teilnehmer) verpflichtend ist, das Merkblatt für Teilnehmer sowie das EDI-Implementierungshandbuch.
3. Dezember 2021: Durch die heute veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2021/2127 hat die EU-Kommission dem südpazifischen Inselstaat Vanuatu (VU) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) mit Wirkung ab 1. Januar 2025 den Status als eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries - LDC) entzogen. Vanuatu wird daher aus dem Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Grundverordnung) gestrichen und verliert somit zum 1. Januar 2025 die im APS vorgesehenen maximalen Zollvergünstigungen nach dem Prinzip „Everything But Arms (EBA)“.
1. Dezember 2021: Einer Meldung der Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass die Zollkostenverordnung mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 geändert wird. Angepasst wurden u. a. die Gebührensätze nach § 3 Zollkostv. Die Stundengebühr für Begleitung und Bewachung beträgt jetzt 55,00 EUR (vorher waren es 47,00 EUR), für andere Amtshandlungen werden jetzt 68,00 EUR, statt bisher 58,00 EUR fällig. Die zu entrichtende Gebühr, die sich nach der Art und Dauer der jeweiligen Amtshandlung bemisst, setzt sich aus der Grundgebühr (= jeweils ein voller Stundensatz) plus der jeweiligen Stundengebühr pro angefangener Viertelstunde zusammen. Angepasst wurden auch die Monatsgebühren (§ 3 (3) Zollkostv).
29. November 2021: Die EU-Kommission hat heute mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung EU) 2021/2083 die Aussetzung der beiden Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 bis zum 31. Dezember 2023 verfügt. Diese Regelung tritt am 30. November 2021 in Kraft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/866 hatte die EU-Kommission bereits im Mai 2021, nachdem die EU und die U.S.A. gemeinsam ihren Willen zum Abbau des Zollstreits geäußert hatten, eine vorläufige Aussetzung der Strafzölle bis 30. November 2021 verfügt (siehe "Aktuelles" vom 31. Mai 2021).
29. November 2021: Ruedi Bolliger, Chairman des World ATA Carnet Council (WATAC), hat heute am Rande des Welttreffens der Industrie- und Handelskammern in Dubai angekündigt, dass Vietnam als 79 Mitglied der Carnet A.T.A.-Familie beitreten wird. Die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahren für Vietnam soll ab 1. Mai 2022 möglich sein. Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf einer internationalen Konvention unter dem Dach der ICC, die die Zollabwicklung bei bestimmten vorübergehenden Verwendungen (Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Messe- und Ausstellungsgüter) erheblich vereinfacht.
24. November 2021: Wie das Statistische Bundesamt heute mitteilt, bleibt das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik für das Jahr 2022 unverändert. Es gilt insofern weiter die Fassung des Vorjahres, die insbesondere von einigen durch den Brexit bedingten Änderungen gekennzeichnet war. Das Länderverzeichnis basiert auf der neu gefassten Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken.
24. November 2021: Heute hat das Statistische Bundesamt das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022, die Liste der gültigen Warennummern (Sofa-Leitdatei) 2022, eine Gegenüberstellung der von Änderungen betroffenen Warennummern 2021 zu 2022 sowie das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (keine Änderungen zur Fassung von 2021) ins Internet gestellt. Die Änderungen bei den Warennummern bzw. bei den Codenummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen aufgrund der Revision des Harmonisierten Systems sehr umfangreich aus und betreffen zudem viele Warengruppen. Die Gegenüberstellung der Warennummern 2021 / 2022 bringt daher auch mit 130 Seiten in diesem Jahr deutlich mehr Gewicht auf die Waage als die letztjährige Ausgabe mit lediglich 15 Seiten. Alle Unternehmen haben nun bis zum Jahreswechsel Zeit, die Änderungen in ihre DV-Systeme zu übernehmen und so zu gewährleisten, dass ab 1. Januar 2022 nur noch nach KN 2022 gültige Warennummern verwendet werden.
Zum 1. Januar 2022:
19. November 2021: Die EU-Kommission hat eine Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 (Kombinierte Nomenklatur 2022, Amtsblatt der EU L 385 vom 29. Oktober 2021) vorgenommen, indem der komplette Anhang I der DVO im Amtsblatt der EU L 414 heute neu veröffentlicht wurde. Von den Berichtigungen, für die eine Begründung noch nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, sind die Seiten 3 bis 1.091 der DVO - also die komplette KN betroffen. Formal bildet die DVO (EU) 2021/1832 jedoch auch weiter unter dieser Bezeichnung die Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur 2022.
15. November 2021: Lange diskutiert und nun zum 1. Januar 2022 umgesetzt: Die Arbeitswoche für alle Bediensteten des öffentlichen Sektors wird in den Vereinigten Arabischen Emiraten statt bisher fünf, künftig nur noch viereinhalb Werktage, nämlich Montag bis Freitag Mittag umfassen. Die üblichen Arbeitszeiten für Mitarbeiter der Regierung erstrecken sich im neuen Jahr dann auf montags bis donnerstags von 7:30 bis 15:30 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr. Außerdem wird, sofern praktikabel, die Möglichkeit eingeräumt, freitags zu Hause zu arbeiten und die Arbeitszeit generell flexibel zu gestalten. Es ist zu erwarten, dass der Privatsektor dem Beispiel des öffentlichen Dienstes folgen wird, da von den neuen Regelungen ja nicht nur Ministerien und Behörden, sondern auch Gerichte und Schulen betroffen sind. Die Regelung zur Arbeitswoche stellen indes nur einen kleinen Teil einer umfassenderen Reform des Arbeitsrechtes der VAE dar. Die weiteren Bestandteile des Labour Law treten jedoch erst zum 2. Februar 2022 in Kraft, wenn das derzeitige Arbeitsgesetz (Law No 8 of 1980) aufgehoben und vollständig durch das neue Arbeitsgesetz (Law No 33 of 2021) ersetzt wird. Über das neue Arbeitsgesetz informiert UAE Ministry of Human Resources and Emitarization (MoHRE) in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung.
10. November 2021: Mit der heute erfolgten Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1934 nimmt EU-Kommission einige Änderungen an den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission enthaltenen Bestimmungen über den nichtpräferenziellen Warenursprung vor. Die am 30. November 2021 in Kraft tretenden Änderungen betreffen die Artikel 31 Buchstabe b (vollständig gewonnene oder hergestellte pflanzliche Erzeugnisse - Ergänzung), Artikel 34 (Regelung für Fälle, in denen die letzte Be- oder Verarbeitung nicht wesentlich ist) und Artikel 35 Abs. 3 (Definition „wesentliche Ersatzteile“) der genannten DVO. Durch das zum Jahreswechsel wirksam werdende Harmonisierte Systems in der Fassung von 2022 entsteht ein zusätzlicher Anpassungsbedarf für die Anhänge 22-01, 22-03 und 22-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die dann zum 1. Januar 2022 wirksam werden. Da die HS-Änderungen erst zum 1. Januar 2022 wirksam werden, treten auch die Änderungen der genannten Anhänge erst zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen sind marginal und dürften in der Praxis nur wenige Unternehmen betreffen.
4. November 2021: Einer Mitteilung der Confederação Nacional da Indústria – CNI (Nationaler Industrieverband Brasiliens) ist heute zu entnehmen, dass das ihm von der Regierung Brasiliens erteilte Mandat als nationaler Bürge im Rahmen des Carnet A.T.A.-Verfahrens am 31. Dezember 2021 endet und auch nicht erneuert wird. Das Mandat war bereits Ende Juni 2021 ausgelaufen (siehe „Aktuelles“ vom 8. Juni 2021), wurde dann jedoch noch einmal bis zum Jahresende verlängert (siehe „Aktuelles“ vom 8. Juli 202). Nach Angaben des brasilianischen Zolls ist eine Ausschreibung zur Auswahl eines neuen Zollbürgen erfolglos geblieben. Informationen zur Handhabung noch gültiger Carnets A.T.A. werden in Kürze erwartet.
31. Oktober 2021: Nach einer Pressemitteilung der EU-Kommission haben die U.S.A. und die EU am Rande des G20-Gipfels in Rom im Streit um Stahl- und Aluminiumzölle eine Aussetzung ihres Disputs vereinbart. Die U.S.A. werden ihre gegen EU-Produkte gerichteten Stahl- und Aluminiumzölle zurücknehmen und die EU wird im Gegenzug darauf verzichten, ihre Zölle auf bestimmte amerikanische Güter wie angekündigt zu verdoppeln. Man wolle zudem Gespräche über eine globale Vereinbarung zum nachhaltigen Umgang mit Stahl und Aluminium aufnehmen. Die jetzt erreichte Einigung ist nach der Mitte Juni dieses Jahres erfolgten Gründung eines bilateralen EU-U.S-Handels- und Technologierates (siehe "Aktuelles" vom 15. Juni 2021) ein weiterer wichtiger Schritt zur Wiederbelebung der transatlantischen Handelsbeziehungen. China wird die weiteren Entwicklungen sicher argwöhnisch verfolgen, denn eine wiedererstarkte transatlantische Partnerschaft kann schließlich auch als Regulativ gegen chinesische Machtansprüche interpretiert werden.
29. Oktober 2021: Mit der heute erfolgten Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 hat die EU-Kommission eine Änderung des Anhangs I der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vorgenommen und somit die Kombinierte Nomenklatur (KN) für das Jahr 2022 festgelegt. Die KN bildet die Waren- oder Zolltarifnummern in 8-stelliger Ausprägung ab. Unternehmen haben jetzt bis zum Jahresende Zeit zu prüfen, inwieweit ihre Produkte von den an der KN vorgenommenen Änderungen betroffen sind. Ab 1. Januar 2022 gelten dann nur noch die Warennummern nach der KN 2022. In den nächsten Tagen wird das Statistische Bundesamt wieder eine Gegenüberstellung der KN 2022 zur KN 2021 zur Verfügung stellen, die den Prüfprozess sehr erleichtert.
Es sei daran erinnert, dass zum Jahreswechsel auch an dem der Kombinierten Nomenklatur zu Grunde liegende Harmonisierten System insgesamt 351 Änderungen vorgenommen werden. Diese am HS vorgenommenen Änderungen sind in der KN 2022 bereits berücksichtigt. Mit den Anpassungen soll eine bessere Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialfragen gewährleistet und der Entwicklung neuer Produktströme im internationalen Handel Rechnung getragen werden.
Von den 351 Änderungen betreffen 77 den Bereich Chemie (Abschnitt VI), 58 den Bereich Holz (Abschnitt IX), 21 den Bereich Textil und Bekleidung (Abschnitt XI), 27 den Bereich Metalle (Abschnitt XV), 63 die Bereich Maschinen (Abschnitt XVI) und 22 den Bereich Beförderungsmitteln (Abschnitt XVII).
Der Klimawandel wirkt sich nun auch auf die Kombinierte Nomenklatur aus: Um den Handel mit flourierten Treibhausgasen besser überwachen zu können, hat die EU-Kommission jetzt eine neue statistische Maßeinheit eingeführt. Ab 1. Januar 2022 ist bei bestimmten Warennummern der Positionen 2903, 3827, 630790 oder 8415 und 8418 die neue Maßeinheit “t. CO2” (Tonne CO2-Äquivalent) anzugeben. Eine vollständige Aufstellung aller von dieser Neuerung betroffenen Warennummern ist im Anhang 10 (Seiten 1.085 - 1.091) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 zu finden.
21. Oktober 2021: Die EU-Kommission hat heute mit der Mitteilung (2021/C 426/01) darüber informiert, welche Vertragsparteien der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) per 1. September 2021 die neuen vereinfachten Übergangsregeln für die Ursprungsbestimmung im Rahmen der diagonalen Kumulierung anwenden (siehe dazu auch „Aktuelles“ vom 30. August 2021).
Generell gilt, dass die diagonale Kumulierung des Ursprungs unter Anwendung der vereinfachten Übergangsregeln nur dann zulässig ist, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien, d. h. mit allen anwendenden Vertragsparteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, müssen demnach immer als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt werden.
Neben der EU besteht seit 1. September 2021 für die Schweiz einschließlich Liechtenstein, Norwegen, Island, die Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien, Nordmazedonien und Georgien die Möglichkeit, die vereinfachten Übergangsregeln im Rahmen der diagonale Ursprungskumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone anzuwenden.
21. Oktober 2021: Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat heute seinen Außenwirtschaftsreport vorgestellt. Der Report basiert auf einer Umfrage unter den deutschen Industrie- und Handelskammern (IHKs) mit ihren mehr als 500.000 Kontakten zu auslandsaktiven Mitgliedsunternehmen und die von der IHK-Organisation ausgestellten und bescheinigten Dokumenten für den Außenhandel. Der weltweite Handel zieht nach der Corona-Krise wieder an. Die Zahl der durch die IHKs ausgestellten Ursprungszeugnisse steigt, während Carnets A.T.A., die für bestimmte Waren eine vereinfachte und zollfreie vorübergehende Verwendung im Ausland ermöglichen, sich nur langsam und auf niedrigem Niveau erholen. 2020 wurden mehr als 920.000 Ursprungszeugnisse elektronisch ausgestellt. Das sind nicht nur 47 % mehr als noch 2019, sondern erstmals auch mehr als nach der manuellen Methode.
20. Oktober 2021: Die EU-Kommission hat heute den Vorschlägen zur Änderung der Güterliste zugestimmt, die nun bis Ende dieses Jahres durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Rechtskraft erhalten werden. Die EU ist im Rahmen ihre Mitgliedschaft in den internationalen Nichtverbreitungsregimen dazu verpflichtet, die dort getroffenen Vereinbarungen zur Ausfuhrkontrolle sensibler Güter innerhalb eines Kalenderjahres umzusetzen. Daher werden die Anhänge I und IV der Dual-use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) mit großer Regelmäßigkeit immer kurz vor Jahresende aktualisiert. Eine ebenfalls heute vorgestellte Gegenüberstellung erleichtert das Auffinden der Änderungen, bei denen es sich in diesem Jahr fast ausschließlich um kleinere redaktionelle Anpassungen handelt.
15. Oktober 2021: Die EU-Kommission hat heute durch die Veröffentlichung der Mitteilung 2021/C 418/12 die Matrix über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens aktualisiert. Die Matrix ist Grundlage für die korrekte Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung im Anwendungsbereich des Regionalen Übereinkommens. Die jetzt vorgenommenen Änderungen betreffen die von der Türkei und Palästina mit Wirkung ab 26. März 2021 vereinbarte Anwendung der Ursprungsprotokolle des Regionalen Übereinkommens. Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2020/C 322/03 vom 30. September 2020 (siehe "Aktuelles" vom 30. September 2020).
7. Oktober 2021: Die Welthandelsorganisation (WTO - World Trade Organization) hat heute mit dem HS-Tracker ein neues, sehr hilfreiches Online-Tool vorgestellt. Wie einer Pressemitteilung zu entnehmen ist, ermöglicht es das in Zusammenarbeit mit der Weltzollorganisation (WCO - World Customs Organization) entwickelte Tool, Änderungen, die sich im Laufe der verschiedenen Fassungen des Harmonisierten System zur Beschreibung und Codierung von Waren (HS) seit 1992 ergeben haben, anschaulich zu verfolgen. Der HS-Tracker stellt relevante Informationen, Dokumente und Visualisierungen zu den vorgenommenen Überarbeitungen zur Verfügung und hilft damit Unternehmen, aber auch den Zollverwaltungen dabei, sich auf die zum 1. Januar 2022 anstehenden HS-Änderungen vorzubereiten.
1. Oktober 2021: Die deutsche Zollverwaltung hat heute das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ in einer aktualisierten Fassung als Download zur Verfügung gestellt.
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