Zollrecht - ständig in Bewegung und kein Ende in Sicht!

Außenwirtschaftlich aktive Unternehmen haben sich zum 1. Mai 2016 an ein neues europäisches Zollrecht einstellen müssen. Die neuen Regelungen sind zwar in weiten Teilen eher unspektakulär, jedoch hat die Übersichtlichkeit durch das mit dem Lissabon-Vertrag modifizierte Rechtssetzungsverfahren stark gelitten.  

 

Mit den nachfolgenden Informationen biete ich Ihnen eine einfache und kostenfreie Zugriffsmöglichkeit auf die grundlegenden und nach meinem Kenntnisstand aktuell gültigen Bestimmungen des europäischen Zollrechts. Wie üblich, sind diese auch Informationen sorgfältig und nach bestem Wissen recherchiert. Trotzdem übernehme ich keine Haftung für die Vollständigkeit, die Inhalte und deren Aktualität. 

 

Ich erstelle Ihnen gern ein individuell auf Ihre betrieblichen Belange abgestimmtes Angebot, falls Sie Ihr Team in Sachen Zollrecht / Statistik auf den aktuellen Stand bringen möchten.

 

Übrigens: Wenn Ihr Unternehmen als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) zertifiziert ist oder Sie Inhaber des zollamtlich bewilligten Vereinfachungsverfahrens "Zugelassener Ausführer (ZA)" sind, erwartet die Zollverwaltung, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig geschult werden.

Aktuell in allen EU-Staaten geltendes Zollrecht

Der Unionszollkodex (UZK) ist als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten. Er stellt die Basis des neuen Zollrechts der Europäischen Union dar und gilt in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten der EU. Der UZK ersetzt den früheren Zollkodex (VO (EG) 2913/1992).

 

Mit dem Vertrag von Lissabon (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat sich die Europäische Union zum 1. Dezember 2009 auf ein verändertes Rechtssetzungsverfahren verständigt, wodurch die Durchführungsbestimmungen für den Unionszollkodex in zwei Rechtsakte aufgeteilt werden mussten.

 

Nach Artikel 290 des Lissabon-Vertrages werden der EU-Kommission Gesetzgebungsbefugnisse übertragen, damit sie weniger wichtige Bestandteile eines Gesetzgebungsaktes ändern oder ergänzen kann. In Sachen Unionszollkodex ist dies durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 geschehen, die Ergänzung sowie Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK enthält (veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 343 vom 29. Dezember 2015 – auch „delegated act – DA“ genannt).

 

Damit eine einheitliche Anwendung und ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen eines Basisrechtsaktes sichergestellt werden kann, hat die EU-Kommission außerdem nach Art. 291 des Lissabon-Vertrages die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit Blick auf den Unionszollkodex ist dies durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 geschehen, die Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen des UZK enthält (veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 343 vom 29. Dezember 2015 – auch „implementing act – IA“ genannt).

 

Diese beiden Verordnungen - DA und IA – bilden zusammen die Durchführungsbestimmungen des Unionszollkodexes und ersetzen insofern seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2016 die frühere Zollkodex-Durchführungsverordnung (VO (EG) 2454/1993).

 

Zur Umsetzung aller durch den UZK getroffenen Festlegungen sind eine EU-weite Einführung harmonisierter IT-Verfahren sowie der Aufbau gemeinsamer Datenbanken erforderlich. Die dafür vorgesehene Frist endet nach heutigem Informationsstand am 31. Dezember 2020. Ein Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung des UZK hinsichtlich von Übergangsbestimmungen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 69 vom 15. März 2016 – auch „transitional delegated act – TDA“ genannt) regelt den Austausch und die Speicherung von Daten für den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank. Diese schrittweise Annäherung an den durch den UZK vorgegebenen Zustand wird in einem IT-Arbeitsprogramm beschrieben, das ständig evaluiert und fortgeschrieben wird (Durchführungsbeschluss der Kommission 2016/578/EU vom 11. April 2016).

 

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 als verbindliches Zolltarifschema und als Grundlage für die statistische Erfassung von Warenverkehren eingeführt worden. Nach Artikel 12 dieser Verordnung muss die EU-Kommission zur Gewährleistung der permanenten Aktualität aufgefordert, jedes Jahr eine vollständige Fassung der KN zusammen mit den anzuwendenden Vertragszollsätzen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt in Form einer Verordnung bis spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres im EU-Amtsblatt und tritt dann am 1. Januar des darauf folgenden Jahres in Kraft.

 

Aktuell legt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission die Kombinierte Nomenklatur für das Jahr 2019 fest. Das Statistische Bundesamt hat dazu wieder eine Gegenüberstellung herausgeben, die den Vergleich zwischen der KN 2018 und KN 2019 erheblich erleichtert.

Nationale Ergänzungen des europäischen Zollrechts

Das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) - Stand 23. Juni 2017 - regelt die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Zollverwaltung. Im engeren Sinne enthält es Festlegungen zum Umgang mit dem EU-Zollrecht.

 

Die Zollverordnung (ZollV) - Stand 3. Dezember 2015 - trifft Festlegungen dazu, wie die im Zollverwaltungsgesetzt enthaltenen Regelungen durch die deutsche Zollverwaltung umzusetzen sind.

 

Die Zollkostenverordnung (ZollKostV) – Stand 10. März 2017 – regelt, für welche Leistungen die deutsche Zollverwaltung Gebühren in welcher Höhe erhebt.

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