Abkommen EU - Zentralamerika tritt auch formal in Kraft

17. April 2024: Mit dem heute als Amtsblatt (EU) L/2024/1156 veröffentlichten Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) andererseits tritt dieses jetzt, nachdem es bereits am 29. Juni 2012 von der Union unterzeichnet und in Bezug auf den handelspolitischen Teil (Teil IV des Abkommens) seit 2013 vorläufig angewandt wurde, am 1. Mai 2024 auch formal in Kraft. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Verbindliche Zollwertauskunft (vZWA) kommt Ende 2027

15. April 2024: Brüssel denkt schon seit 2018 über die Einführung einer verbindlichen Auskunft zum Zollwert nach. Nachdem 86,5 % der damals durch eine EU-weit durchgeführte Konsultation Befragten dies befürworten würden, war Ende 2021 einer Mitteilung der EU-Kommission zu entnehmen, dass die Erteilung einer verbindlichen Zollwertauskunft in den UZK übernommen werden soll. Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der Customs Expert Group „Valuation“ (CEG VAL) hatte die EU-Kommission dann im April 2022 mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Wirtschaftsverbände umfassend über die Textentwürfe für die geplanten Änderungen der des UZK-DA und des UZK-IA diskutiert. Das Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft (vZWA) wird die beiden schon bestehenden Instrumente für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) ergänzen. Die Prozesse für die Beantragung und die Bescheidung der vZWA orientieren sich an denen der vZTA und der vUA; digital erfolgt die Abbildung ebenfalls über das vZTA-Portal der EU. Heute nun hat die Kommission mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072 eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO) verfügt und somit die formale Grundlage für künftig mögliche Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte geschaffen. Die ebenfalls heute veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 bewirkt die zugehörige Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-DVO) hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und zur Einführung eines elektronischen Systems für verbindliche Ursprungs- und Zollwertauskünfte. Beide Rechtsakte treten am 5. Mai 2024 in Kraft und gelten ab 1. Dezember 2027.

Ausstellung von WVBn: Ursprung nur noch „Europäische Union“

12. April 2024: Einer Mitteilung der deutschen Zollverwaltung ist heute zu entnehmen, dass nach einer Empfehlung der Europäischen Kommission künftig in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden soll. Die Kommission hat die mit der Union durch entsprechende Handelsabkommen verbundenen Partnerstaaten entsprechend informiert; die unter www.zoll.de veröffentlichten Internetseiten werden angepasst.

Handbuch Genehmigungscodierungen überarbeitet

9. April 2024: Nach der erneuten Verschärfung der EU-Sanktionen gegen Russland ist das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung heute von der deutschen Zollverwaltung in einer aktualisierten Fassung ins Internet gestellt worden. Es informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Darüber hinaus erläutert es, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung durch die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entsteht. Die letzte Aktualisierung war erst am am 20. Februar 2024 erfolgt.

Freihandel EU-Neuseeland ab 1. Mai 2024

9. April 2024: Heute erfolgte die Veröffentlichung der Mitteilung 2024/1062 über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland. Das am 9. Juli 2023 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten. Bereits vor einigen Tage vorher hatte das Handelsministeriums Neuseelands mitgeteilt, das dass Freihandelsabkommen mit der EU zum 1. Mai 2024 in Kraft treten wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann für alle Güter, die als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens gelten, die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr in Neuseeland und umgekehrt können auch fast alle Ursprungswaren Neuseelands zollfrei in die EU importiert werden. Ausnahmen sind allerdings für einige Agrarprodukte vorgesehen. So werden für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre die Zölle in drei gleichen Jahresschritten abgebaut. Für Reis und Zucker gilt dafür eine fünf Jahresfrist und für Milchprodukte, Fischzubereitungen und Rum sind sieben Jahresschritte vorgesehen. Für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, sowie für Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol wurden jährlich sich erhöhende Zollkontingente vereinbart (Website der EU-Kommission zum Abkommen). Mit dem am 28. Februar 2024 veröffentlichten Beschluss (EU) 2024/244 hatte der Rat der EU das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Union bereits genehmigt. Der offizielle Text des in der deutschen Sprachfassung 3.208 Seiten umfassenden Abkommens wurde am selben Tag im Amtsblatt der EU L 2024/229 veröffentlicht. Der Nachweis der Präferenzberechtigung erfolgt durch Ursprungserklärungen (z. B. auf der Rechnung) bis 6.000 EUR, unbegrenzt für alle „REXe“ oder der Importeur erklärt, dass er über die Gewissheit der Präferenzberechtigung (Importers Knowledge) verfügt. Formale Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) finden ebenso wenig Anwendung wie das Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer“.

Einfuhr von Canabis bleibt verboten

1. April 2024: Die deutsche Zollverwaltung weist heute mit einem Fachbeitrag darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 die Regelungen für den Umgang mit Cannabis nur teilweise geändert haben. Personen, die am 1. April 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis bleibt auch weitergin verboten und ist strafbewehrt. Der Zoll weist ausdrücklich darauh hin, dass auch die Einfuhr von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum aus dem Ausland weiterhin verboten und strafbar ist. Der Zoll warnt Konsumentinnen und Konsumenten zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich davor, im Ausland erworbenes Cannabis oder daraus hergestellte Produkte nach Deutschland einzuführen.

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